(Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 26/2020 vom 27.02.2020 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg)

 

Am 1. März 2020 trat bundesweit das Masernschutzgesetz in Kraft. Damit sollen insbesondere Kinder und Jugendliche sowie Beschäftigte in Kitas, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen vor der Krankheit geschützt werden.

Das Masernschutzgesetz des Bundes sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Kitas (analog bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern) oder in der Schule die von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts empfohlenen Masernimpfung nachweisen müssen (oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation). Das Gleiche gilt für Erzieherinnen und Erzieher, Tagespflegepersonen, Lehrkräfte, weiteres Personal an Schulen und alle in Gemeinschaftseinrichtungen arbeitenden Personen, soweit sie nach 1970 geboren sind. 

Generell gilt:
Für Kinder, die neu in die Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege aufgenommen werden sollen, müssen die Eltern ab 01.03.2020 vorher die Impfung (oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation) nachweisen. Ein Anspruch auf Kindertagesbetreuung besteht folglich nicht, wenn kein Impfschutz oder im Ausnahmefall eine sogenannte medizinische Kontraindikation nachgewiesen wird. Für alle bereits in einer Einrichtung betreuten Kinder gilt für den Impfnachweis (oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation) eine Übergangszeit bis zum 31.07.2021, das gilt auch für das in den Einrichtungen tätige Personal (nach 1970 geboren). Die Leitungen der Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die neuen Regelungen beachtet werden.

Alle Kinder, die neu in eine Schule aufgenommen werden sollen, mssen ab 01.03.2020 die Impfung (oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation) vor Aufnahme in die Schule nachweisen. Die Schulpflicht bleibt davon ausdrücklich unberührt. Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, die bereits in den Schulen lernen und lehren, gilt für den Impfnachweis (oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation) eine Übergangszeit bis 31.07.2021.

Schülerinnen und Schüler, für die kein Impfnachweis (oder Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation) vorgelegt werden kann, dürfen dennoch in einer Schule aufgenommen werden bzw. weiterhin in der Schule unterrichtet werden. Dann muss jedoch die Schulleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt über den fehlenden Masernimpfschutz dieser Kinder oder Jugendlichen informieren. Wenn der erforderliche Nachweis (oder der medizinische Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation) nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person - in der Regel die Eltern - zu einer Beratung einladen. Für dieses und das weitere Verfahren ist das Gesundheitsamt zuständig. Eine Zwangsimpfung bleibt jedoch auch weiterhin unzulässig.

Lehrkräfte und Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die neu in den Schuldienst des Landes Brandenburg aufgenommen werden wollen, müssen ab 01.03.2020 die Impfung (oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation) vor Einstellung nachweisen. Der Impfnachweis (oder der medizinische Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation) vor Einstellung nachweisen. Der Impfnachweis (oder der medizinische Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation) ist ab 01.03.2020 zwingende Einstellungsvoraussetzung.

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