12.10.2022

Ab September 2022 wird im Landkreis Teltow-Fläming wieder das mobile Impfen angeboten. Über die Termine informieren Sie sich bitte auf der Homepage des Landkreises Teltow-Fläming.

 

29.09.2022

Durch den Landkreis Teltow-Fläming wurde die "Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen" bis 31.03.2023 verlängert. Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgte im "Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming", Nr. 31 vom 29.09.2022. 

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28.09.2022

Das Brandenburger Kabinett hat die Verlängerung wichtiger Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 28. Oktober 2022 beschlossen. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft und löst damit die bisherige Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ab. Änderungen im Vergleich zu den aktuell geltenden Corona-Regeln gibt es vorerst nicht.

Im September hat der Bund das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und damit die Rechtsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 geschaffen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz enthält im neuen § 28b Absatz 1 IfSG bundesweit geltende Schutzmaßnahmen und ermächtigt mit dem neuen § 28 Absatz 2 bis 4 IfSG die Länder, neben den bundesweit geltenden Maßnahmen weitere Schutzmaßnahmen anordnen zu können.

Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung eine neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese regelt auf Grundlage des neu gefassten § 28 Absatz IfSG Maßnahmen, die in Brandenburg ab dem 1. Oktober - neben den bundesweit geltenden Maßnahmen - weiterhin zu beachten sind.

Nach wie vor gilt im Land Brandenburg:

  • Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
    Tragen von FFP2-Masken durch alle Fahrgäste (Ausnahmen u. a. für Kinder unter sechs Jahren sowie gehörlose und schwerhörige Menschen), OP-Maske bei der Schülerbeförderung ausreichend für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
  • Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten
  • Corona-Testpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen

Bundesweite Corona-Regeln ab 1. Oktober

Neben den landesrechtlich angeordneten Schutzmaßnahmen gelten bundesweit (und somit auch in Brandenburg) vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 (Ostern) folgende Schutzmaßnahmen:

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr wie Bus und Bahn für Fahrgäste (medizinische Masken für 6- bis 14-Jährige sowie Personal)
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie zu voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie
  • FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Unternehmen
  • Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

Grundsätzlich ausgenommen von den bundes- und landesweiten Maskenpflichten sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Grünen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

 

27.06.2022

Der Landkreis Teltow-Fläming hat per Allgemeinverfügung die Pflicht zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen (Amtsblatt 15/2022) verlängert. Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt 20/2022 veröffentlicht.

Zur Erinnerung:
Die Isolations-/Absonderungszeit beträgt im Regelfall fünf Tage, wenn in den letzten 48 Stunden (Tag 3 und 4) keine Symptome auftraten. Zusätzlich wird empfohlen, eine freiwillige wiederholte (Selbst-)Testung - beginnend nach Tag 5 - mit Antigenschnelltests durchzuführen. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem posititven Testergebnis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus verlängert sich der Absonderungszeitraum, bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum 10. Tag. Im Falle eines positiven Tests nach dem zehnten Tag sollte eine Selbstisolation bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses erfolgen. Kontaktieren Sie Ihre Hausarztpraxis!

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.teltow-flaeming.de/corona-virus-positiv-getestest
Amtsblatt 15/2022 zum Download
Amtsblatt 20/2022 zum Download

 

31.03.2022

Die coronabedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens werden in Brandenburg deutlich reduziert. Das Kabinett hat am 29.03.2022 die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung beschlossen. Sie tritt am 3. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2022. Grundlage ist der neue § 28 a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können.

Mit der neuen SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung gilt zum Schutz besonders vulnerabler Personen ab dem 3. April im Land Brandenburg Folgendes:

Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

  • In geschlossenen Räumen von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucher*innen während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.
  • Beschäftigte müssen in diesen Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind.
  • Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen, soweit die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt. Zudem müssen sie auch in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen eine OP-Maske tragen (das gilt nicht für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen). Das bedeutet: Patient*innen, die zum Beispiel eine Arztpraxis aufsuchen oder im Krankenhaus behandelt werden, müssen mindestens eine OP-Maske tragen.

Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs

  • Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen.
  • Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend.
  • Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

  • Kinder unter 6 Jahren
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren
  • Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen
  • Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.

Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucher*innen in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Keine Maskenpflicht mehr in Schulen

In Schulen gilt ab dem 3. April keine Maskenpflicht mehr. Schüler*innen aller Jahrgänge müssen also im Unterricht keine Masken mehr tragen.

Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

 Alle Beschäftigten in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, müssen sich an jedem Arbeitstag einer Corona-Testung unterziehen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.

Testpflicht in Schulen und Kitas

Schüler*innen müssen sich wie bisher an mindestens drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen (Selbsttests zu Hause). Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene.

Nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal, das Kontakte zu Schüler*innen oder Lehrkräften hat, müssen sich täglich auf Corona testen lassen (Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne fachliche Aufsicht). Das gilt auch für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten.

Nicht-immunisierte Kita-Kinder müssen sich wie bisher mindestens an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche testen lassen (Selbsttests zu Hause). Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

Neues Infektionsschutzgesetz: Hotspot-Regelung

Der Deutsche Bundestag hatte am 18. März 2022 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Mit dem neuen § 28 a Absatz 7 IfSG können die Länder ab dem 3. April ohne Parlamentsbeschluss nur noch sogenannte Basismaßnahmen zum Infektionsschutz anordnen.

Für weitergehende Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel, Abstandsgebot im öffentlichen Raum, Testnachweispflichten und daran anknüpfende Zugangsbeschränkungen für Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr oder Anwendung von Hygienekonzepten ist nach dem neuen § 28 a Absatz 8 IfSG ein Beschluss des Landtags erforderlich.

Der Landtag Brandenburg müsste dafür in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft das Vorliegen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen (sogenannte Hotspot-Regelung).

 

 

24.03.2022

Bis einschließlich 2. April 2022 gilt die vom Brandenburger Kabinett beschlossene SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung. Diese liöst die bisherige Eindämmungsverordnung ab.

Übersicht der wichtigsten Corona-Regeln ab 18. März

  • Es gibt keine Kontaktbeschränkungen mehr für private Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, auch nicht für ungeimpfte Personen.
  • Die Nachweispflicht entfällt (also kein 3G mehr) für körpernahe Dienstleistungen, Beherbergungsstätten, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter. 3G (statt 2G) gilt für sexuelle Dienstleistungen und Großveranstaltungen. Für Großveranstaltungen gibt es zudem keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen mehr. Für Diskotheken, Clubs und Festivals gilt 2G (statt 2G-Plus). Für Besucher*innen in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung.

Regeln mit Detail:

  • Mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) müssen Gäste, Besucher*innen oder Teilnehmende in geschlossenen Räumen tragen: Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen, Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter, körpernahe Dienstleistungen, Gaststätten, Beherbergungsstätten, im öffentlichen Personennahverkehr bei der Schülerbeförderung und für Kinder unter 14 Jahren, Sportanlagen außerhalb der Sportausübung, Innen-Spielplätze, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
  • Eine FFP2-Maske müssen Gäste, Besucher*innen, Kund*innen oder Fahrgäste in geschlossenen tragen: Einzelhandel, Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Großveranstaltungen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge, öffentlicher Personennahverkehr einschließlich Taxen, Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
  • Die 3G-Regel (vollständig geimpft, nachweislich genesen oder negativgetestet) gilt für: Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Großveranstaltungen, Gaststätten, Sport in Sportanlagen (drinnen), Innen-Spielplätze, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte), Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, sexuelle Dienstleistungen.
  • Die 2G-Regel (vollständig geimpft oder nachweislich genesen) gilt für: Diskotheken, Clubs, Festivals und ähnliche Einrichtungen.
  • Schulen: Schüler*innen müssen sich wie bisher an mindestens drei Tagen pro Woche testen (Selbsttest zu Hause). Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal müssen sich täglich testen lassen. Diese Testpflicht besteht nicht für vollständig geimpfte Personen und nachweislich genesene Personen. In den Innenbereichen müssen Schüler*innen sowie alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen.
  • Kitas: Betreute Kinder müssen sich wie bisher an mindestens zwei Tagen pro Woche testen lassen (Selbsttest zu Hause); ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.
  • Abstandsgebot: Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Ausnahmen wie bisher u. a. für Ehe- oder Lebenspartner*innen sowie zwischen Kindern)

 

23.02.2022

Bereits heute tritt die gestern durch das Brandenburger Kabinett beschlossene Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 19. März 2022. Danach setzt Brandenburg die drei Öffnungsschritte um, die Bund und Länder in der Videoschaltkonferenz am 16. Februar vereinbarten.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Ab dem 23. Februar 2022 gilt in Brandenburg neu:

    Keine Kontaktbeschränkungen mehr für Geimpfte und Genesene
    Für immunisierte Personen entfallen die Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich vollständig Geimpfte oder nachweislich Genesene teilnehmen, können wieder ohne zahlenmäßige Abgrenzung stattfinden (bisher waren höchsten zehn gleichzeitig Anwesende erlaubt).

    Aufgrund der besonderen Gefährdung von nicht immunisierten Personen bleiben für diese die Kontaktbeschränkungen bis zum 19. März unverändert bestehen. Das bedeutet: Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, ist ein privates Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.

    Gastronomie: 2G
    In der Gastronomie gilt ab dem 23. Februar landesweit die 2G-Regel (bisher: 2G-Plus). Das bedeutet: Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren.
    Noch nicht geimpfte Jugendliche unter 18 Jahren bei 2G Zutritt mit einem tagesaktuellen Testnachweis. Dafür reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest). Zutritt haben auch Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; sie müssen die gesundheitlichen Gründe vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachweisen, einen aktuellen negativen Testnachweis vorzeigen und grundsätzlich eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.
    Weiterhin gilt in der Gastronomie die Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen müssen alle Personen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

    Körpernahe Dienstleistungen: 3G
    Für körpernahe Dienstleistungen gilt die 3G-Regel (bisher 2G). Damit haben Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt zum Beispiel zum Friseur oder ins Kosmetikstudio. Ausnahme: Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist weiterhin nur nach 2G-Regel zulässig.
    Kinder unter 14 Jahren müssen bei 3G keinen Testnachweis vorzeigen. Bei älteren Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

    Versammlungen: allgemeines Abstandsgebot
    Die bisherige Regelung für Versammlungen und Aufzüge ist in der Corona-Verordnung nicht mehr enthalten. Der Paragraf wurde gestrichen. Für Demonstrationen gibt es damit keine speziellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben mehr.
    Das bedeutet: Maskenpflicht und Personenobergrenzen entfallen. Nur das allgemeine Abstandsgebot im öffentlichen Raum muss auch bei Demonstrationen eingehalten werden. Außerdem gilt grundsätzlich: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, ist mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.

    Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter:
    Wie bisher gelten für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter die 3G-Regel, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
    Neu ist: Die Personenobergrenzen entfallen (bisher galt maximal 250 Personen unter freiem Himmel bzw. 100 in geschlossenen Räumen).
    Die maximale Personenzahl wird nun allein durch die verpflichtende Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern definiert. Beim Abstandsgebot gilt dabei wie bisher auch schon: Der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu einem Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

    Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 2G drinnen, 3G draußen
    Für Veranstaltungen mit Untershaltungscharakter gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel gilt neu die 3G-Regel.
    Neu ist auch: Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste (wie zum Beispiel Trödelmärkte) sind wieder möglich. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter.

    Großveranstaltungen
    Veranstaltungen sind wieder mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern erlaubt (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

    Dabei gelten bis einschließlich 3. März folgende Personenobergrenzen:
    - In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 30 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
    - Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich 50 Prozent der über 1.000 personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung

    Kultur- und Freizeiteinrichtungen ohne G-Nachweispflicht
    Für Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr. Das bedeutet: Besucherinnen und Besucher haben ohne einen Nachweis Zutritt:
    Dafür gilt hier in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher.

    Theater, Konzerthäuser, Kinos: 2G drinnen, 3G draußen
    Für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen gilt in geschlossenen Räumen wie bisher auch die 2G-Regel.
    Neu ist: Unter freiem Himmel (zum Beispiel Open-Air-Konzert) gilt nur noch die 3G-Regel. Weiterhin gilt in geschlossenen Räumen für alle die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen.

    Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge: 3G
    Für Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge gilt für Gäste die 3G-Regel (bisher 2G). Dafür gilt in den Innenbereichen der Fahrzeuge für Gäste FFP2-Maskenpflicht (bisher reichten medizinische Gesichtsmasken).

    Keine Besuchseinschränkungen mehr in Krankenhäusern und Pflegeheimen
    Bislang durften Patientinnen und Patienten zum Beispiel in Krankenhäusern und Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen von höchstens zwei Personen besucht werden.
    Diese Besuchseinschränkungen gelten ab dem 23. Februar in Brandenburg nicht mehr.
    Patienten und Bewohner können damit grundsätzlich von beliebig vielen Personen besucht werden. Wichtig: Besuche sollten aber weiterhin mit den Einrichtungen abgestimmt werden.
    Zum Schutz der vulnerablen Personengruppen gilt wie bisher in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Unnötige phyische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern müssen vermieden werden, Personendaten aller Besucherinnen und Besucher müssen in einem Kontaktnachweis erfasst werden, und alle Besucherinnen und Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Personen mit typischen Corona-Symptomen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.
     
  • Ab dem 4. März 2022 gilt in Brandenburg neu:

    3G-Regel in der Gastronomie
    In der Gastronomie gilt ab dem 4. März landesweit die 3G-Regel. Zutritt zu Gaststätten, Cafés, Bars oder Kneipen haben dann Geimpfte, Genesene und negativ Getestete. Kinder unter 14 Jahren brauchen keinen Nachweis vorzeigen; bei Schülerinnen und Schülern reicht der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest).

    3G-Regel für sämtliche Beherbergungsstätten
    Ab dem 4. März gilt für sämtliche Beherbergungsstätten die 3G-Regel. Das ist vor allem für Hotels neu (bisher 2G).

    Sportanlagen: 3G drinnen, kein Nachweis draußen
    Bis zum Ablauf des 3. März gilt noch unverändert wie bisher für Sport auf bzw. in Sportanlagen: in geschlossenen Räumen 2G (zum Beispiel Sporthalle, Schwimmbad oder Fitnesscenter), unter freiem Himmel 3G (zum Beispiel Fußballplatz). Ausnahme: Für Individualsport unter freiem Himmel gibt es keine Nachweispflicht.

    Ab dem 4. März gilt neu für die Sportausübung in geschlossenen Räumen die 3G-Regel. Für Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel muss dann kein Test- oder Immunisierungsnachweis mehr vorgelegt werden (gilt für alle Sportarten). Im Außenbereich gelten also insgesamt keine Zutrittsbeschränkungen mehr.

    In geschlossenen Räumen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden; die Maskenpflicht gilt nicht in Schwimmbädern.

    Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen: 3G
    Für Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren gilt bis zum Ablauf des 3. März noch wie bisher die 2G-Regel. Ab dem 4. März gelten dann auch für diese Bereich neu die 3G-Regel.

    Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
    Ab dem 4. März gilt für alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter einschließlich Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten die 3G-Regel, unabhängig davon, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet.
    Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).

    Theater, Konzerthäuser, Kinos: 3G, FFP2-Masken drinnen
    Ab dem 4. März gilt für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel die 3G-Regel.
    Dann müssen aber alle Besucherinnen und Besucher in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahme: Die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz). Diese Änderung gilt auch für Messen, Ausstellungen, Spielbanken und Wettannahmestellen.

    Diskotheken, Clubs, Festivals: 2G-Plus
    Ab dem 4. März können Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, in denen sogenannte Tanzlustbarkeiten stattfinden, wieder öffnen. Dabei gilt die 2G-Plus-Regel.
    Das bedeutet: Zutritt für Genesene und Geimpfte mit aktuellem negativen Test oder mit Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung). Das gilt auch für Festivals.

    Künstlerische Amateurensembles: 3G-Regel
    Ab dem 4. März gilt für Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles für Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen nur noch die 3G-Regel.

    Großveranstaltungen
    An Großveranstaltungen können deutlich mehr Personen teilnehmen (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

    Ab 4. März gelten folgende Personenobergrenzen:
    - In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.
    - Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich 75 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

    Innen-Spielplätze: 3G
    Ab dem 4. März gilt in Innen-Spielplätzen für Besucherinnen und Besucher die 3G-Regel. Weiterhin müssen alle Personen außerhalb der Spielflächen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen.

    Schule - ab 7. März gilt grundsätzlich wieder Präsenzpflicht für alle
    Ab dem 7. März (Montag) gilt grundsätzlich wieder die Präsenzpflicht für alle Jahrgänge an Brandenburgs Schulen.
    Die Testfrequenz für Schülerinnen und Schüler wird reduziert. Nach der Eindämmungsverordnung müssen Schülerinnen und Schüler sich an mindestens drei Tagen pro Woche testen. Angesichts der Omikron-Welle hatte Brandenburg ab dem 14. Februar die Testpflicht auf fünf Tage pro Woche ausgeweitet, um die Verbreitung des Corona-Virus in der Schule so weit wie möglich auszuschließen. Ab dem 7. März wird diese Ausweitung wieder zurückgenommen, so dass sich Schülerinnen und Schüler dann wieder nur dreimal pro Woche selbst testen müssen. Von dieser Testpflicht befreit sind vollständig Geimpfte und Genesene.
    Die verbindliche Testpflicht an Kitas (zweimal wöchentlich) bleibt unverändert bestehen.
    Ebenso bleibt die Maskenpflicht in Schulen und Horten bis auf Weiteres bestehen.
     
  • Ab dem 20. März 2022:
    Nach dem jüngsten Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar sollen ab dem 20. März alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt.
    Über den 19. März hinaus soll es aber weiter niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen geben.
    Dazu zählen insbesondere die Maskenpflicht in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus.
    Dafür muss der Bundestag die rechtliche Grundlage schaffen, da die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen im § 28 a Infektionsschutzgesetz nach aktuellem Stand bis zum 19. März 2022 befristet sind. aus diesem Grund kann die neue Corona-Verordnung des landes nur bis zum Ablauf des 19. März in Kraft sein.

 

09.02.2022

Das Brandenburger Kabinett hat gestern mit einer weiteren Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung auf die vorherrschende Omikron-Variante reagiert, die derzeit von hohen Infektionszahlen bei gleichzeitig weniger schweren Krankheitsverläufen gekennzeichnet ist. Die geänderte Verordnung tritt heute in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar.

Wesentliche Änderungen sind:

  • FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzel-/Großhandel
    Das bedeutet: Alle Personen haben Zutritt, egal ob geimpft, ungeimpft oder genesen. Kund*innen müssen keinen Nachweis mehr vorlegen.
    Im Gegenzug wird im gesamten Handel (auch für alle Geschäfte der Grundversorgung) eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt.
  • 3G-Regel statt 2G-Regel auf Sportanlagen im Freien
    Das bedeutet: Zutritt haben vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene oder tagesaktuell negativ Getestete. Für die Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr.
    Wichtig: Die 2G-Zutrittsregelung für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (z. B. Sporthalle oder Fitnessstudio) bleibt unberührt. Dort muss man weiterhin einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorzeigen.
  • Aufhebung der sogenannten "Hotspot-Regelung"
    Das bedeutet: Damit entfällt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte bzw. nicht vollständig immunisierte Personen in Hochinzidenzkommunen
  • Anwesenheitsdokumentation entfällt
    Das bedeutet: Pflicht zur Erfassung der Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung entfällt. Das betrifft zum Beispiel Gaststätten, körpernahe Dienstleistungen wie Friseur oder Kosmetik, Sportanlagen, Innen-Spielplätze sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Konzerthäuser und Theater. Diese Erleichterung gilt auch für Gottesdienste, Veranstaltungen, Hochschulen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge.

Unverändert gilt weiterhin insbesondere:

  • 2G-Plus-Regelung in der Gastronomie
    Das bedeutet: Für den Zutritt zu Gaststätten, Cafès, Bars oder Kneipen müssen vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene zusätzlich einen auf sie ausgestellten aktuellen, negativen Testnachweis vorlegen. Von dieser Testpflicht befreit sind Personen, die als vollständig geimpft gelten und einen auf sie ausgestellten Impfnachweis über eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) vorlegen.
  • Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden
    Das bedeutet: Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen) bleiben im Land Brandenburg weiterhin untersagt.
  • Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen
    Das bedeutet: Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen. Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zählen nicht mit. Nehmen an einem Treffen Personen teil, die nicht geimpft oder genesen sind, gelten für alle Teilnehmenden strengere Kontaktbeschränkungen. Es dürfen sich dann nur der eigene Haushalt mit zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zählen nicht mit.

 

07.02.2022

Impfzentrum Luckenwalde - neue Öffnungszeiten

19.529 Schutzimpfungen gegen COVID-19 wurden seit Anfang Dezember in den Impfstellen Luckenwalde und Ludwigsfelde bzw. bei mobilen Aktionen verabreicht.
Das Interesse ist rückläufig, deshalb werden Öffnungszeiten der Impfstellen ab 14. Februar 2022 angepasst:

  • Luckenwalde: Dienstag bis Samstag (10 Uhr bis 18 Uhr)
  • Ludwigsfelde: Dienstag und Samstag (10 Uhr bis 18 Uhr) - nur mit Termin
  • Mobile Teams können mittwochs, donnerstags und freitags eingesetzt werden

 

31.01.2022

Aufgrund der momentan in unserem Landkreis sehr hohen Sieben-Tage-Inzidenz weist der Landkreis Teltow-Fläming in einer Pressemitteilung auf Tests und Quarantäneende hin.

Danach ist eine Verkürzung der 10-tägigen Quarantäne oder Isolation möglich, wenn bei Symptomfreiheit am siebten Tag ein negatives Testergebnis (Bürgertest aus der Teststelle oder PCR-Test) vorgelegt werden kann. Für medizinisches Personal oder Pflegepersonal ist ein PCR-Test zwingend erforderlich.

Dies kann auch ohne eine Meldung vom Gesundheitsamt erfolgen, da derzeit die Ausstellung von Quarantänebescheinigungen nicht zeitnah erfolgen kann. Bürger*innen sind zum eigenverantwortlichen Handeln entsprechend der geltenden Allgemeinverfügung für den Landkreis aufgefordert. Die Allgemeinverfügung ist auch vom Arbeitgeber anzuerkennen.

Bürgertelefon

Viele Menschen versuchen über die verschiedensten Nummern das Gesundheitsamt telefonisch zu erreichen. Oft ist das nicht von Erfolg gekrönt, da auch die Mitarbeiter*innen aktiv telefonieren. Der Landkreis hat ab heute weitere Leitungen am Bürgertelefon geschaltet, um dem hohen Informationsbedarf gerecht zu werden. Das Bürgertelefon ist unter 03371 608 666 wochentags von 9 bis 13 Uhr geschaltet.

 

27.01.2022

Corona-Impfberatung

Ab dem 5. Februar 2022 wird jeden Samstag zwischen 11 und 17 Uhr für alle Interessierten am Impfzentrum Luckenwalde eine individuelle, unverbindliche und natürlich kostenlose Impfberatung angeboten.

Zielgruppe für diese Beratungen sind insbesondere Menschen, die noch unsicher sind, ob sie sich gegen COVID-19 impfen lassen wollen. Fragen zur Wirksamkeit der Impfstoffe, zu aktuellen Studien und STIKO-Empfehlungen sowie möglichen Nebenwirkungen werden von erfahrenen Impf-Ärzt*innen beantwortet. Die Impfberatung geht somit über das allgemeine Aufklärungsgespräch vor einer Impfung hinaus.

Nutzen Sie die Möglichkeit!

 

Das Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung Teltow-Fläming informiert:

Unternehmen, die von Januar bis März 2022 von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen stark betroffen sind, erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Möglichkeit der Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung können Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erhalten.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV lesen Sie bitte auf der Homepage des Landkreises Teltow-Fläming.

 

 

26.01.2022

Testkonzept für Kinder in der Kindertagesbetreuung im vorschulischen Bereich

Kurzinformation für die Eltern/Personensorgeberechtigten

Ab dem 7. Februar 2022 gilt gemäß § 24 a der zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Januar 2022, eine Testpflicht für Kinder im vorschulischen Bereich ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Die Testverpflichtung umfasst das Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden) Bescheinigung über einen Antigen-Selbsttest an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche.

In den Einrichtungen der Gemeinde Niedergörsdorf soll an folgenden Tagen regelmäßig getestet werden: Montag und Donnerstag

Die Testverpflichtung kann erfüllt werden durch eine Erklärung über einen Zuhause durchgeführten Selbsttest mit negativem Testergebnis.

Die Erklärung über die Durchführung eines Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis können Sie hier herunterladen.

Die Testkits für die Selbsttestung im häuslichen Umfeld erhalten Sie für ihre anwesenden/betreuten Kinder durch die Leitung der Kindertagesstätten.

Der Nachweis einer Testung für das Kind ist damit Voraussetzung für den Zutritt zur Kindertageseinrichtung.

 

21.01.2022

Veröffentlichung der "Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming zur häuslichen Absonderung und Beobachtung von Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) infiziert sind, von Verdachtspersonen und engen Kontaktpersonen im "Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming", Nr. 3 vom 20.01.2022

 

19.01.2022

Im Landkreis Teltow-Fläming überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 16. Januar 2022 den Schwellenwert von 750. Zudem hat der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patient*innen in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht (Quelle: Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit): Koordinierungszentrum Krisenmanagement Brandenburg: Corona-Fallzahlen

Schutzmaßnahmen:

Daher gelten im Landkreis Teltow-Fläming ab 19.01.2022, 00.00 Uhr und längstens bis zum Ablauf des 13. Februar 2022 folgende Schutzmaßnahmen:

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weitere vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

a) der Besuch von Ehe- oder Lebenspartner*innen sowie von Lebensgefährt*innen
b) die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlich gerichtlich angeordneten Umgangsrechts
c) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen
d) die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
e) die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen
f) die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren
g) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
h) das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten
i) die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen
j) die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen
k) die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen

Ausnahmen

Diese nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für:

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenen-Nachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der 2. SARS-CoV-2-EinDV gelten entsprechend.

Aufhebung der Maßnahmen

Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen entfallen wieder, wenn an drei Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 750 und der intensivstationäre Schwellenwert unter 10 Prozent liegen. Die Bekanntgabe erfolgt durch den Landkreis Teltow-Fläming.

 

 

12.01.2022

Die Landesregierung setzt die Vereinbarungen aus der Konferenz der Ministerpräsident*innen (MPK) mit Bundeskanzler Olaf Scholz und Gesundheitsminister Karl Lauterbach vom vergangenen Freitag um. Die entsprechenden Änderungen in der Eindämmungsverordnung werden voraussichtlich am Freitag, dem 14. Januar beschlossen und sollen am Montag, dem 17. Januar in Kraft treten. Darauf verständigte sich das Kabinett gestern.

Mit der aktualisierten Verordnung soll festgelegt werden (wobei Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bei den einzelnen Punkten vorgesehen sind):

  • Für Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung ("Booster") erhalten haben, gibt es keine zusätzlichen Einschränkungen.
  • Für Gaststätten, Bars und Kneipen soll die 2G-Plus-Regel eingeführt werden. Der Zutritt ist damit nur noch möglich, wenn man zweimal geimpft (bzw. genesen) ist und einen tagesaktuellen negativen Test vorlegt (für "Geboosterte" ist kein Testnachweis notwendig).
  • Sofern Veranstalter z. B. von Kulturveranstaltungen vom optionalen 2G-Plus-Modell Gebrauch machen, ist auch dort für Personen mit Auffrischungsimpfung kein Testnachweis erforderlich.
  • Künftig soll eine FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV gelten.

 

23.12.2021

Nach dem Bund-Länder-Beschluss am 21.12.2021 hat die Brandenburger Landesregierung gestern die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung aktualisiert. Die geänderte Corona-Verordnung tritt heute in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 19. Januar 2022.

Die ab 27.12.2021 geltende Änderung bedeutet für Geimpfte und Genesene:

  • Private Zusammenkünfte drinnen und draußen sind nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt.
    Bereits seit längerem gilt: Sobald eine ungeimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt, ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden bei diesen Personenobergrenzen nicht mitgezählt.

Geltende Coronaregeln bis einschließlich 26. Dezember 2021 entnehmen Sie bitte den am 21.12.2021 eingestellten Informationen.

Ab dem 27. Dezember 2021 gelten in Brandenburg nachfolgende Kontaktbeschränkungen für private Treffen:

  • Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen oder höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig.
  • Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind drinnen und draußen mit bis zu 10 gleichzeitig Anwesenden zulässig.
  • Weiterhin sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hiervon ausgenommen.
  • Wichtig: In Hotspot-Regionen gilt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte auch in der Silvesternacht. Das bedeutet: Ungeimpfte dürfen sich dort in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht im öffentlichen Raum aufhalten.

Was gilt für Silvester-Feiern?

  • An Silvester und am Neujahrstag wird ein Ansammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt erneut ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Beachten Sie hierzu die Information vom 21.12.201 "Böller- und Versammlungsverbot" sowie die veröffentlichte Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming.
  • Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist auch in diesem Jahr deutschlandweit generell verboten.
  • Für private Silvester-Feiern gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen sind drinnen und draußen nur mit maximal zehn Personen erlaubt (Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind hiervon ausgenommen). Sobald eine ungeimpfte Person an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt, gilt: Das Treffen ist auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt.

Welche Regeln gelten in Gaststätten?

Für den Bereich Gaststätten gibt es keine Änderungen bei den Corona-Regeln. Damit gilt weiterhin im Land Brandenburg die 2G-Regel in Gaststätten. Zutritt haben also ausschließlich

  • geimpfte Personen
  • genesene Personen
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
  • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis)
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (Bedingungen: negativer Testnachweis und Pflicht, grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen).

Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. In geschlossenen Räumen muss regelmäßig gelüftet werden. Alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.

Was gilt für private Feiern in Gaststätten?

Wenn die Dienstleistung der Gaststättenbetreiber (Bewirtung) in Anspruch genommen wird, gilt auch für private Feiern in Gaststätten: 2G, Kontakterfassung, Lüften und Maskenpflicht.
Wenn nur ein Raum gemietet wird, aber keine Dienstleistung der Gaststättenbetreiber in Anspruch genommen wird, gelten die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte.

Was gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter?

Veranstalter*innen von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • die Zutrittsgewährung ausschließlich nach der 2G-Regel,
  • die Erfassung der Personendaten aller Besucher*innen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • in geschlossenen Räumen
    - den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
    - das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

Veranstalter*innen von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben die Möglichkeit, sich für die 2G-Plus-Regel zu entscheiden. Dann müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen.

Wichtig: Tanzveranstaltungen sind landesweit verboten!
Tanzveranstaltungen dürfen auch nicht an Silvester in Gaststätten oder Hotels stattfinden.

Wichtig: Großveranstaltungen sind landesweit verboten!
Öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen sind untersagt. Das betrifft insbesondere Sport- und Kulturveranstaltungen wie zum Beispiel Bundesligaspiele oder Konzerte (Ausnahme: Autokinos, Autokonzerte).

 Was gilt für Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern?

Zum Schutz der Pflegebedürften und älteren Menschen gelten in Pflegeheimen und Krankenhäusern strengere Schutzmaßnahmen.

  • Patient*innen sowie Bewohner*innen dürfen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden (gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, für Betreuer*innen in Betreuungsangelegenheiten sowie für Seelsorger*innen).
  • Durch die Einrichtungen sind die Besucherströme in der Einrichtung zu steuern und die Kontaktdaten zu erfassen.
  • Alle Besucher*innen müssen während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.
  • Personen, bei denen typische Symptome oder sonstige Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohner*innen getroffen werden konnten.

Was gilt für Gottesdienste?

Weiterhin gilt: Für religiöse Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden, Erfassung der Personendaten in einem Kontaktnachweis, Einhaltung des Abstandsgebots.

In geschlossenen Räumen gilt außerdem: beim Gemeindegesang Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern, Maskenpflicht (gilt nicht für Teilnehmende, die sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird), regelmäßiges Lüften.

 

 

21.12.2021

Böller- und Versammlungsverbot

Eine Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming verbietet wie auch bereits zum Jahreswechsel 2020/2021 Menschenansammlungen und das Zünden von Feuerwerkskörpern an einigen Orten in den Städten und Gemeinden. Damit soll der Verbreitung des Corona-Virus entgegengewirkt werden. Zudemm soll das nicht unerhebliche Verletzungsrisiko, das beim Abbrennen von Pyrotechnik besteht, gemindert werden. Ziel ist es, die Einsatz- und Hilfskräfte, insbesondere den Rettungsdienst, zu entlasten und für COVID-19-Patient*innen benötigte Kapazitäten des Gesundheitsdienstes vor allem in intensiv-medizinischen Bereich freizuhalten.

Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2021 bis einschließlich 1. Januar 2022 ist auf folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Landkreis Teltow-Fläming eine Ansammlung von Personen und die Verwendung von Pyrotechnik untersagt:

Stadt Jüterbog Marktplatz
Stadt Luckenwalde 1. Am Nuthefließ 2 (Parkplatz, Außenbereich Kreishaus)
  2. Elsthal (Fischtreppe, Tausendjährige Linde)
  3. Haag (Nuthepark)
  4. Stadtpark, einschließlich Festwiese
  5. Teichwiesenweg (BMX-Trail)
Stadt Ludwigsfelde 1. Aktivpark inkl. Skaterpark/Fläche unter der Brücke
  2. August-Bebel-Sportplatz
  3. Märkische Straße (Spiel- und Sportpark)
Gemeinde Rangsdorf Am Strand (Strandbad Rangsdorf)
Stadt Trebbin 1. Marktplatz Trebbin
  2. Löwendorfer Aussichtsturm (Waldstraße)
Stadt Zossen Marktplatz

Die Allgemeinverfügung wurde veröffentlicht im "Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming" Nr. 42 vom 21.12.2021.

 

Pflicht zur Selbstisolation neu geregelt

Der Landkreis Teltow-Fläming hat die "Allgemeinverfügung zur häuslichen Absonderung und Beobachtung von Personen, die mit dem neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) infiziert sind, von Verdachtspersonen und engen Kontaktpersonen neu gefasst und im "Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming" Nr. 43 vom 21.12.2021.

 

Öffnungszeiten des DRK-Testzentrums Jüterbog bis zum Jahresende:

Mittwoch, 22.12.2021 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Freitag, 24.12.2021
Samstag, 25.12.2021
Sonntag, 26.12.2021
jeweils
09.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Montag, 27.12.2021
Mittwoch, 29.12.2021
jeweils
17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Freitag, 31.12.2021 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Das Testzentrum befindet sich in der Goethestraße 15, 14913 Jüterbog im Gebäude des Ortsverbandes Jüterbog.
Eine vorherige Terminabsprache ist nicht notwendig.
Vor Ort ist die Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften dringend zu befolgen. Neben dem Gebot Abstand zu halten, ist auch das Tragen einer medizinischen bzw. FFP2-Maske im gesamten Gebäude zwingend notwendig.
Die Krankenversichertenkarte ist mitzubringen bzw. ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

 

Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Am 15.12.2021 traten Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft. Diese geänderte Corona-Verordnung gilt zunächst bis Ablauf des 11. Januar 2022.
Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Dazu zählt das Abstandsgebot im öffentlichen Raum. Die 2G-Regel gilt weiterhin unter anderem im Einzelhandel, in Gaststätten und Hotels, für Kulturveranstaltungen wie Kino und Theater oder bei körpernahen Dienstleistungen. Auch die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen gilt unverändert fort, u. a. Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über Schwellenwert von 750.

Die Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Überblick:

  • Kontaktbeschränkungen
    - Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen nicht ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig.
    - Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind unter freiem Himmel mit bis zu 200 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig Anwesenden zulässig.

  • Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte und Personen gilt nicht für:
    - Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
    - die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
    - die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
    - begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
    - die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

  • Private Zusammenkünfte sind insbesondere private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden. Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.

  • Der Bußgeldkatalog wird erweitert: Jeder Person, die an einer Zusammenkunft im privaten oder öffentlichen Raum teilnimmt, bei denen gegen die vorgeschriebenen Kontaktbeschränkungen verstoßen wird, droht ein Bußgeld zwischen 100 und 500 Euro.

 

 01.12.2021

Impfzentrum Luckenwalde wieder geöffnet

Das Impfzentrum Luckenwalde nimmt ab heute seinen Dienst in der Fläminghalle Luckenwalde (Weinberge 39, 14943 Luckenwalde) wieder auf.

Geöffnet ist das Impfzentrum montags bis samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
In der Startphase ist eine Terminvereinbarung noch nicht möglich. Deshalb müssen Impfwillige mit Wartezeiten rechnen.

Ab 6. Dezember wird auf der Internetseite des Landkreises ein Terminbuchungsportal geschaltet: www.teltow-flaeming.de/corona-impfung

Im Impfzentrum Luckenwalde wird es drei Impfstraßen geben, an denen die Vakzine von Biontech und Moderna verabreicht werden.

 

Wer kann eine Impfung gegen COVID-19 erhalten?

Für die Impfungen werden die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zugrunde gelegt. Demnach können verabreicht werden:

  • Erst- und Zweitimpfungen an Personen ab 12 Jahren
  • Auffrischungsimpfungen (Booster) für Personen ab 18 Jahren, frühestens sechs Monate nach der Zweitimpfung

Welche Impfstoffe werden verwendet?

Das Bundesgesundheitsministerium hat Begrenzungen bei Bestellungen für den Biontech-Impfstoff (Comirnaty) angekündigt. Aufgrund dieses Lieferengpasses kann Biontech am Impfzentrum zunächst lediglich für folgende Menschen angeboten werden:

  • Personen unter 30 Jahren
  • Schwangere

Für alle anderen Personen steht der Moderna-Impfstoff (Spikevax) zur Verfügung. Er ist ebenfalls ein mRNA-Impfstoff und steht Biontech in seiner Wirksamkeit nicht nach.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Terminbestätigung (sobald nach Terminvergabe gearbeitet wird)
  • Impfpass
  • Ausweisdokument
  • Krankenversichertenkarte (soweit vorhanden)
  • ausgefüllte Formulare

Wie können Impfwillige sich vorbereiten?

Hilfreich ist es, die erforderlichen Formulare bereits ausgefüllt mitzubringen. Sie können unter den folgenden Links von der Seite des Bundesgesundheitsministerium heruntergeladen werden, liegen aber auch im Impfzentrum zum Ausfüllen per Hand aus:

 

29.11.2021

Zusätzliche Schutzmaßnahmen im Landkreis Teltow-Fläming

Im Landkreis Teltow-Fläming überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 25.11.2021 den Schwellenwert von 750. Zudem hat der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patient*innen in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht. Daher gelten seit 28.11.2021 und längstens bis zum Ablauf des 15.12.2021 folgende Schutzmaßnahmen:

  1. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig
    a) der Besuch von Ehe- oder Lebenspartner*innen sowie von Lebensgefährt*innen
    b) die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts
    c) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen
    d) die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, Sterbenden und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
    e) die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen
    f) die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistung und die Versorgung und Pflege von Tieren
    g) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
    h) das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten
    i) die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht religiösen Hochzeiten und Bestattungen
    j) die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen
    k) die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen

    Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für:

    geimpfte Personen nach § 2 Nr. 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
    genesene Personen nach § 2 Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
    Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde. Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der Eindämmungsverordnung gelten entsprechend.

  2. Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

  3. Festival-Veranstaltungen gemäß § 22 der Eindämmungsverordnung sind untersagt.

Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen entfallen wieder, wenn an drei Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 750 und der intensivstationäre Schwellenwert und 10 Prozent liegen.
Der Landkreis wird dies bekanntgeben.

 

Elternbrief der Landesregierung zur Aussetzung der Präsenzpflicht

Nachfolgend wird in Teilen der Elternbrief des Brandenburgischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht.

Eltern von schulpflichtigen Kindern folgender Jahrgangsstufen können ab heute von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihr/e Kind/er vom Präsenzunterricht freizustellen:

  • Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 5 der Primastufe, der Jahrgangsstufen 7 und 8 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Leistungs- und Begabungsklassen sowie der Förderschulen (bei Vorlage einer Erklärung der Eltern zum Fernbleiben)

Weiterhin zur Teilnahme am Präsenzunterricht verpflichtet bleiben die Schüler*innen aller Jahrgangsstufen, die für die weitere Bildungsbiografie von ganz besonderer Bedeutung sind, weil Übergänge und Abschlüsse betroffen sind. Das sind die

  • Jahrgangsstufe 6 (Übergang 7)
  • Jahrgangsstufe 9 (erster Abschluss und Übertrittsvoraussetzung in Jahrgangsstufe 10)
  • Jahrgangsstufe 10 (Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe)
  • Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der gymnasialen Oberstufe sowie
  • alle Schüler*innen der Oberstufenzentren.

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass seit dem 15.11.2021 die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts durch eine Erhöhung der Testfrequenz auf drei Tests pro Woche flankiert wird. Das Schulpersonal muss entweder einen Impf- bzw. Genesenennachweis führen oder täglich einen Nachweis über die Durchführung eines Tests mit negativem Ergebnis erbringen.

Beim Fernbleiben des Kindes/der Kinder vom Präsenzunterricht ist die Schulleitung schriftlich zu informieren. Die Erklärung muss nicht begründet werden, ist aber mindestens für eine (Schul-)Woche abzugeben.

Dabei ist zu berücksichtigen:

  • Das Fernbleiben wird als entschuldigtes Fehlen dokumentiert.
  • Die Schulen sollen die Kinder am Wochenanfang mit Lernaufgaben versorgen.
  • Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht nicht.
  • Während des Fernbleibens vom Präsenzunterricht bearbeitete Aufgaben können von den Lehrkräften kommentiert werden, sie werden aber nicht bewertet.
  • Die Schulen wurden gebeten, für die Zeit bis zu den Weihnachtsferien nach pädagogischen Kriterien darüber zu entscheiden, ob auf die Leistungsbewertung - insbesondere in der Primar- und der Sekundarstufe 1 - bei den Lerngruppen verzichtet wird, bei denen Schüler*innen vom Präsenzunterricht fernbleiben. Notwendige Klausuren und Leistungsbewertungen in der Sekundarstufe 2 werden jedoch durchgeführt, um die Bewertung des Kurshalbjahres sicherzustellen.
  • Des Weiteren wurden die Schulen gebeten, die Zeit vis zu den Weihnachtsferien vorwiegend zum Üben und Wiederholen sowie zum Aufholen von Lernrückständen und zur Festigung von Lernstoff zu nutzen.

Zudem wird der Beginn der Weihnachtsferien vorgezogen. Die Ferien in Brandenburg beginnen am Montag, dem 20. Dezember und enden am Freitag, dem 31. Dezember 2021. 

Der Elternbrief ist auch als PDF-Download verfügbar. 

 

Verschärfung der Eindämmungsverordung

Durch die Landesregierung Brandenburg wurde ab 24.11.2021 die bestehende Eindämmungsverordnung verschärft. Sie soll zunächst bis einschließlich 15. Dezember gelten.

  • Der Einzelhandel soll vollständig unter Ausweitung der 2G-Regel geöffnet bleiben:
    Sie gilt für den gesamten Einzelhandel, jedoch weitgehend mit den mit den aus früheren Verordnungen bekannten Ausnahmen (u. a. für Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Tierbedarfshandel, Baufachmärkte, Floristikgeschäfte, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Poststellen, Tankstellen, Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken).
  • Die 2G-Regel gilt ebenfalls für körpernahe Dienstleistungen, darunter auch Friseurhandwerk (Ausnahmen im Gesundheitsbereich), alle Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder, Innen-Spielplätze, Museen, Galerien, Planetarien, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten. Weihnachtsmärkte sollen nicht eröffnet bzw. bestehende wieder geschlossen werden. 
  • Einführung verschärfter Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, so wie dies bereits in früheren Verordnungen festgelegt war (u. a. insgesamt bis zu fünf Personen gemeinsam im öffentlichen Raum; Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt). Die gleiche Personengrenze soll auch für private Feiern im privaten Wohnraum oder zum Beispiel bei Treffen in Gaststätten gelten. Auch hier sollen Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt werden.
  • Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt zudem auch in Brandenburg ab dem 24.11.2021 grundsätzlich eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, im öffentlichen Personennahverkehr sowie im Regional- und Fernverkehr. Das Infektionsschutzgesetz regelt ab jetzt auch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Vorgeschrieben sind medizinische oder FFP2-Masken.
  • In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 1.000 bei einer gleichzeitigen landesweiten Auslastung der intensivmedizinischen Betten von über zehn Prozent gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Dies wird mit Ausnahmen verbunden (z. B. Weg zum/vom Arbeitsplatz).

 

 

23.11.2021

Der DRK-Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. beginnt ab Mittwoch, dem 24. November 2021 wieder mit kostenfreien Bürgertestungen. Die Antigen-Schnelltest werden von den geschulten Mitgliedern des Ortsverbandes Jüterbog montags, mittwochs und freitags, jeweils von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr in der Goethestraße 15 in Jüterbog durchgeführt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

 

15.11.2021

Heute tritt die vom Brandenburger Kabinett neu beschlossene SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft und löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab. Sie gilt zunächst bis einschließlich 5. Dezember 2021.

Für die meisten Brandenburger*innen - die vollständig Geimpften und Genesenen - gibt es durch die neue Verordnung keine relevanten zusätzlichen Einschränkungen. Zu den wesentlichen Punkten gehört die Einführung der 2G-Regelung, nach der der Besuch von beispielsweise Gaststätten, Theatern, Kinos, Spielbanken, Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, Diskotheken, Clubs, Festivals und Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter landesweit nur noch Geimpften und Genesenen möglich ist. 

Auch für Beherbergungen, Reisebusreisen und Stadtrundfahrten gilt dann grundsätzlich: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren. Ausnahmen bei 2G gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können (Attestpflicht): mit einem negativen Testnachweis dürfen auch sie bei 2G rein; die ungeimpften Erwachsenen müssen dann aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.

Neu ist außerdem, dass die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) jetzt auch für körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur-Dienstleistungen) gilt. Davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen.

Mit der neuen Eindämmungsverordnung gilt zudem die Maskenpflicht im Unterricht wieder für alle Schüler*innen. Sie müssen sich auf häufiger pro Woche testen: dreimal statt wie bisher zweimal. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.

Neu ist die Maskenpflicht im Hort: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucher*innen gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

Mehr Tests gibt es in Alten- und Pflegeheimen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Wenn der Schwellenwert an drei Tagen ununterbrochen über 100 liegt, dann sogar täglich. Auch geimpfte oder genesene Besucher*innen von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern sollen sich testen.

Die neue Eindämmungsverordnung wird unter folgendem Link veröffentlicht: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv

In der Anlage zur Pressemitteilung der Staatskanzlei sind die wichtigsten Regelungen in der neuen Corona-Eindämmungsverodnung des Landes Brandenburg im Detail nachzulesen.

 

 

08.11.2021

Aktivierung des Corona-Bürgertelefons der Kreisverwaltung

Unter der Rufnummer 03371 608-6666 wird ab dem heutigen Tag wieder ein Bürgertelefon in der Kreisverwaltung Teltow-Fläming geschaltet. Grund dafür sind die steigenden Corona-Infektionszahlen. Das Bürgertelefon ist montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr besetzt. Die Mitarbeiter*innen sind bemüht, Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu beantworten.

Die Hotline des Landes Brandenburg ist unter der Rufnummer 0331 866-5050 zu erreichen.

Weitere Informationsquellen:
Viele Informationen gibt es auch im Internetnetauftritt des Landkreises Teltow-Fläming (www.teltow-flaeming.de/corona) sowie beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/coronavirus/informationen-zum-neuartigen-coronavirus). Dort sind Hinweise zu allen wichtigen Themen zusammengestellt, die ständig aktualisiert werden, zum Beispiel zu

  • Quarantäne
  • Reiserückkehrer
  • Tests
  • Impfungen

Richtiges Handeln bei einer Infektion oder Quarantäne:
Im Fall einer Infektion oder bei Fragen zu Quarantäneanordnungen schreiben Sie bitte eine E-Mail an infektionsmeldungen@teltow-flaeming.de oder wählen die Nummer 03371 608-6100. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese Telefonnummer ggf. überlastet ist, da die derzeit hohen Fallzahlen mit einem hohen Arbeitsaufkommen bei der Kontaktnachverfolgung verbunden sind.
Im Landkreis Teltow-Fläming gilt nach wie vor eine Allgemeinverfügung zur Selbstisolation, die die häusliche Absonderung und Beobachtung von Infizierten und Verdachtspersonen regelt: https://www.teltow-flaeming.de/de/aktuelles/2021/10/20211029-allgemeinverfuegung-selbstisolation-verlaengert.php

 

 

 

26.08.2021

Am 28. August 2021 tritt die vom Brandenburger Kabinett mit wenigen Änderungen aktualisierte Corona-Umgangsverordnung in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 24. September 2021.

Die Änderungen im Detail:

  • Abstandsgebot (§ 2 Absatz 1):
    Das Abstandsgebot wird als Soll-Vorschrift definiert. Jede Person soll weiterhin außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
  • Testnachweis ((§ 5 Absatz 2):
    Neben Geimpften und Genesenen sind von der Testpflicht jetzt generell Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bisher bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr) sowie auch Schüler*innen ausgenommen, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Für Schüler*innen gilt wie bisher: Als Testnachweis ist auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines sogenannten Selbsttests ausreichend. Wenn noch nicht geimpfte Schüler*inen zum Beispiel ins Kindo, zum Sportverein oder in eine Gaststätte gehen möchte, reicht ihr schulischer Testnachweis aus. Sie müssen dabei also nur das Formular vorlegen, mit dem die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler*innen die regelmäßige Durchführung eines Antigen-Schnelltests mit negativem Testergebnis gegenüber der Schule bescheinigen.
  • Veranstaltungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 und § 18 Absatz 2 Nummer 3):
    In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer durchgehenden Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 20 haben grundsätzlich nur Besucher*innen Zutritt zu Veranstaltungen, die einen auf sie aufgestellten Testnachweis vorlegen (Ausnahmen: Geimpfte, Genesene, Kinder unter sechs Jahren sowie Schüler*innen, die bereits regelmäßig für den Schulbesuch getestet werden).
    Entsprechend dem Infektionsgeschehen werden die Personenobergrenzen gesenkt.
    Neu ist ab 13.09.2021: Diese Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden (bis zum 12.09. liegt diese Personenobergrenze weiter bei 750) sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden (bisher: 200; die Personengrenze wird an dieser Stelle in der Verordnung halbiert).
  • Ausnahmen in besonderen Einzelfällen:
    Nach der Umgangsverordnung ist in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 die Personenzahl für Veranstaltungen, Festivals und öffentliche Feste (z. B. Jahrmärkte, Volksfeste) auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt (§ 8, § 18, § 20).
    Neu ist ab dem 28.08.2021: Abweichend hiervon kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Personenobergrenze zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dem Antrag ist ein individuelles Hygienekonzept beizufügen, in dem insbesondere dargestellt ist, wie die erhöhten Anforderungen des Infektionsschutzes im konkreten Einzelfall sichergestellt werden.

Neben der Sieben-Tage-Inzidenz bezieht Brandenburg bei der Lagebewertung weitere Faktoren ein:

  • Auslastung des Gesundheitswesen, insbesondere die Inanspruchnahme der verfügbaren intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten
  • der Immunisierungsgrad der Bevölkerung auf Grundlage der Impfquote sowie
  • die Verbreitung besorgniserregender Virusvarianten.

Wichtige Corona-Regeln im Überblick:

  • Inzidenzwerte
    Es gibt in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zwei Inzidenzwerte, die strengere Maßnahmen auslösen:
    20 und 35.

    Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgendenden Tagen unter dem Schwellenwert von 20 gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) in diesen Bereichen:
    - in Schulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen (Ausnahme: Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung),
    - für Besucher*innen von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabiltationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und
      diesen gleichgestellten Wohnformen
    - Kontakt-Sport in Indoor-Sportanlagen
    - Diskotheken, Clubs und Festivals (drinnen und draußen),
    - Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen

    Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 20 gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) darüber hinaus auch in diesen Bereichen:
    - Innengastronomie
    - Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit
       bis zu 750 bzw. ab 13.09.2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden sowie für
       Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 bzw.
       ab dem 13.09.2021 mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden)
    - Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen
       einer medizinischen Maske nicht zulässt (z. B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik,
       Ausnahme: Testpflicht gilt generell nicht im Gesundheitsbereich bei der
       Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen)
    - Beherbergungen (Test bei Anreise)
    - Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
    - Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Indoor-Sport)
    - Innen-Spielplätze
    - Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen,
       Spielbanken und Wettannahmestellen
      (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw.
       ab dem 13.09.2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden),
    - Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
      (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen;
      hier besteht die Testpflicht bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte)
    - Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen,
      Ausnahme: Testpflicht besteht nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird
      und keine Blasinstrumente gespielt werden),
    - Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen,
       Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen
      (Ausnahmen gelten für Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche
       bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts -
      in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzwerten von über 20 kein Test notwendig)

    Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 35 gelten schärfere Personenbegrenzungen für Veranstaltungen und Feste:
    Dann ist die Personenzahl auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt.

  • Ausnahmen von der Testpflicht (ab 28.08.2021):

    - Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
    - Schüler*innen, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig,
       mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche; auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
      SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete
      Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests
      zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend
    - geimpfte Personen
    - genesene Personen

  • Test-Nachweis
    - Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen
    - Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter
      oder digitaler Form vorgelegt werden.
    - Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein
      (z. B. Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal in einer Teststelle),
      im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal,
      das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und
      Erfahrung besitzt, oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest).

 

 

18.08.2021

Sommerfeste in Zeiten der Pandemie - Hinweise des Gesundheitsamts Teltow-Fläming an Veranstalter*innen und Gäste

Volksfeste, Dorffeste, Musikfestivals: Veranstaltungen unter freiem Himmel haben jetzt Saison.
Allerdings sind aufgrund der Corona-Pandemie dem Genuss Grenzen gesetzt. Das Gesundheitsamt weist auf Folgendes hin:

Informationen für Veranstalter*innen:

  • Der Zutritt und Aufenthalt aller Personen ist zu steuern.
  • Zutritt haben nur geimpfte, genesene oder getestete Personen (Ausnahme: Kinder bis zum zwölften Lebensjahr). Bei Veranstaltungen mit mehr als 750 Besucher*innen ist der Nachweis zu kontrollieren. Ein negativer Antigen-Testnachweis muss formell ausgestellt und darf nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Die Personendaten aller Besucher*innen sind zu erfassen (Vor- und Familienname, Telefon/E-Mail, Datum, Zeitraum Anwesenheit). Dieser Kontaktnachweis muss vier Wochen lang unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufbewahrt und auf Verlangen an das Gesundheitsamt Teltow-Fläming herausgegeben werden. Die Dokumentation darf auch elektronisch via App erfolgen; die Luca-App wird hierbei nicht vom Landkreis Teltow-Fläming unterstützt.
  • Das Abstandsgebot von 1,5 Metern ist zu kontrollieren. Zwischen festen Sitzplätzen darf der Abstand auf bis 1 Meter verringert werden.
  • Bei Festivals ist die maximale Anzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste auf 7.000 Personen begrenzt.
  • Für die Anzahl der Besucher*innen von Volksfesten gibt es weitere Bestimmungen - wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt (Telefon: 033741 697-18, E-Mail: ordnungsamt@niedergoersdorf.de)
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen dürfen maximal 5.000 Personen an Veranstaltungen teilnehmen.

Informationen für Besucher*innen:

  • Die Hygieneregeln und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sind zu beachten.
  • Es ist grundsätzlich 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen einzuhalten.
  • Bei Vorliegen typischer Symptome oder Anhaltspunkte auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sind grundsätzlich Kontakte zu vermeiden (also auch keine Veranstaltungen zu besuchen).
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 750 Besucher*innen muss ein auf die Personen ausgestellter Negativ-Testnachweis, maximal 24 Stunden alt, vorgezeigt werden (Ausnahmen: vollständig Geimpfte, Genesene oder Kinder bis zum zwölften Lebensjahr); Definitionen nach COVID-19-Schutzmanahmen-Ausnahmeverordnung

Details: Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - 2. SARS-CoV-2-UmgV) vom 29. Juli 2021 (gültig bis vorerst 28. August 2021)

 

 

17.08.2021

Nach dem stetigen Anstieg der SARS-CoV2-Infektionszahlen im Landkreis Teltow-Fläming macht das Gesundheitsamt auf das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz-Marke von 20 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen aufmerksam. Mit sofortiger Wirkung (17. August 2021) tritt die Testnachweispflicht hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in Kraft.
Diese ist durch die zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg (2. SARS-CoV-2-UmgV) bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 20 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen vorgeschrieben:

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV)

Welche Angebote und Einrichtungen sind neu von der Testpflicht betroffen?

  • körpernahe Dienstleistungen - wenn die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (gilt nicht bei der Erbringung medizinischer, pflegerischer oder therapeuthischer Leistungen)
  • Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen - gilt nicht für Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden oder die Sanitäreinrichtungen der Gaststätte aufsuchen
  • Beherbergungsstätten
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge
  • Sport in Innenräumen - Für nicht volljährige Sportausübende ist auch eine von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests zulässig
  • Innenspielplätze
  • bestimmte Kultur- und Freizeiteinrichtungen, inklusive Hallenbäder - gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucher*innen sowie für Freibäder und für Angebote in Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten (nach § 13 2. SARS-CoV-2-UmgV)
  • künstlerische Amateurensembles - gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden
  • Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen - Teilnehmende sowie Lehrkräfte müssen einmal in der Woche vor Beginn des ersten Unterrichtstages oder der ersten Lehrveranstaltung in Präsenz einen Testnachweis vorlegen. Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen sind zwei Nachweistestungen pro Woche Pflicht. Gilt nicht für Veranstaltungen, die ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts. Für nicht Volljährige ist auch eine von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests zulässig.
  • sonstige Veranstaltungen - Zutrittsgewährung nur mit Testnachweis; Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucher*innen sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungschrarakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Personen. Das betrifft auch Dorf- und Volksfeste.

Wo muss wie bisher ein Test nachgewiesen werden?

  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • in Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
  • bei der Ausübung von Kontaktsport
  • in Diskotheken, Clubs, Festival
  • bei sexuellen Dienstleistungen

Wer ist nicht von der Testnachweispflicht betroffen?

  • Geimpfte und Genesene nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
  • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 bis 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV

Testnachweis

Der Testnachweis muss in Form von ausgestellten PCR- oder Antigen-Schnelltestungen erfolgen. Die Testung muss:

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (Schulen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens),
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, welches die dafür erforderliche Ausbildung oder Erfahrung und Kenntnis besitzt, erfolgen oder
  • von einem Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden.

Der Test darf nicht weiter als 24 Stunden zurückliegen. Bei PCR-Testungen für Besucher*innen von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens darf die zugrunde liegende PCR-Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.
(www.teltow-flaeming.de/tests)

Ende der kostenlosen Bürgertestungen

Ab 11. Oktober 2021 gibt es keine kostenlosen (vom Bund finanzierten) Bürgertests mehr in Apotheken und Testzentren. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, welche nicht geimpft werden können und für die keine Impfempfehlung vorliegt (z. B. Schwangere sowie Kinder unter 18 Jahren).

AHA+L-Regeln weiterhin beachten!

Noch einmal: SARS-CoV-2-Virus-Geimpfte sind von den Testnachweispflichten ausgenommen.
Trotzdem fordert das Gesundheitsamt Teltow-Fläming weiterhin alle Bürger*innen - auch geimpfte oder genesene Personen - auf, die "AHA+L-Regeln" einzuhalten.
Durch gegenseitigen Schutz und Rücksichtnahme lässt sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamen, wodurch Verschärfungen der Umgangsverordnung verzögert oder gar vermieden werden können.

 

 

05.08.2021

Die Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung wurde durch das Brandenburger Kabinett am 29.07.2021 beschlossen. Die neue Umgangsverordnung trat am 01.08.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 28.08.2021 außer Kraft.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Wenn die Verordnung einen Testnachweis vorsieht, sind nun alle Kinder bis zum vollendeten zwölften (statt wie bisher bis zum sechsten) Lebensjahr davon ausgenommen. (Dies ist verantwortbar, da die Kinder für den Schulbesuch sowieso mindestens zweimal wöchentlich getestet werden.)
  • Die Testpflicht in Schulen besteht fort. So sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt wird (Selbsttests ohne Aufsicht sind weiter zulässig).
    Das neue Schuljahr beginnt mit zwei Schutzwochen. Das heißt, dass in den ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien (09. bis 20.08.2021) alle Schüler*innen - also auch diejenigen der Jahrgangsstufen 1 bis 6 - in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske tragen (außer im Sportunterricht). Ab dem 21.08. gilt diese Maskenpflicht wie bisher nur für Schüler*innen ab Jahrgangsstufe 7. Die Maskenpflicht in den ersten zwei Schulwochen gilt in Abhängigkeit von der Raumnutzung auch in Innenräumen von Horteinrichtungen.
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, etwa im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich, sind unter Auflagen mit mehr als 1.000 Besucher*innen möglich. Ab 1.000 Gästen ist die Personenzahl auf höchstens 50 Prozent der regulären Besucherkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung begrenzt, wenn die Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt werden kann. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 ist die Personenzahl für Veranstaltungen auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt.
    In Innenräumen gilt dabei ab einer 7-Tage-Inzidenz von 20 eine Testpflicht. Unter freiem Himmel gilt eine Testpflicht für Veranstaltungen mit mehr als 750 gleichzeitig Teilnehmenden.
  • Festivals können unter Auflagen mit höchstens 7.000 gleichzeitig anwesenden Gästen stattfinden, solange die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 nicht überschreitet. Sonst liegt die Grenze bei maximal 5.000 Gästen. Darüber hinaus ist die Personenzahl über einer Besucherzahl von 1.000 ebenfalls auf höchstens 50 Prozent der regulären Gästekapazität der jeweiligen Festivalfläche begrenzt. Es gilt eine Testpflicht für innen und außen.
  • Private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sind unabhängig vom Anlass mit bis zu 100 gleichzeitig Anwesenden unter freiem Himmel und bis zu 50 Gästen in geschlossenen Räumen möglich (Geimpfte und Genesene zählen bei privaten Treffen nicht mit).
  • In Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen Besucher*innen nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske tragen, hier reicht künftig eine medizinische Maske.
  • Bei religiösen Veranstaltungen sowie in Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Planetarien, Bibliotheken) kann in geschlossenen Räumen der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu einem Meter verringert werden.
  • In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (zum Beispiel Hochschulen, Musik- und Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahrschulen) gilt das Abstandsgebot nicht mehr. In allen Einrichtungen sind nunmehr Selbsttests (ohne Aufsicht) zulässig (auch hier: Tests nur erforderlich, wenn regionale Inzidenz sieben Tage über 20 liegt). Hinsichtlich der Maskenpflicht gilt, dass in den Innenbereichen die Maske abgenommen werden kann, wenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 29.07.2021

 

13.07.2021

Das Brandenburger Kabinett hat am 9. Juli die geltende Verordnung zum Umgang mit der Corona-Pandemie ohne Änderungen bis zum 31. Juli 2021 verlängert. Sie wäre sonst am 13.07.2021 ausgelaufen. Auch wenn sich das Infektionsgeschehen im Land Brandenburg mittlerweile nachhaltig entschärft hat, kann eine vollständige Aufhebung aller ergriffenen Schutzmaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Sie sind nach wie vor erforderlich, da das Infektionsgeschehen weitergeht und die Aufhebung von Gegenmaßnahmen aus epidemiologischer Sicht unbedingt schrittweise und nicht zu schnell erfolgen darf. Die Sieben-Tage-Inzidenz in Brandenburg liegt weiter unter dem Bundesdurchschnitt, ist aber leicht ansteigend.

Das nächste reguläre Kabinett tagt am 20. Juli. Die Landesregierung wird sich dann mit den Eckwerten einer nächsten Umgangsverordnung auch mit Blick auf das kommende Schuljahr und die Umsetzung des bundeseinheitlichen Rahmens für Großveranstaltungen befassen. Die Entscheidung über die Neufassung fällt in der Woche darauf.

 

06.07.2021

Der Corona-Krisenstab des Landkreises Teltow-Fläming wurde in den Stand-by-Modus versetzt.
Grund dafür ist das derzeit fast zum Stillstand gekommene Infektionsgeschehen im Landkreis Teltow-Fläming.
Die 7-Tage-Inzidenz liegt seit dem 20.06.021 unter 10, seit 17 Tagen unter 5 und betrug am 05.07.2021 3,5.
Alle Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen, werden fortan nur noch vom Gesundheitsamt bearbeitet.

Was bedeutet das im Einzelnen?

  • Das Bürgertelefon 03371 608 6666 ist ab Mittwoch, 7. Juli 2021 nicht mehr besetzt. Ein Anrufbeantworter wird geschaltet und einmal pro Tag abgehört. Das E-Mail-Konto bt@teltow-flaeming.de wird bis auf Weiteres deaktiviert.
  • Das Gesundheitsamt ist auf dem üblichen Weg erreichbar: E-Mail: gesundheitsamt@teltow-flaeming.de,
    Telefon: 03371 608 3801.
  • Die Telefonnummern und E-Mail-Konten für Reiserückkehrer*innen 03371 608 3886, 03371 608 3887
    (E-Mail: reiserueckkehrer@teltow-flaeming.de) und die Nummer für Infektionsmeldungen 03371 608 6100
    (E-Mail: infektionsmeldungen@teltow-flaeming.de) stehen weiterhin für diese speziellen Fragen zur Verfügung.
  • Das Gesundheitsamt wird wie bisher auch täglich die aktuellen Zahlen erfassen und melden; veröffentlicht werden sie u. a. auf der Startseite des Internetauftritts des Landkreises und detaillierte auf www.teltow-flaeming.de/corona.

Zudem wird das Gesundheitsamt die Zeit der geringen Infektionszahlen zur Vorbereitung auf eine mögliche vierte Welle der Pandemie nutzen, um bei Bedarf schnell wieder handlungsfähig zu sein.

 

16.06.2021

Angesichts deutlich sinkender Infektionszahlen hat der Brandenburger Landtag gestern die neue "Verordnung über den Umgang mit SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg" beschlossen. Diese tritt bereits heute, am 16. Juni 2021, in Kraft und löst damit die bisherige Eindämmungsverordnung ab.

Die wichtigsten Punkte der neuen Umgangsverordnung sind:

  • Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden
  • Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter
  • Keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum
  • Keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 (zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kulturveranstaltungen)
    Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen, Diskotheken und Clubs, sexuelle Dienstleistungen
  • Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie)
  • Maskenpflicht nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume); bei Veranstaltungen, Theater, Konzerthäusern, Kinos und Spielhallen sowie Hochschulen keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird
  • Keine Maskenpflicht für Schüler*innen in Grundschulen
  • Maskenpflicht in Schulgebäuden gilt weiterhin für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, für alle Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren) sowie für alle Besucher*innen
  • Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten; in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
  • Kontaktbeschränkungen private Feiern aus besonderem Anlass neu: bis zu 100 Gäste draußen und bis zu 50 Gästen drinnen (besondere Anlässe sind zum Beispiel: Verlobungs- und Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstagsfeiern, Einweihungs-, Prüfungs-, Abschlussfeiern)
  • Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen: Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)
  • Pflegeheime und Krankenhäuser: Patient*innen sowie Bewohner*innen können beliebig viele Besucher*innen empfangen (keine Personengrenze mehr, aber weiterhin grundsätzliches Tragen einer FFP2-Maske, Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
  • Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden
  • Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
  • Versammlungen (Demonstrationen): Keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)
  • Gemeindegesang bei religiösen Veranstaltungen ist wieder erlaubt (Abstandsgebot, in geschlossenen Räumen: Abstand von mindestens zwei Metern)
  • Sexuelle Dienstleistungen und Prostitutionsveranstaltungen sind wieder erlaubt (Erfassen von Personendaten, grundsätzliche Testpflicht, Maskenpflicht: solange sexuelle Dienstleistung nicht erbracht wird)
  • Diskotheken und Clubs können wieder öffnen (Erfassen von Personendaten, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen: grundsätzlich Testpflicht unabhängig regionaler Inzidenz, nicht mehr als ein Gast pro zehn Quadratmeter begehbarer Fläche, Lüften)
  • Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung müssen im Einzelhandel nicht mehr erfasst werden.

Link: Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 15. Juni (SARS-CoV-2-UmgV, gültig ab 16. Juni bis 13. Juli 2021)

 

02.06.2021

In seiner gestrigen Kabinettsitzung hat die Brandenburger Landesregierung weitgehende Lockerungen der Corona-Regeln beschlossen. Die geänderte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 3. Juni in Kraft. Sie gilt vorerst bis einschließlich 24. Juni. Dann - so die Planung - soll wie bereits im vergangenen Sommer eine Umgangsverordnung mit wenigen konkreten Einschränkungen die Eindämmungsverordnung ablösen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Ab 3. Juni:

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit

  • Angehörigen des eigenen Haushalts,
  • Angehörigen des eigenen und Angehörigen eines weiteren Haushalts (die Anzahl der Personen aus beiden Haushalten ist unbegrenzt) oder
  • insgesamt bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte)

zulässig.

Ausnahmen: Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte gilt zum Beispiel nicht für

  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts
  • die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen
  • begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung
  • die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Private Feiern und Zusammenkünfte

Private Feiern im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus besonderem Anlass (z. B. Verlobung, Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag, Prüfung und Abschlussfeier) sind im privaten Wohnraum und im zugehörigen Garten oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen

  • unter freiem Himmel mit bis zu 70 und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 30

zeitgleich anwesenden Gästen zulässig. Dabei müssen aber die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden.

Für sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Raum gelten die gleichen Kontaktbeschränkungen wie im öffentlichen Raum.

Möglich sind:

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter:

  • unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 200

zeitgleich anwesenden Besucher*innen. Auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts gilt:

  • Terminvergabe an alle Besucher*innen
  • Zutritt nur für Personen ohne Symptome einer COVID-19-Infektion
  • Testpflicht für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis)
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts
  • Einhaltung des Abstandsgebots
  • Maskenpflicht (medizinische Maske)
  • Erfassen von Personendaten aller Besucher*innen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
  • regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (zum Beispiel Mitglieder- und Betriebsversammlungen bzw. Vereins- oder Gremiensitzungen):

  • unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
  • in geschlossenen Räumen mit bis zu 200

zeitgleich anwesenden Besucher*innen. Es ist keine Testpflicht und keine vorherige Terminvergabe vorgeschrieben; alle anderen Voraussetzungen sind analog Veranstaltungen mit Veranstaltungscharakter einzuhalten.

Versammlungen

An Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel (ausschließlich ortsfest) können bis zu 1.000 Personen teilnehmen.
Voraussetzungen: Veranstalter*innen müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts wie bisher durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • Einhaltung des Abstandsgebots
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts
  • verpflichtendes Tragen einer medizinischen Maske

Einzelhandel

Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder ohne Terminvergabe öffnen.

Gastronomie

  • Es gibt keine Terminpflicht für Gaststätten wie Restaurants, Cafés, Kneipen oder Bars. Gäste können ohne vorherige Terminvereinbarung einkehren.
  • Öffnung der Innengastronomie unter Auflagen (zum Beispiel Testpflicht)
  • Öffnung der Außenbereiche in Gaststätten oder ähnlichen Einrichtungen: keine Testpflicht ab 3. Juni
  • Bei Bewirtung im Innenbereich, gilt Testpflicht auch im Außenbereich für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis).

Neben den Regeln zum Testen müssen die gastronomischen Betriebe auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts
  • Zutritt nur für Gäste, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen
  • Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
  • Maskenpflicht: alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat)
  • an einem Tisch dürfen nur Gäste aus höchstens zwei Haushalten platziert werden; wenn Tische groß genug sind, dürfen an einem Tisch Gäste aus mehr als zwei Haushalten sitzen, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird (Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit)
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen
  • regelmäßiges Lüften in den Innenbereichen

 Beherbergung

Touristische Übernachtungen sind weiterhin in Ferienwohnungen und Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit erlaubt.
Neu ist: Gemeinschaftlich genutzte Räume können ab 3. Juni wieder genutzt werden. Unterkünfte müssen nicht mehr zwingend über eine eigene Sanitärausstattung verfügen.
So dürfen sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen zum Beispiel auf Campingplätzen unter folgenden Voraussetzungen genutzt werden:

  • Maskenpflicht (medizinische Maske)
  • regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen allen Personen

Sport ist auf allen Sportanlagen unter Auflagen erlaubt.

In geschlossenen Räumen (dazu zählen zum Beispiel Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und Bowlingcenter) gilt bereits seit 01.06.2021:

  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen
  • Zutritt nur für Sportler*innen, die einen Termin gebucht haben, keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine COVID-19-Infektion getestet sind
  • Erfassung der Personendaten aller Sportler*innen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
  • Maskenpflicht in den Umkleideräumen
  • Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportler*innen
  • regelmäßiges Lüften

Bei Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur noch: Zutritt für Sportlerinnen und Sportler, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Kontaktsport im Freien ist ohne Personenbeschränkung wieder möglich. Fußballmannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen.
Weiterhin gibt es - mit Ausnahme Symptomfreiheit - keine Einschränkungen (insbesondere keine Testpflicht) für:

  • Sportanlagen, soweit dort ausschließlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird
  • den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen
  • den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportler*innen, der Bundesligateams sowie der Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  • die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer*innen durch anerkannte Hilfsorganisationen.

Schulsport und Schwimmunterricht für Schüler*innen sind wieder uneingeschränkt möglich.

Spielplätze

Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und Spielflächen geltend ie gleichen Regelungen wie für Sportanlagen. Damit können Indoor-Spielplätze wieder öffnen (Terminvergabe, keine Symptome, Testpflicht, Erfassung der Personendaten, Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften).

Jugendarbeit

Für die Jugendarbeit gibt es keine Beschränkungen mehr. Das bedeutet: Die Angebote dürfen ohne Altersbegrenzung stattfinden. Die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen müssen beachtet werden.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen. Für sie gilt unter anderem insbesondere:

  • in geschlossenen Räumen bis zu 200 und unter freiem Himmel bis zu 500 zeitgliche anwesende Besucher*innen
  • Vorlage eines negativen Tests

Es gelten die grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, die bereits öffnen dürfen: keine Symptome, Mindestabstand, Maskenpflicht, Erfassen der Personendaten, Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen).

Vollständig Geimpfte und Genesene

Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei Personenbeschränkungen nicht mitgezählt. Das gilt auch dann, wenn die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen dürfen, begrenzt ist.
Das bedeutet zum Beispiel: Dürfen sich nach der Verordnung bis zu zwei Haushalte treffen, können an diesem Treffen beliebig viele vollständig Geimpfte und Genesene teilnehmen. So können also deutlich mehr als zwei Haushalte zusammenkommen. Wer als vollständig geimpft oder genesen gilt, ist in der COVID-18-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes geregelt.

Ab 11. Juni:

Beherbergung

Touristische Übernachtungen sind auch in Hotels und Pensionen wieder erlaubt. Vor Beginn der Beherbergung und jeweils nach Ablauf von 72 Stunden müssen Gäste von Hotels und Pensionen einen negativen Testnachweis vorlegen. Hinweis: Diese Testpflicht gilt nicht für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote.
Für die Unterbringung in Mehrbettzimmern gilt die Begrenzung auf zwei Haushalte nicht bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, sofern jeweils nach Ablauf von 72 Stunden eine weitere Testung erfolgt. Damit sind insbesondere Ferienprogramme mit Übernachtungen möglich.

Einzelhandel

Die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts in Geschäften werden gelockert. Ab dem 11. Juni können sich unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln und der Maskenpflicht viele Kund*innen in Geschäften aufhalten.

Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen

Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren können unter Sicherstellung geeigneter organisatorischer Maßnahmen öffnen, zum Beispiel: 

  • Zutritt nur für Besucher*innen, die keine COVID-19-Symptome haben und einen negativen Testnachweis vorlegen (gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren)
  • Maskenpflicht bei der Nutzung von Umkleideräumen
  • Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen)

Es gibt keine Personenbegrenzung, aber das Abstandsgebot muss eingehalten werden können.

Dampfsaunen und Dampfbäder sind weiterhin für den Publikumsverkehr zu schließen.

 

Die vollständige Pressemitteilung können Sie auf der Website der Staatskanzlei Brandenburg nachlesen.

 

27.05.2021

Wechsel in den Präsenzunterricht ab 31. Mai bzw. 7. Juni 2021

Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Teltow-Fläming seit dem 24.05.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen. In der Folge findet der Unterricht

  • ab dem 31. Mai 2021 in den Schulen der Primarstufe und
  • ab dem 7. Juni 2021 in allen weiteren Schulen

als Präsenzunterricht statt.

Grundlage für diese Bekanntgabe ist die Regelung des § 17 Absatz 4a Satz 2 Nr. 1 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 06.03.2021 (GVBl. II/21, [Nr. 24]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2021 (GVBl. II/21, [Nr. 54]).

 

Elternbeiträge ab 01.06.2021

Aufgrund der rückläufigen Inzidenzzahl wird der Appell an die Eltern, keine Angebote der Kindertagesbetreuung in Anspruch zu nehmen, ab 01.06.2021 aufgehoben.

Damit ist ab 01.06.2021 keine Erstattung von Elternbeiträgen (gemäß der 2. Richtlinie Elternbeitrag Corona durch das Land Brandenburg) in den Fällen mehr vorgesehen, in den die Eltern auf die Inanspruchnahme der Betreuung freiwillig verzichteten und deswegen von der Beitragspflicht freigestellt wurden.

 

Informationen zur Hortbetreuung

Ab 31.05.2021 erfolgt der Wiedereinstieg in den vollständigen Präsenzunterricht an unserer Grundschule in Blönsdorf.
Somit findet auch der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen im Hort statt.
Es kommt nicht mehr auf einen Anspruch zur Notbetreuung an!

In den Ferien findet bei entsprechender Inzidenz (unter 100) dann auch die Hortbetreuung statt.
Testkits werden in der Ferienzeit auch für alle Hortkinder verteilt. Die Testpflicht ist ebenfalls freiwillig.

 

22.05.2021

Lockerungen zu Pfingsten

Im Landkreis Teltow-Fläming darf ab 21. Mai 2021 die Außengastronomie mit Einschränkungen wieder öffnen, touristische Übernachtungen in Ferienwohnungen, autark auf Camping- und Stellplätzen sowie autarkes Dauercamping sind wieder gestattet (die Gemeinschaftssanitärbereiche bleiben geschlossen).
Voraussetzung für die Bewirtung oder Beherbergung ist ein vollständiger Impfschutz, ein Genesenen-Nachweis oder ein aktueller, höchstens 24 Stunden alter negativer Corona-Test.
Die Kontaktdaten müssen auch angegeben werden. Zu beachten sind außerdem unbedingt die Informationen der jeweiligen Gastronomie- oder Beherbergungsbetriebe.

Die Eindämmungsverordnung mit den aktuellen Regelungen zu Handel, Dienstleistungen und Sport des Landes Brandenburg gilt bis zum 9. Juni 2021.
Informationen zu den neuen Bestimmungen gibt es auf der Internetseite des Landes Brandenburg: https://kkm.brandenburg.de

 

Bürgerservice zu Pfingsten

Das Corona-Bürgertelefon des Landkreises Teltow-Fläming 03371 608 6666 ist am 22.05.2021 von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr erreichbar. Am Pfingstsonntag und Pfingstmontag ist die Hotline nicht besetzt. Fragen können per E-Mail gestellt werden: bt@teltow-flaeming.de. Sie werden ab Dienstag (25.05.2021) wieder regulär bearbeitet.

Infektionsmeldungen werden telefonisch am Samstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter der Rufnummer 03371 608 6100 entgegengenommen. Am Pfingstsonntag und Pfingstmontag ist das Bürgertelefon der Pandemiestation nicht erreichbar. Auch hier ist eine Meldung per E-Mail möglich: infektionsmeldungen@teltow-flaeming.de.

Zur Erinnerung: Sollte Ihr Schnell- oder Selbsttestergebnis positiv sein, müssen Sie sich umgehend in Quarantäne begeben und Ihre Hausarztpraxis kontaktieren. Es ist ein PCR-Test zur Klärung des Infektionsverdachts erforderlich.

 

21.05.2021

Teststrategie für Kinder im vorschulischen Bereich

Nunmehr gibt es ein freiwilliges Angebot für die Testung von Kindern im vorschulischen Bereich.
Die Testkits erhalten die Eltern für anwesende/betreute Kinder über die Leiterinnen der Kindertagesstätten.

Die Tests im vorschulischen Bereich sind freiwillig. Auf Wunsch erhalten die Eltern zwei Testkits pro Woche. Die Selbsttests werden Zuhause durchgeführt.

Hintergrund dieses Angebotes ist die Tatsache, dass die Infektionszahlen im Bereich der unter 5-Jährigen zugenommen haben.
Demnach ist es dringend erforderlich, das Angebot der Kindertagesbetreuung weiterhin zu sichern.
Die Testkits sind eine Ergänzung zu den bisherigen Teststrategien.

Fragen beantworten die KITA-Leiterinnen.

 

12.05.2021

Vor dem Hintergrund sinkender Infektionszahlen, mehr Geimpfter und mehr Testmöglichkeiten hat das Brandenburger Kabinett gestern Änderungen der Corona-Verordnung beschlossen. Die geänderte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am heutigen 12.05.2021 in Kraft. Sie gilt vorerst bis einschließlich 9. Juni.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Unter Beachtung der Vorgaben der Bundes-Notbremse (§ 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz) gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten bei einer stabilen oder rückläufigen 7-Tage-Inzidenz von unter 100 unter anderem:

Ab dem 12. Mai 2021:

Testnachweis:

Die Bedingungen für einen Testnachweis werden in der Brandenburger Eindämmungsverordnung an die bundesrechtlichen Maßstäbe (§ 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) angepasst. Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg nun Folgendes:

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
  • Die zugrunde liegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein: zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (zum Beispiel kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest).

Das ist für Brandenburger*innen eine Erleichterung. Denn bisher wurde ein tagesaktuelles Testergebnis verlangt. Das bedeutet: Beispielsweise für einen Friseurtermin kann man nun bereits am Vortag in einer Teststelle einen kostenfreien Bürgertest in Anspruch nehmen oder - wenn der Friseursalon dies ermöglicht - direkt vor Ort einen Laientest durchführen.

Dauercamping ist in Brandenburg wieder erlaubt, sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die ebenfalls nur mit Miet- oder Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr genutzt werden dürfen.
Touristische Übernachtungen sind nach der Eindämmungsverordnung weiterhin grundsätzlich untersagt. Zudem sind u. a. auf den Campingplätzen der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen untersagt.
Achtung: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt nach der Bundes-Notbremse ohne Ausnahmen: "Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt."

Weitere Gründe für Beherbergungen:
Bisher ist eine Beherbergung zum Beispiel in Hotels oder Ferienwohnungen nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken erlaubt. Nun dürfen Übernachtungsangebote gegen Entgelt zusätzlich auch zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher, medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts sowie zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen zur Verfügung gestellt werden.

Größere Gruppen in Bildungseinrichtungen:

  • Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen können nun mit jeweils bis zu 15 Teilnehmenden stattfiinden (betrifft insbesondere Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen sowie Fahr-, Flug- und Segelschulen).
  • Personengrenze gilt wie bisher nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen und für Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (zum Beispiel Laborarbeiten).

Neue Ausnahmen von der Personengrenze in Bildungseinrichtungen sind zudem:

  • Lehrveranstaltungen in der beruflichen Ausbildung, die zu einer Berufs- oder Laufbahnbefähigung führen,
  • Veranstaltungen in der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung sowie die
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung von Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen

Mehr als 50 zeitgleich Anwesende sind aber auch in diesen Fällen untersagt.
Die Teilnehmer*innen dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen regelmäßig einen negativen Test vorlegen (Ausnahme von der Testpflicht: Kinder unter 6 Jahren sowie Minderjährige im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen).

Rettungsschwimmer*innen müssen regelmäßig trainieren können, damit sie in Notfällen sicher Leben retten können. Aus diesem Grund gibt es - wie bereits für Berufssportler*innen und Leistungssportler*innen nun auch für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmer*innen durch anerkannte Hilfsorganisationen eine Ausnahme vom Nutzungsverbot von Sportanlagen.

Nutzung von Umkleiden und Sanitärräumen auf Sportanlagen: Jetzt heißt es in der Verordnung:
"Für Personen über 14 Jahren ist die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen, mit Ausnahmen von Toiletten, untersagt." Das bedeutet: Alle Kinder bis 14 Jahre können sich in den Umkleideräumen umziehen, und alle Personen dürfen die Toiletten der Sportanlage benutzen."

Ausnahmen für Zutritt von Schulgebäuden:

  • Zutrittsverbot gilt nicht für Personen, deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt, und deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspendeterminen erforderlich ist.

 

Ab 21. Mai 2021:

Entscheidende Lockerungen treten in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Kraft:

Zusammenkünfte:

  • Treffen zweier Haushalte möglich - dabei spielt die Personenanzahl keine Rolle
  • gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen oder privaten Raum

Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen:

  • Zutritt für Gäste nur mit einem gebuchten Termin (kann auch direkt am Eingang erfolgen), ohne COVID-19-Symptome und negativem Testergebnis
  • Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
  • Pro Tisch nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten (Einhaltung Mindestabstand 1,5 Meter)

Einzelhandel:

  • Verkaufsfläche bis 800 Meter: pro 10 m² dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt sowie für die darüberhinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 m² zeitgleich aufhalten.

Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personenbegrenzung erlaubt.

Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt.

Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinreichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bis zu 100 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre).

Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt:

  • in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit (nur Beherbergung von Gästen, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wurden; Ausnahme von Testpflicht: Kinder unter sechs Jahren).
  • Beherbergung in der jeweiligen Unterkunft nur für Angehörige aus zwei Haushalten
  • Unterkunft muss über eigene Sanitärausstattung verfügen (gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingsplatz, bleiben geschlossen)

Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden.

Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Einhaltung Absatandsgebot, Steuerung/Beschränkung von Zutritt und Aufenthalt der Gäste, vorherige Terminbuchung (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtendes Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen

 

Ab 1. Juni 2021:

Indoor-Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 ist kontaktfreier Individualsport in allen Sportanlagen erlaubt. Das bedeutet: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen, Tanzstudios oder Tanzschulen können unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen.

 

Die Pressemitteilung des Landes Brandenburg lesen Sie bitte hier nach.

Die vollständige Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist im Internet unter diesem Link zu finden.

 

 

11.05.2021

Da im Landkreis Teltow-Fläming die 7-Tage-Inzidenz laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts an fünf Werktagen ununterbrochen unter 100 lag, gelten seit Sonntag, 09.05.2021, 00.00 Uhr die Beschränkungen gemäß "Bundesnotbremse" nicht mehr. So wurde zum Beispiel die nächtliche Ausgangssperre aufgehoben und im Einzelhandel darf wieder ohne vorherigen Test oder Terminvereinbarung eingekauft werden.

Weitere Informationen zur Aufhebung der Bundesnotbremse im Landkreis Teltow-Fläming

Aufgehoben wurde auch die am 19.04.2021 bekanntgegebene Beschränkung der ortsfesten Versammlungen unter freiem Himmel auf höchstens 100 Teilnehmer*innen. Grund dafür ist, dass die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge unter 100 lag. Es gelten nun wieder die inzidenzunabhängigen Einschränkungen des § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Danach sind Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig. Zudem sind weitere Regeln einzuhalten. So muss es zum Beispiel ein Hygienekonzept geben, das mit geeigneten Maßnahmen untersetzt ist.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist die Gesamtzahl der Teilnehmenden von der Raumgröße abhängig. Auch hier gilt: weitere Hygieneregeln sind einzuhalten.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming über das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen vom 15.03.2021, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Teltow-Fläming 09/2021, wurde aufgehoben. Diese gesonderte Regelung ist nicht mehr erforderlich, da die 7-Tage-Inzidenz in unserem Landkreis seit 1. Mai 2021 ununterbrochen unter 100 liegt und die 7. Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung enthält. Zudem trat am 23. April 2021 die "bundeseinheitliche Notbremse" in Kraft.

 

05.05.2021

Der Landkreis Teltow-Fläming hat in einer Allgemeinverfügung die Quarantäne-Regeln im Rahmen der Corona-Pandemie neu gefasst. Demnach ist es jetzt Pflicht, nach einem positiven Selbst-, Laien- oder Schnelltest einen PCR-Test zu machen und sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Dazu bedarf es keines besonderen Bescheids des Gesundheitsamtes. Die Quarantäne (oder auch "häusliche Absonderung") darf erst verlassen werden, wenn das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt und dieses negativ ist. Sollte der PCR-Test den Infektionsverdacht bestätigen, greifen die üblichen Quarantäneregeln.

Sich "unverzüglich in Quarantäne zu begeben" bedeutet: ein Umweg über Kita, Schule oder Supermarkt ist nicht gestattet.
Selbstverständlich sollte auch im Freien eine Maske getragen werden, damit man das Virus nicht bei Zufallsbegegnungen überträgt. Für Arbeitgeber heißt das: Werden Beschäftigte positiv getestet, so dürfen sie nicht weiterarbeiten und müssen sofort das Betriebsgelände verlassen. Wird die Quarantäne nicht eingehalten, droht ein Bußgeld.

Die Allgemeinverfügung wude im "Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming" Nr. 13/2021 veröffentlicht.

 

26.04.2021

Nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund und der damit verbundenen seit 24.04.2021 greifenden "Bundesnotbremse", hat das Brandenburger Kabinett die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angepasst. So wurden in der Verordnung im § 26 alle Absätze zur Notbremse aufgehoben, da nun das Infektionsschutzgesetz die notwendigen Schutzmaßnahmen ab einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt regelt.

Die wichtigsten Änderungen für Brandenburgerinnen und Brandenburger sind:

  • 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100: Lockerung bei der von 22.00 und 05.00 Uhr geltenden nächtlichen Ausgangsbeschränkung: zwischen 22 und 24 Uhr ist es erlaubt, sich alleine draußen zu bewegen (z. B. Joggen oder Spaziergang). Diese Ausnahme gab es bislang in Brandenburg nicht.
  • über 100: Tagsüber darf Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf Sportanlagen im Freien betrieben werden. Wichtig: In Brandenburg bleiben Indoor-Sportstätten weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler*innen. Ausgenommen sind auch Kinder bis 14, wenn sie draußen kontaktlos in Gruppen von maximal fünf Kindern trainieren.
  • über 100: Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt - mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Dienstleistungen. Außerdem dürfen Friseurbetriebe und Fußpflege geöffnet bleiben. Friseur- und Fußpflegebesuche sind nur bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Tests möglich; eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) ist zu tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich.
  • Zwischen 100 und 150: Einkaufen unter Auflagen nur mit negativem Test und Terminbuchung ("Click & Meet") in allen Geschäften erlaubt. Dies gilt aufgrund der Bundesregeleung künftig auch für Baumärkte, die in Brandenburg bisher geöffnet waren.
  • Bis 165: Nach der Eindämmungsverordnung ist der Präsenzunterricht in Schulen weiterhin untersagt; ausgenommen davon ist der Präsenz- bzw. Wechselunterricht für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe, von Abschlussklassen und in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" sowie die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz. Neu: Ab dem 03.05.2021 wird Präsenzunterricht auch wieder in allen weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, allen Förderschulen sowie den Schulen des zweiten Bildungsweges in Form von Wechselunterricht erlaubt. Ab dem 03.05. werden die künftigen Abschlussklassen, die also im nächsten Jahr ihre Prüfung ablegen, im Wechselunterricht die Schulen besuchen können. Die diesjährigen Abschlussklassen 2020/2021 verlassen nach den Prüfungen die Schule. 
  • Über 165:  Alle Schulen (kein Präsenzunterricht mehr) und Kitas müssen schließen, mit Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" sowie Notbetreuung.
  • Homeoffice-Pflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten Zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu: Beschäftigte sind jetzt rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, wenn ihr Arbeitgeber ihnen das anbietet und dies räumlich und technisch möglich ist.
  • Versammlungen (Demonstrationen): Die Bundes-Notbremse schränkt Versammlungen auch bei hohen Inzidenzen nicht ein. In Brandenburg gilt aber weiterhin: Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 sind Demonstrationen in Brandenburg grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werdenden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte: Hier gibt es eine Klarstellung in der Eindämmungsverordnung: das gilt nur für Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff (Hinweis: Der russische Impfstoff Sputnik V ist noch nicht in der EU zugelassen.)

Bundes- und Landesrecht:

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden am 21.04.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen; am 22.04. befasste sich der Bundestag damit. Am 23.04. trat das Gesetz in Kraft.

Mit dem neuen § 28b IfSG wurde eine für alle Länder einheitliche Bundes-Notbremse eingeführt: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Schutzmaßnahmen.

Maßnahmen unter diesem Schwellenwert regeln nur die Länder per Verordnungen bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte per Allgemeinverfügung. Wichtig: Sie können auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes immer strengere Regeln beschließen, aber nicht die Bundes-Notbremse lockern.

 

21.04.2021

Die regionale "Notbremse" in der Corona-Pandemie, die seit dem 24.03.2021 im Landkreis Teltow-Fläming gilt, bleibt vorerst bis zum Ablauf des 27. April 2021 in Kraft. Grund dafür ist, dass die 7-Tage-Inzidenz am dritten bis fünften Tag der letzten Verlängerung nicht unter 100 lag. Sollte am 23., 24. und 25. April 2021 die Inzidenz weiterhin über 100 liegen, wird die "Notbremse" um eine weitere Woche verlängert.

Rechtsgrundlage ist die 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

 

20.04.2021

Sehr geehrte Eltern,

mit der 5. Änderung der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wurden unter anderem grundlegende Änderungen für die Notbetreuung beschlossen.

Darüber hinaus erhalten Sie hier auch die Kenntnis zum überarbeiteten Antragsformular für die Notbetreuung, welches Sie bitte ab sofort benutzen.

 

19.04.2021

Angesichts des deutlichen Anstiegs der Corona-Infektionszahlen und der zunehmenden Belastung des Gesundheitssystems hat das Kabinett in einer Sondersitzung am 17. April Verschärfungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsordnung beschlossen.

So gilt ab 19.04.2021 in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 bis 5 Uhr.

Sobald ab dem 18.04. in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 liegt, schließen dort Kitas, Grundschulen gehen in Distanzunterricht; eine umfassende Notbetreuung wird gewährleistet.

Zugleich hat das Kabinett beschlossen, dass vollständig Geimpfte ab dem 14. Tag nach der Impfung negativ getesteten Personen gleichgestellt werden. Die fünfte Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt heute in Kraft und gilt bis einschließlich 3. Mai 2021.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Versammlungen unter freiem Himmel sind weiterhin ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht).
Neu: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt, sind Versammlungen nur noch mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. Wie bisher gilt: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen sind Demonstrationen grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können weiterhin Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sitz vertretbar ist.

Landkreise und kreisfreie Städte sollen nach § 26 der Eindämmungsverordnung weitere Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes ergreifen, wenn das aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Neu an dieser Stelle in der Verordnung: Dies kommt insbesondere bei einer kritischen Auslastung der intensivmedizinischen Krankenhauskapazitäten in Betracht.

Notbremse ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 100: Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen über dem Wert von 100 liegt, hat die zuständige Behörde die Überschreitung öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gelten dort für die Dauer von mindestens 14 Tagen folgende Maßnahmen:

  • Nächtliche Ausgangsbeschränkungen (neu/ähnlich der Regelung über Ostern): In der Zeit von 22 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet (Hinweis: Die geplante Bundes-Notbremse sieht hier den Zeitraum von 21 bis 5 Uhr vor). Triftige Gründe sind insbesondere:
    - der Besuch von Ehe-/Lebenspartner*innen sowie von Lebensgefährt*innen,
    - die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gestzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
    - die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    - die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    - die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (z. B. Gassi gehen, Pferde füttern),
    - die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    - das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
    - die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
    - die Teilnahme an nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstigen Zusammenkünften
      (Das bedeutet: Man muss von einem Verwandtenbesuch rechtzeitig aufbrechen, so dass man bis 22 Uhr das eigene Zuhause erreicht.)- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen
  • Kontaktbeschränkungen (unverändert/geregelt wie bisher): der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. Diese Personengrenze gilt auch für die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sowie von privaten Feiern und Zusammenkünften.
  • Einzelhandel (unverändert/geregelt wie bisher): Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Ausgenommen sind Verkaufsstellen des täglichen Bedarfs. Dazu gehören unter anderem: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien und Reformhäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tierbedarfshandel, Baufachmärkte, Braumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Poststellen, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste.
  • Sport (unverändert/geregel wie bisher): Die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen (geändert/verschärft): Alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden: das betrifft neben Gedenkstätten, Mussen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven und öffentlichen Bibliotheken jetzt auch Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt gilt ab 18.04.2021:

  • Bekanntgabe der Überschreitung durch die zuständige Behörde
  • Ab dem Tag der Bekanntgabe ist für die Dauer von mindestens 14 Tagen der Präsenzunterricht für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe sowie der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegeeinrichtungen untersagt. In diesem Fall ist eine Notbetreuung einzurichten.
  • Wichtig: Davon unberührt bleibt weiter: Der Präsenzunterricht für Schüler*innen in Abschlussklassen, im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs, in Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", die Durchführung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren sowie schulische Testverfahren.
  • Neu: Die Hort-Notbetreuung wird ausgeweitet für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (bisher: Jahrgangsstufen 1 bis 4)
  • Einen Anspruch auf eine Notbetreuung (Kitas und Horte) haben:
    - Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,
    - Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter (Hinweis: in bisheriger Verordnung stand "beide Personensorgeberechtigte") in kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landres Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
    - Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Kritische Infrastrukturbereiche sind:

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter, Personen im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich,
  • Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung und Lehrkräfte,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  • Vollzugsbereich, einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  • Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrer*innen) für die Grundversorgung,
  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  • Bestattungsunternehmen.

Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Vollständig Geimpfte brauchen keinen negativen Testnachweis: Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben, eine entsprechende Impfdokumentation vorlegen können und keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen, können Angebote, die bisher nur mit einem negativen Testergebnis genutzt werden dürfen, ohne Vorlage eines Testergebnisses nutzen. Dies gilt auch für Berufsausübungen, für die negative Tests vorgschrieben sind, z. B. in Schulen und Kitas.

 

15.04.2021

Am 18. April 2021 richtet Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier eine zentrale Gedenkveranstaltung für die Verstorbenen der Corona-Pandemie aus.

Die Gemeinde Niedergörsdorf setzt als Zeichen des Mitgefühls und der Trauer die Flagge vor der Gemeindeverwaltung auf Halbmast.

Vor über einem Jahr begann die Corona-Pandemie und seither starben fast 60.000 Menschen im Zusammenhang mit Corona. Viele konnten sich aufgrund der Corona-Pandemie nicht von ihren Angehörigen und Freunden verabschieden und es ist schwer, angemessen zu trauern.

Die zentrale Gedenkfeier des Bundespräsidenten am Sonntag, dem 18. April 2021 wird live übertragen.

https://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/03/210331-Corona-Gedenken.html

 

 13.04.2021

Die regionale "Notbremse" in der Corona-Pandemie, die seit dem 24. März im Landkreis Teltow-Fläming galt, bleibt vorerst bis zum Ablauf des 20. April in Kraft. Grund dafür ist, dass die 7-Tage-Inzidenz am dritten bis fünften Tag der Verlängerung nicht unter 100 lag. Sollte am 16., 17. und 18.04. die Inzidenz weiterhin über 100 liegen, wird die "Notbremse" um eine weitere Woche verlängert.

Weitere Informationen unter folgenden Links:

Eine weitere Änderung der 7. Eindämmungsverordnung ist im Land Brandenburg am 8. April 2021 in Kraft getreten.
Sie regelt vor allem den Schulbetrieb nach den Osterferien (Distanz-/Präsenz- oder Wechselunterricht; Testpflicht, Betretungsverbot ab 19. April 2021). 

 

01.04.2021

Am 31. März 2021 ist im Land Brandenburg eine Änderung der 7. Eindämmungsverordnung in Kraft getreten. Damit gelten auch für den Landkreis Teltow-Fläming - ergänzend zu den bisherigen Bestimmungen - folgende Regeln:

Ausgangsbeschränkung

Eine Ausgangsbeschränkung gilt in der Zeit vom 1. bis 5. April 2021 von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetages. Diese Regelung gilt für Landkreise, bei denen die "Notbremse" angewendet wurde. Das ist im Landkreis Teltow-Fläming der Fall, nachdem hier am 23. März die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge überschritten wurde.

Ein Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der genannten Zeit nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt (vgl. § 26 Abs. 2a). Weitere Informationen dazu finden sich auch in der am Ende des Textes verlinkten Presse-Info des MSGIV mit Fragen und Antworten zu den Osterfeiertagen.

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte

Für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte gilt in der Zeit vom 1. bis 5. April 2021, 24.00 Uhr, dass sich Angehörige eines Haushalts mit Personen eines weiteren Haushalts treffen dürfen - insgesamt jedoch nicht mehr als 5 Personen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels

Hinsichtlich der Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 26 Abs. 2 wurde neu aufgenommen, dass Verkaufsstellen mit Mischsortiment ausgenommen sind, sofern die zulässigen Sortimententeile im im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 überwiegen.

Der Landkreis Teltow-Fläming informiert über diese Regelungen in seinem Internetauftritt, über die Warnapp NINA sowie in einer Presseinformation.

Weitere Informationen des Landes Brandenburg

Weitere Informationen zur Änderung der 7. Eindämmungsverordnung bzw. den bevorstehenden Osterfeiertagen hat das Land Brandenburg veröffentlicht:

 

 

26.03.2021

Am 23.03.2021 wurde im Landkreis Teltow-Fläming den dritten Tag in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten.
Aus diesem Grund müssen die seit 8. März 2021 geltenden Lockerungen wieder zurückgenommen werden. Grundlage dafür ist die aktualisierte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (§ 26 Abs. 2) vom 19.03.2021.
Ab 24.03.2021 gelten somit im Landkreis Teltow-Fläming erneut folgende Einschränkungen:

Aufenthalt im öffentlichen Raum, Feiern, Zusammenkünfte:

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie sonstigen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (Freizeitveranstaltungen) ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

Osterregelung vom 1. bis 5. April 2021 (erweiterte Kontaktregelung):

Es gilt an diesen fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.

Sport unter freiem Himmel, Museen, Bibliotheken usw.:

  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Individualsport auch für Kinder nur allein, zu zwei oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

Großhandel, Geschäfte und mehr

Es dürfen nur der Großhandel und folgende Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet bleiben:

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte
  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
  • Tiefbedarfshandel und Futtermittelmärkte
  • Baufachmärkte
  • Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln
  • Tankstellen
  • Tabakwarenhandel
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, beschränkt auf die für den stationären Einzalhandel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge
  • Abhol- und Lieferdienste

Kitas, weiterführende Schulen, körpernahe Dienstleistungen:

Eine Schließung von Kindertagesstätten und weiterführenden Schulen ist zurzeit nicht vorgesehen. Ebenso sollen körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel in Friseurbetrieben nach den geltenden Regelungen erlaubt bleiben. Hier gilt weiter § 9 der akutellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, der die Ausführung körpernaher Dienstleistungen unter Auflagen zulässt.

Verstöße:

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in Punkt 1 bis 6 der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 19.03.2021) angeordneten Schutzmaßnahmen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (gesetzliche Grundlagen: §§ 73 Abs. 1 a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit §§ 25 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV, § 25 Abs. 3 7. SARS-CoV-2-EindV).

Die Regelsätze der Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 2 7. SARS-CoV-2EindV sind als Anlage zur Verordnung unter folgendem Link veröffentlicht: Anlage zur Verordnung mit Regelsätzen der Geldbußen

 

 22.03.2021

Die Brandenburger Landesregierung beschloss, dass die jüngsten Lockerungen in den Regionen zurückgenommen werden, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander über 100 liegt.
So sieht es momentan im Landkreis Teltow-Fläming aus:

20.03.2021 - 96,47
21.03.2021 - 104,12
22.03.2021 - 102,35

 

Schulbetrieb

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat am Wochenende die Pflicht zum Präsenzunterricht für alle Jahrgangsstufen mit Ausnahme der Abschlussklassen ausgesetzt. Damit können bis zu den Osterferien die Eltern und Erziehungsberechtigten entscheiden, ob die Kinder vor Ort am Unterricht teilnehmen. Das von den Schulen jeweils gewählte Modell des Wechselunterrichts bleibt bis zu den Osterferien weiter bestehen.

Die Schulen wurden über die Änderung der Schulorganisation kurzfristig informiert. Wenn Eltern sich entscheiden, die Kinder nicht zur Schule zu schicken, werden sie gebeten, die Schulen entsprechend zu informieren.

 

19.03.2021

Für Brandenburgs Kreise und kreisfreie Städte gilt ab Montag eine verschärfte Festlegung zur Eindämmung der Corona-Pandemie: Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, müssen regional Einschränkungen für mindestens 14 Tage vorgenommen werden. Die Landräte und Oberbürgermeister wurden bereits informiert. Damit wird in betroffenen Kommunen der dritte Öffnungsschritt gemäß Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März zurückgenommen. Dies hat das Kabinett am gestrigen Nachmittag in einer informellen Sitzung vereinbart.

Die aktualisierte Eindämmungsverordnung, die heute vom Kabinett beschlossen wird, gilt ab Montag, 22. März, 00.00 Uhr bis 11. April, 24.00 Uhr.

Mit Rücknahme des dritten Öffnungsschrittes gemäß MPK-Beschluss vom 3. März soll die Entwicklungsdynamik des Infektionsgeschehens in den besonders betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten gebremst werden. Konkret bedeutet das in betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten:

  • erneute Umstellung der 2-Haushalte-Regelung auf: 1 Haushalt + eine haushaltsfremde Person (Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen)
  • Schließung des Einzelhandels (außer Abholmöglichkeiten), nicht geschlossen wird der Einzelhandel des täglichen Bedarfs
  • Beschränkung des Individualsports auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel auf maximal 2 Persönen bzw. die Personen des eigenen Haushalts
  • vollständige Untersagung des Kindersports in Gruppen
  • Schließung von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven und öffentlichen Bibliotheken für den Besucherverkehr

Da der MPK-Beschluss im dritten Öffnungsschritt nur diese Punkte aufzählt, bleiben andere Öffnungen bestehen, dazu gehören u. a.:

  • Körpernahe Dienstleistungen unter strengen Hygiene- und Abstandsregeln
  • Baumärkte
  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
  • Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte

Auch der Wechselbetrieb an den Schulen wird - gekoppelt an regelmäßige Testungen - bis zu den Osterferien weitergeführt.

 

16.03.2021

Der Landkreis Teltow-Fläming ordnet in einer am 15.03.2021 erlassenen Allgemeinverfügung das Tragen von medizinischen Masken auf bestimmten Plätzen und Wegen im öffentlichen Raum an. Gemeinsam mit den Städten und Gemeinden im Landkreis wurden Orte definiert, an denen sich regelmäßig Menschen versammeln oder die generell stark frequentiert sind.

Grund für die Anordnung ist, dass die 7-Tage-Inzidenz mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf 100.000 Einwohner beträgt.

Die Allgemeinverfügung wurde am 15.03.2021 im Amtsblatt 9/2021 des Landkreises Teltow-Fläming veröffentlicht.

 

15.03.2021

Testmöglichkeiten

Mit Stand vom 12. März wurden im Landkreis Teltow-Fläming binnen kürzester Zeit 20 zusätzliche Teststellen aufgebaut. Nach der am 8. März in Kraft getretenen neuen Coronavirus-Testverordnung hat theoretisch jeder den Anspruch, sich einmal pro Woche testen zu lassen.

Eine aktuelle Liste von Apotheken und Testzentren ist im Internetauftritt des Landkreises unter diesem Link veröffentlicht; die Liste wird ständig aktualisiert.

In der Gemeinde Niedergörsdorf wurde der Dorfgemeinschaftsraum in Niedergörsdorf (Dorfstraße 15 a) vom DRK als Teststelle hergerichtet. Tests werden zu folgenden Zeiten angeboten:

Samstag: 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

Die Vorlage einer Krankenkassenkarte ist erforderlich.

 

Die AWO bietet ebenfalls kostenfreie Schnelltests an. Diese finden im Ahornweg 2c/2c (AWO "Wohnen am alten Flugplatz") in Altes Lager zu folgenden Zeiten statt:

Montag: 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Termine (auch außerhalb dieser Zeiten) können unter der Rufnummer 0152 09365841 vereinbart werden.

 

Impfungen

Das Impfzentrum Luckenwalde ist ab sofort von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Zum Einsatz kommen dort momentan die Impfstoffe von BionTech, AstraZeneca und Moderna - letzterer in erster Linie für Zweitimpfungen.

Langfristige Terminvereinbarungen für die Impfzentren sind nach Auskunft der KVBB leider noch nicht möglich. Buchungen könnten etwa eine Woche im Voraus erfolgen. Die Termine werden kurzfristig freigeschaltet. Wer heute keinen bekommt, der könne es durchaus am Folgetag wieder versuchen oder in einem der anderen Impfzentren des Landes Brandenburg.

Im Land Brandenburg wurden zudem 50 hausärztliche Modellpraxen festgelegt, die allerdings nur ihre eigenen Patient*innen impfen dürfen. Solche Modellpraxen gibt es auch im Landkreis Teltow-Fläming.

 

Unterstüzung bei der Organisation des Impftermins

Wer seinen Impftermin nicht allein buchen kann, findet Hilfe und Unterstützung bei den Trägern der allgemeinen sozialen Beratung im Landkreis Teltow-Fläming. Sie unterstützen zum Beispiel jene Menschen, die keinen Internetzugang haben, nicht telefonieren können, nicht genügend Deutsch sprechen oder niemanden haben, der ihnen hilft.

Kontakt zum Träger der allgemeinen sozialen Beratung in der Gemeinde Niedergörsdorf: https://www.dw-tf.de/angebote/beratung/allgemeine-soziale-beratung/

 

09.03.2021

Der Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde von der Landesregierung grundsätzlich bis 28. März verlängert. Am 6. März wurde die 7. SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie trat am 8. März in Kraft und gilt bis 28. März. Die wichtigsten Punkte darin sind:

  • Private Zusammenkünfte sind mit dem eigenen und einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt.
  • Schule: Für die Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe begann der Unterricht bereits am 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht dann auch an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungsweges sowie an den Förderschulen "Lernen", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Sehen" und "Hören" im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.
  • Der bisher von der Schließungsanordnung betroffene Einzelhandel kann für Termin-Shopping-Angebote ("Click & Meet") öffnen. Dies wird jedoch auf eine Kundin/einen Kunden bzw. einen Hausstand pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt. Notwendig: Vorherige Terminbuchung und Kontaktnachverfolgung.
  • Baumärkte können öffnen.
  • Für Gartenmärkte und Floristikbetriebe entfällt die 50-Prozent-Regel zur Außenverkaufsfläche. Dies ist insbesondere für kleinere Blumenläden wichtig. Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik-, Tattoo- und Sonnenstudios können unter Auflagen öffnen. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19-Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.
  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport in einer Gruppe bis zu 20 Personen (zuzüglich Aufsichtspersonal) gestattet. Museen, Gedenkstätten, Galerien, Planetarien, öffentliche Bibliotheken können unter Auflagen (z. B. vorherige Terminvergabe) öffnen.
  • Notbremse: Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200 werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen festgesetzt.

 

 22.02.2021

Die Gemeindeverwaltung Niedergörsdorf ist coronabedingt bis einschließlich 05.03.2021 für den Besucherverkehr geschlossen.

Das Einwohnermeldeamt ist weiterhin am Montag, dem 08.03.2021 geschlossen. Termine können ab Dienstag, den 09.03.2021 vereinbart werden. (Telefon: 033741 697-16 oder E-Mail: meldeamt@niedergoersdorf.de)

Telefonisch sind wir für Sie erreichbar unter 033741 697-10.

Wir bitten um Verständnis.

 

15.02.2021

Kabinett beschließt neue Eindämmungsverordnung - Lockdown bis 7. März verlängert

  • Die dreiwöchige Verlängerung des Lockdown ist mit ersten Lockerungen verbunden: So wird ab 22. Februar der Unterricht in den Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht wieder aufgenommen.
  • Es ist weiterhin erforderlich, physische Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Dazu ist jede Person in Brandenburg weiter verpflichtet. Weiterhin konsequent eingehalten werden müssen auch die Abstands- und Hygieneregeln. Die Schließungen z. B. von Gastronomie, weiter Teile des Einzelhandels und von Kultureinrichtungen bleiben bestehen.
  • Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind weiter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Personen gestattet (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieten Räumen.
  • Es wird dringend empfohlen, in allen Situationen, bei denen zwei oder mehr Personen in Innenräumen zusammenkommen, medizinische Masken zu tragen. Einen noch besseren Eigenschutz bieten Masken des Standards FFP 2 oder vergleichbare Atemschutzmasken. Nach der Eindämmungsverordnung müssen medizinische Masken unter anderem im ÖPNV und überregionalen Bahnverkehr sowie in Geschäften getragen werden.
  • Nicht notwendige private Reisen und Besuche sollten unterlassen werden. Das gilt auch für überregionale touristische Ausflüge.
  • Um Kontakte am Arbeitsplatz - und damit potentielle Ansteckungen zu vermeiden, soll das Homeoffice weiterhin intensiv genutzt werden und das Präsenzpersonal stark reduziert werden (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).

Neue Regelungen der Eindämmungsverordnung:

  • Ab 22. Februar tritt das im Brandenburger Stufenplan für die Schulen angestrebte Wechselmodell an Grundschulen in Kraft. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht aufgenommen. Alle anderen Schüler*innen bleiben (mit den bekannten Ausnahmen Abschlussklassen der jeweiligen Schulform und Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt "geistige Entwicklung" im Distanzunterricht.
  • In den Innen- und Außenbereichen von Schulen muss von allen Personen eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Nur Kinder unter 14 Jahren, für die keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, dürfen eine Alltagsmaske tragen. Die durchführung von Schulfahrten bleibt bis zum 31. März 2021 untersagt.
  • Alle Lehrkräfte und Beschäftigte in den Schulen können sich ab 15. Februar bis Ende April bis zu fünf Mal auf das Coronavirus per Antigen-Schnelltest in einer Arztpraxis testen lassen.
  • Alle Angebote der Kindertagesbetreuung für Kinder im Vorschulalter sind grundsätzlich geöffnet: Krippe, Kindergarten, altersgemischte Einrichtungen, Kindertagespflegestellen und sonstige Kindertagesbetreuungsangebote - verbunden mit demdringenden Appell an alle Eltern, ihre Kinder soweit möglich zu Hause zu betreuen.
  • Sportanlagen unter freiem Himmel können wieder von Kindergärten und Horten genutzt werden.

 

  • Ab 1. März können Friseurbetriebe unter Auflagen (u. a. Steuerung und Beschränkung des Zutritts, das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kunden sowie alle weiteren Personen, Erfassen von Personendaten der Kunden, regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft) wieder öffnen.
  • Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Ausgenommen sind hier die Tierhäuser.
  • Patient*innen und Bewohner*innen von Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Pflegeheimen und besonderen Wohnformen dürfen weiterhin täglich von höchstens einer Person besucht werden. Besucher*innen haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen.
    Neu ist hier: Besucher*innen benötigen einen negativen Text (PoC-Antigentest oder PCR-Test, der die jeweils geltenden Anforderungen der Corona-Testverordnung erfüllt), der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dazu müssen die Einrichtungen Besucher*innen die Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltest anbieten.
    Neu ist außerdem: Zum Schutz der Patient*innen sowie der Bewohner*innen müssen sich alle Beschäftigten nun mindestens an drei (statt wie bisher zwei) Tagen pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.

 

  • In den Innenbereichen weiterer Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen (statt wie bisher eine Mund-Nasen-Bedeckung).
  • Soweit für Kinder unter 14 Jahren keine passende medizinische Maske zur Verfügung steht, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen.

 

  • Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben der Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist (z. B. 7-Tage-Inzidenz von 200 (bisher 300)).
  • Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung nun auch ein Alkoholverbot auf öffentlichen Wege, Straßen und Plätze anordnen, nachdem die allgemeine Festlegung des Landes hierzu durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2021 aufgehoben wurde.
  • Bund und Länder haben vereinbart, bis zur ersten Märzwoche eine Perspektive für weitere Lockerungen abzustimmen. Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen Inzidenz von höchstens 35 (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen) über mehrere Tage den Einzelhandel sowie Museen und Galerien umfassen.

Sechste Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 12.02.2021

 

 

04.02.2021

Zur Vorbereitung und Unterstützung des Impfstartes bildete die Gemeinde Niedergörsdorf ein Koordinierungsteam. Neben FlämingHaus-Chefin Viola Heimke und ihrer Tochter Rosalie Heimke arbeiten Hauptamtsleiterin Frau Schütze, Seniorenbeauftragte Frau Friedrich und die sachkundige Einwohnerin im Sozialausschuss Frau Marufke mit.

Der sogenannte "Impfgipfel" bei Ministerpräsident Woidke am 13.01.2021 beschäftigte sich mit folgenden Themen:

  1. Verbesserung des Terminmanagements
  2. Ausbau der Impfzentren
    (Ausweitung der Säule "mobiles Impfteam", örtliche Impftage in den Städten und Gemeinden, "häusliche" Impfangebote)

Am Dienstag, dem 2. Februar 2021 nahm das Impfzentrum in der Luckenwalder Fläminghalle seine Arbeit auf. Dass der gewünschte Impfstoff fehlt, ist kein Geheimnis; Ministerin Ursula Nonnemacher machte am Dienstagvormittag keinen Hehl daraus.

Dennoch wollen auch die Niedergörsdorfer, wenn es mit den mobilen Impfteams in unserer Gemeinde losgeht, vorbereitet sein.
Das FlämingHaus hat bereits an sehr viele Senior*innen ein zweiseitiges "Aufklärungsblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19" verschickt. Anhängig ist auch ein Vordruck zur Impfentscheidung.

Das Koordinierungsteam tagte am Dienstag, dem 2. Februar das erste Mal. Ausgewertet wurde konkret die Situation in den 22 Ortsteilen. Wichtig ist, dass sich unsere Senior*innen bei allen Fragen an folgende Rufnummern wenden können:

FlämingHaus, Frau Heimke 0172 1307997
Gemeindeverwaltung, Frau Friedrich/Frau Schütze 033741 697-33

Wie bereits im Sozialausschuss am 20.01.2021 vorgeschlagen, könnte die Turnhalle in Niedergörsdorf für das mobile Impfteam hergerichtet werden.

Nach Aussage von Frau Heimke wird momentan die häusliche Impfung nicht als prioritär angesehen. Weitere Informationen erfolgen in der "Fläming-Info"; hier immer aktuell auf der Homepage sowie über die regionalen Zeitungen.

 

 

25.01.2021

Leicht entspannt hat sich die Pandemie-Situation im Landkreis Teltow-Fläming. Die 7-Tage-Inzidenz ist mit Stand vom 22.01.2021 auf 182,4 (24.01.2021 = 140) gesunken. Damit entfallen der eingeschränkte Bewegungsradius um den Landkreis und das grundsätzliche Versammlungsverbot, weil die jeweilige Mindestlaufzeit der Einschränkung von 5 bzw. 3 Tagen bereits überschritten ist.

 

22.01.2021

In seiner gestrigen Video-Sondersitzung hat der Brandenburger Landtag die aufgrund der Corona-Pandemie in Brandenburg bestehenden Einschränkungen bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert und einige zusätzliche Einschränkungen festgelegt. Durch das Kabinett wurde die 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Diese tritt am Samstag, 23. Januar 2021, 00.00 Uhr in Kraft.

Neben der Verlängerung der bestehenden Einschränkungen bis 14. Februar legt die neue Verordnung u. a. fest:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, soweit es die Tätigkeit erlaubt und die technischen Voraussetzungen bestehen, Homeoffice zu ermöglichen. Sie sollen auch flexible Arbeitszeiten anbieten, damit sich die Berufsverkehre entzerren können. Das sieht der Entwurf der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums vor.

  • Tragen von OP- oder FFP2-Masken:
    - im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
    - in Geschäften sowie vor den Verkaufsstellen, zum Beispiel auf zugehörigen Parkplätzen
    - bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen
    - in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Büro- und Verwaltungsgebäuden (gilt nicht am festen Arbeitsplatz oder bei Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern)

  • In den Schulen erfolgt Distanzunterricht. Ausnahmen mit Präsenzunterricht bestehen für Abschlussklassen und für Förderschulen "geistige Entwicklung".

  • Eltern von Kita-Kindern werden nachdrücklich gebeten, ihre Kinder soweit es möglich ist, zu Hause zu betreuen. Für diejenigen, wo dies nicht möglich ist, besteht weiterin die Betreuungsmöglichkeit in der Kita.

    In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen müssen die Kitas geschlossen werden, sofern die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 300 überschreitet. Eine Notbetreuung wird angeboten. Auch in Landkreisen oder kreisfreien Städten unter 300 können Kitas von den Landräten, der Landrätin oder den Oberbürgermeistern geschlossen werden, wenn es aufgrund des regionalen Infektionsgeschehens notwendig ist.

    Das Land übernimmt - wie bereits beim Lockdown im Frühjahr - Elternbeiträge, wenn die Betreuung zu Hause erfolgt. Neu ist jedoch die Möglichkeit der Splittung (z. B. 3 Tage zu Hause, 2 Tage Kita). Dann übernimmt das Land anteilig.

    Dafür wird das Land voraussichtlich monatlich bis zu 15 Millionen Euro aus dem Corona-Rettungsschirm aufwenden. Die notwendige Richtlinie des Jugendministeriums hierzu wird derzeit abgestimmt. Sie soll rückwirkend ab 1. Januar 2021 gelten.

 

Weitere Informationen zum während der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19.01.2021 gefassten Beschluss entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Artikel vom 20.01.2021.

In dieser Pressemitteilung des Landes Brandenburg vom 22.01.2021 werden häufig gestellte Fragen zur 5. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beantwortet.

 

 

20.01.2021

Am 19.01.2021 vereinbarten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Rahmen des in der Videoschaltkonferenz gefassten Beschlusses unter anderem:

  1. Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 fort.

  2. Die Bürger*innen werden dringend gebeten, auch in den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben. Private Zusammenkünfte sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.

  3. Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keiner Normierung im Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. Deshalb wird die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert.

  4. Ziel ist die Reduzierung der Kontakte im öffentlichen Personennahverkehr, um das Fahrgastaufkommen deutlich zu senken und so Abstände wahren zu können. Dieses Ziel soll durch weitgehende Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten, die Entzerrung des Fahrgastaufkommens in den Stoßzeiten des Berufs- und Schülerverkehrs und - wo möglich und nötig - durch zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel erreicht werden. Ergänzend dazu wird eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Personenverkehr eingeführt.

  5. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleiben nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch gibt es ernst zu nehmende Hinweise, dass die Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus sich auch stärker unter Kindern und Jugendlichen verbreitet, als das bei dem bisher bekannten Virus der Fall ist. Deshalb ist eine Verlängerung des Beschlusses vom 13.12.2020 bis 14.02.2021 notwendig. Danach bleiben Schulen grundsätzlich geschlossen bzw. die Präsenzpflicht ausgesetzt. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.

  6. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, ist weiterhin nach Beschluss vom 13.12.2020 mehrmals pro Woche eine verpflichtende Testung für das Personal sowie für alle Besucher*innen angeordnet. Ausreichende Testungen sind ebenfalls in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorzunehmen.

  7. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt, Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden sind beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern keine generellen Absprachen mit den entsprechenden Behörden getroffen wurden.

  8. Zur weiteren Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine bis 15. März 2021 befristete Verordnung erlassen, wonach Arbeitgeber*innen überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Bei erforderlicher Präsenz am Arbeitsplatz muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

 
Nach Beschluss zur Umsetzung der Maßnahmen durch die Landesregierung Brandenburg informieren wir Sie an dieser Stelle über die getroffenen Regelungen.

 

12.01.2021

In einer gemeinsam vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) und des DRK Landesverbands Brandenburg e. V. herausgegeben Pressemitteilung wird darüber informiert, dass aktuell im Land Brandenburg über die Rufnummer 116117 täglich nur noch wenige neue Termine für eine Corona-Schutzimpfung in einem Impfzentrum vergeben werden können.

Da in der momentanen Anfangsphase nur begrenzte Impfstoffmengen zur Verfügung stehen, können nicht alle Brandenburger*innen, die das wünschen, sofort geimpft werden. Vorrang haben zunächst besonders gefährdete Menschen. Die Reihenfolge der Impfungen ist in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes festgelegt.

Priorisierung:

  • Personen im Alter von 80 Jahren und älter
  • Bewohner*innen von Senioren- und Altenpflegeheimen sowie das dortige Personal
  • Personal in der ambulanten Altenpflege
  • Personal in medizinischen Einrichtungen mit besonders hohem Ansteckungsrisiko (z. B. beim Rettungsdienst, in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten, als Leistungserbringer in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie in den Corona-Impfzentren
  • Personal, das in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandelt, betreut oder pflegt, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin

Impfangebote im Land Brandenburg:

Impfzentren:
- Terminvergabe unter der Rufnummer 116117 (aktuell nur für priorisierte Personengruppen)
- Impfzentren in Potsdam, Cottbus und Schönefeld in Betrieb

Krankenhäuser:
- Impfung des dortigen Personals

Mobile Impfteams
- Impfung der Bewohner*innen in stationären Pflegeeinrichtungen sowie des Pflegepersonals
- Ab 11.01.2021 sind 23 mobile Impfteams im Land Brandenburg im Einsatz (Anfang Februar 33)

 

Pflegebedürftige Menschen über 80 können aufgrund der Eigenschaften der zugelassenen Impfstoffe noch nicht zu Hause geimpft werden.

Alle aktuellen Informationen zur Umsetzung der Nationalen Impfstrategie COVID-19 im Land Brandenburg können nachgelesen werden auf der Internetseite des Landes Brandenburg https://brandenburg-impft.de.

 

11.01.2021

Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft getreten

Die Landesregierung hat am 08.01.2021 die 4. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Danach gelten folgende Regelungen:

Alle bisherigen und bis 10. Januar befristeten Einschränkungen werden - abgesehen von der nächtlichen Ausgangsbeschränkung - bis 31. Januar verlängert.

  • In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  • Der Bewegungsradius wird für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15-Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis/die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tage-Inzidenz von über 200 vorliegt. Notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, z. B. zur Arbeit oder zum Arzt sind selbstverständlich möglich.
  • Der Präsenzunterricht bleibt weiterhin ausgesetzt. Der Distanzunterricht wird damit zunächst verlängert. Eine Notbetreuung wird angeboten. Ausgenommen bleiben weiterhin die Abschlussklassen und die Förderschulen "geistige" Entwicklung.
  • In der übernächsten Woche (ab 18.01.2021) soll die Situation neu bewertet und dann entschieden werden, ob es aufgrund eines deutlich gesunkenen Infektionsgeschehens Spielräume für eine Öffnung an Grundschulen für einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vor den Winterferien gibt.
  • Die Kitas bleiben geöffnet. Es wird allerdings an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und für den Zeitraum die erweiterten Lohnersatzleistungen des Bundes und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes zu nutzen.
  • Sofern ein besonders hohes Infektionsgeschehen in den Landkreisen und kreisfreien Städten auch die Schließung von Kitas erfordert, ist auch hier eine Notbetreuung anzubieten.
  • Neu festgelegt wurde, dass Alleinerziehende ab Montag, dem 18. Januar einen Anspruch auf Notbetreuung an den Schulen erhalten.
  • Zugleich wurde die Auflistung der sytemrelevanten Berufe, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, um die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen erweitert.
  • Indoor-Sport wird grundsätzlich untersagt. Damit entfällt auch die Differenzierung zwischen Fitnesscentern und sonstigen Indoor-Sporteinrichtungen. Ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich zu medizinisch notwendigen oder zu sozialtherapeutischen Zwecken genutzt werden.
  • Neu ist auch, dass Kantinen - von Ausnahmen abgesehen - zu schließen sind, jedoch können Speisen und Getränke zur Mitnahme angeboten werden. Die Schließungsanordnung gilt nicht für Betriebe, sofern die Essensversorgung der Beschäftigten nicht anders zu bewerkstelligen ist. Sie gilt grundsätzlich auch nicht für Schulkantinen.
  • Die bisherige nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr wird mit der neuen Verordnung aufgehoben, da sie bewusst nur auf die Weihnachtstage und den Jahreswechsel bezogen war.

Die aktuellste Eindämmungsverordnung (gültig ab 09.01.2021) lesen Sie bitte hier nach.

 

Informationen des Landkreises Teltow-Fläming:

15-Kilometer-Beschränkung:

Ab einer Inzidenz von 200 Infektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sieht die 4. Eindämmungsverordnung für mindestens fünf Tage eine Einschränkung des Bewegungsradius für Sport und Freizeit vor. Sie beträgt 15 km ab Landkreisgrenze. Grundlage ist die Meldung des LAVG Brandenburg.

Diese Einschränkung der Bewegungsfreiheit bleibt für fünf Tage seit dem letzten Unterschreiten der genannten 200er-Grenze bestehen. Dadurch wird ein stetiges "Aktivieren und Deaktivieren" der Einschränkungsregel innerhalb weniger Tage vermieden.
Das heißt, die Einschränkungsregel tritt nicht erst in Kraft, wenn die Inzidenzzahl für fünf Tage über 200 liegt, sondern sie tritt nach dem Inkrafttreten außer Kraft, wenn sie für fünf Tage unter 200 liegt.

Das Land Brandenburg meldete am 10. Januar 2021 für Teltow-Fläming eine 7-Tage-Inzidenz von 251,80. Damit gilt für den Landkreis Teltow-Fläming der eingeschränkte Bewegungsradius.

Der Bewegungsradius ist im Brandenburg-Viewer dargestellt. Nach Öffnen des Links klicken Sie in der rechten Spalte die Kartenebene "15-km-Grenze" an und wählen Sie "Landkreis Teltow-Fläming" aus.

 

Impfungen: 

  • Die Impfungen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) organisiert. Dazu gehören sowohl die Planung und der Aufbau der Impfzentren als auch die Terminvergabe. Der Landkreis unterstützt die KVBB zusammen mit der Stadt Luckenwalde bei der Vorbereitung eines Impfzentrums in Luckenwalde.
    Es wird seine Arbeit voraussichtlich am 1. Februar 2021 in der Fläminghalle aufnehmen.
  • Impftermine können bislang nur über die Telefonnummer 116 117 vereinbart werden. Dem zuständigen Ministerium und der Kassenärztlichen Vereinigung sind die Probleme mit der telefonischen Anmeldung bekannt. An einer Verbesserung der Situation wird gearbeitet.
  • Da nicht sofort beliebig viel Impfstoff bereitgestellt werden kann, wird noch Priorität geimpft (Festlegung der Reihenfolge in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums). Diese Reihenfolge wird auch bei den zweiten Impfungen beibehalten.
  • Weitere Antworten zu Fragen rund um die Impfungen gibt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg auf seinem Internetauftritt.
  • Schon in den nächsten Tagen beginnen im Landkreis Teltow-Fläming die Impfungen in Einrichtungen der Pflege und für Beschäftigte von Krankenhäusern und des Rettungsdienstes.

 

 

08.01.2021

Durch die im Rahmen der am 5. Januar 2021 stattgefundenen Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschef*innen der Länder gefassten Beschlüsse soll eine weitere Verbreitung des SARS-CoV2-Virus möglichst weitgehend begrenzt werden. Ziel bleibt es, die 7-Tage-Inzidenz auf unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken. Vereinbart wird unter anderem:

  • Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschef*innen der Länder bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen werden die Länder in entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern. Die Bürger*innen werden dringend gebeten, auch in den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.
  • In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
  • Die hinsichtlich des Betriebes von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen getroffenen Maßnahmen müssen entsprechend des Beschlusses vom 13.12.2020 bis Ende Januar verlängert werden.
  • Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

 

Von der Landesregierung Brandenburg wird voraussichtlich am heutigen Tag die "Vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg" beschlossen. Nach der von der Staatskanzlei dazu veröffentlichten Erklärung werden mit der neuen Verordnung unter anderem folgende Regelungen gelten:

  • Bei mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage ist für die Einwohner*innen des betreffenden Landkreises/der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport sowie zur Bewegung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet. Notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, z. B. zur Arbeit oder zum Arzt, sind selbstverständlich möglich.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
  • Nach behördlicher Bekanntgabe der Überschreitung des Inzidenz-Wertes von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen, sind in diesem Landkreis/dieser kreisfreien Stadt Versammlungen grundsätzlich untersagt.
  • Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
  • Neu ist auch, dass Kantinen - von Ausnahmen abgesehen - zu schließen sind; jedoch können Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme angeboten werden. Die Bereitstellung von Abstell- oder Sitzgelegenheiten sowie der Verzehr vor Ort sind untersagt. Die Schließungsanordnung gilt nicht für Betriebe, sofern die Essensversorgung der Beschäftigten nicht anders zu bewerkstelligen ist. Sie gilt grundsätzlich auch nicht für Schulkantinen.
  • Kindertagesstätten bleiben geöffnet. Es wird allerdings an die Eltern appelliert, ihre Kinder soweit wie möglich Zuhause zu betreuen und für den Zeitraum die erweiterten Lohnersatzleistungen des Bundes und die Ausweitung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes zu nutzen.
  • Der Präsenzunterricht in den Schulen bleibt weiterhin ausgesetzt. Der Distanzunterricht wird damit zunächst verlängert. Eine Notbetreuung wird angeboten. Ausgenommen bleiben weiterhin die Abschlussklassen und die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung". In der übernächsten Woche (ab 18.01.2021) soll die Situation neu bewertet und dann entschieden werden, ob es aufgrund eines deutlich gesunkenen Infektionsgeschehens Spielräume für eine Öffnung an Grundschulen für einen Wechsel aus Präsenz- und Distanzunterricht in der Woche vor den Winterferien gibt.
  • Zugleich wurde die Auflistung der systemrelevanten Berufe, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, um die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen erweitert.
  • Die bisherige nächtliche Ausgangsbeschränkung von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr wird mit der neuen Verordnung aufgehoben, da sie bewusst nur auf die Weihnachtstage und den Jahreswechsel bezogen war.

Über den genauen Wortlaut der von der Landesregierung beschlossenen "vierten Eindämmungsverordnung" werden wir Sie an dieser Stelle zeitnah informieren.

 

22.12.2020

Bearbeitung der Anträge auf Notbetreuung in Schule und Hort

Sehr geehrte Eltern,

aufgrund der Kürze der Zeit, der Weihnachtsferien bzw. der Schließzeit in unseren Horten ist die Bearbeitung der Anträge eine zeitliche Herausforderung.

Sie können die Anträge per Mail (kita@niedergoersdorf.de oder grundschule.bloensdorf@t-online.de) bzw. per Post an die Gemeindeverwaltung Niedergörsdorf, Dorfstraße 14, 14913 Niedergörsdorf oder die Grundschule "Thomas Müntzer",
Blönsdorf 22 a, 14913 Niedergörsdorf schicken.

Wir werden die Anträge am Dienstag, dem 29.12.2020 bearbeiten.
Sie können uns an diesem Tag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr auch telefonisch unter 033743 50267 erreichen.

Bitte beachten Sie:

  • Sollten Sie keinen Antrag gestellt haben, hat Ihr Kind keinen Anspruch auf Notbetreuung in Schule und Hort.
  • Sollte es in der Bearbeitung durch uns Engpässe geben, werden wir Ihnen auch telefonisch zur Notbetreuung bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zusage erteilen.
  • Denken Sie bitte daran, unbedingt Ihre Kontaktdaten auf dem "Antragsformular Notbetreuung" anzugeben, so dass wir entsprechende Rückrufe vornehmen können.

 

21.12.2020

Mehr als 200 Infektionen auf 100.000 Einwohner*innen in einer Woche

Der Landkreis Teltow-fläming hat die 200er-Inzidenz überschritten. Das heißt, dass sich in den vergangenen sieben Tagen mehr als 200 Personen auf 100.000 Einwohner*innen neu mit dem Coronavirus infiziert haben.

Das bedeutet für die Menschen im Landkreis verschärfte Regeln und Kontrollen. Ab sofort sind jegliche Versammlungen untersagt.

Angesichts der hohen Infektionszahlen und der schnellen Ausbreitung des Virus sind alle aufgerufen, sich an die bestehenden Regeln der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich zu halten und auch sonst - wenn möglich - zu Hause zu bleiben.

Zudem hat der Landkreis Teltow-Fläming eine Allgemeinverfügung erlassen, die die häusliche Isolation im Infektions- und Verdachtsfall regelt. Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die im Landkreis Teltow-Fläming  wohnen und legt fest, wann sie sich selbstständig in häusliche Isolation begeben müssen. Ausführliche Informationen lesen Sie dazu bitte auf der Internetseite des Landkreises.

Dr. Silke Neuling (Leiterin des Pandemie-Krisenstabes im Landkreis) weist darauf hin, "dass viele Krankenhäuser in Brandenburg den medizinischen Notstand ausgerufen haben. Patienten aus Brandenburg werden seit 18.12.2020 in andere Bundesländer verlegt. Dabei helfen auch Freiwillige des Katastrophenschutzes und der Hilfsorganisationen aus unserem Landkreis bei der Bewältigung dieser Krankentransporte. Das wird sicher auch über die Feiertage eine Aufgabe für den Krisenstab, den Rettungsdienst und die genannten Freiwilligen sein. Allen Beteiligten spreche ich meinen Dank und meine Hochachtung aus, sie stellen für uns alle ihr Privatleben hintenan."

Um einen weiteren Anstieg der Inzidenz zu vermeiden, appelliert sie an die Bürger*innen des Landkreises, sich an die Regeln zu halten und Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.

 

Corona-Teststelle nimmt Dienst auf

In Luckenwalde, Mauerstraße 13 b nimmt am heutigen Tag eine Corona-Abklärungsstelle ihren Dienst auf. Diese wird von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) in Kooperation mit den ambulant tätigen Ärzten vor Ort betrieben. Mit der Abklärungsstelle werden die Arztpraxen in der Region entlastet.
Voraussetzung für den Abstrich in der Luckenwalder Teststelle ist eine Terminvermittlung durch eine Arztpraxis. Tests für private Selbstzahler werden nicht angeboten.

Die Abklärungsstelle ist montags, mittwochs und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet.

An diesen Tagen werden jeweils von 08.00 Uhr bis 10.30 Uhr Patienten ohne Symptome getestet; von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr Patienten mit Symptomen.

 

Silvester: Böllerverbot und Maskenpflicht an ausgewählten Orten

Der Landkreis Teltow-Fläming hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnet sowie die Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel 2020/2021 untersagt. Diese Anordnung gilt vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021. Sie betrifft die nachfolgend genannten Orte:

  • Stadt Jüterbog: Marktplatz
  • Stadt Luckenwalde: Am Nuthefließ 2 (Parkhaus, Außenbereich Kreishaus), Elsthal (Fischtreppe, Tausendjährige Linde), Haag (Nuthepark), Stadtpark einschließlich Festwiese, Teichwiesenweg (BMX-Trail)
  • Stadt Ludwigsfelde: Ahrensdorfer Kieskuten, Aktivpark inkl. Skaterpark/Fläche unter der Brücke, August-Bebel-Sportplatz, Ernst-Thälmann-Straße (Kreisverkehr), Märkische Straße (Spiel- und Sportpark), Potsdamer Straße (Geh- und Radweg im Abschnitt Karl-Liebknecht-Straße bis Salvador-Allende-Straße), Rathausplatz
  • Gemeinde Rangsdorf: Am Strand (Strandbad Rangsdorf)
  • Stadt Trebbin: Marktplatz, Waldstraße (Löwendorfer Aussichtsturm)
  • Stadt Zossen: Marktplatz

Polizei, Ordnungsämter und Gesundheitsamt werden die Einhaltung der Verordnung überwachen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden.

 

Antrag auf Gewährleistung einer Notbetreuung

Ab dem 4. Januar 2021 gelten Horte und Schulen im Landkreis Teltow-Fläming als geschlossen.
Schulpflichtige Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe sollen nur dann in Notbetreuung betreut werden können, wenn dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist oder wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind. Ein Anspruch dieser Kinder besteht auch dann, wenn ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.
Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe haben einen Antrag auf Notbetreuung, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.
Vorrang hat die häusliche Betreuung.

Bei Bedarf nutzten Sie bitte das im pdf-Format hinterlegte "Antragsformular Notbetreuung".

Das ausgefüllte Formular reichen Sie bitte in der Gemeindeverwaltung Niedergörsdorf, Bereich KITA/Schule zur Prüfung und Bescheidung ein.

 

14.12.2020

SARS-CoV-2 Pandemie Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020; Umsetzung im Land Brandenburg

 

Bundeskanzlerin und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich auf weitere Verschärfungen der Eindämmungsmaßnahmen verständigt. Der Beschluss sieht weitreichende Schließungen des Einzelhandels und der Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege zwischen dem 16. Dezember 2020 und 10. Januar 2021 vor.

Beschluss

- Verlängerung der Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021

- private Zusammenkünfte weiterhin mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten, Kinder bis 14 Jahre ausgenommen

- vom 24. Dezember bis 26. Dezember 2020; 4 weitere Personen aus dem engsten Familienkreis

- Silvestertag: An- und Versammlungsverbot, Verbot des Verkaufs von Pyrotechnik

- nur Einzelhandel für Lebensmittel

- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege geschlossen, wenn sie nicht medizinisch notwendig sind

- Verzehr alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum verboten

 

Die Landesregierung beabsicht, am 14. Dezember 2020 über eine neue Eindämmungsverordnung zu beschließen. Diese soll wie angekündigt, am 15. Dezember 2020 in Kraft treten. Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport hat in einem Scheiben vom 13. Dezember 2020 alle Eltern gebeten,ab dem 14. Dezember ihre Kinder möglichst zu Hause zu lassen und nicht ein Angebot der Kindertagesbetreuung in Anspruch zu nehmen, wenn es nicht zwingend notwendig ist.  Die Einrichtungen bleiben aber offen. In einer Pressemitteilung hat das MBJS über die Aussetzung der Pflicht zum Präsenzunterricht mit Ausnahme der Abschlussklassen und Förderschulen ab dem 14. Dezember 2020 informiert. Die Einzelheiten der Ausgestalltung einer den Distanzunterricht ab dem 4. Januar 2021 flankierenden sogenannten "Notbetreuung" sind noch offen.

 

Wegen weiterer Einzelheiten bleibt der angekündigte Verordnungsentwurf abzuwarten.

 

28.11.2020

Bundeskanzlerin und Ministerpräsident*innen haben am 25.11.2020 in einer Videoschaltkonferenz die Fortschreibung der Eindämmungsmaßnahmen beschlossen. Die Abgeordneten des Brandenburger Landtags haben sich ebenfalls zur Verlängerung der geltenden Regelungen verständigt. Danach sollen die bisherigen Einschränkungen fortbestehen und um weitere Maßnahmen zur Eindämmung ergänzt werden.

Das Wichtigste im Überblick:

Abstands- und Hygieneregeln:

  • unbedingte Vermeidung aller nicht notwendigen Kontakte
  • Einhaltung der AHA+L-Regeln bei Begegnungen außerhalb des privaten Raums (Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, Beachtung der Hygieneregeln, Tragen von Alltagsmasken und regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen)

Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

Grundsätzliches Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

  • in allen öffentlich zugänglichen Räumen und Orten mit Publikumsverkehr (z. B. in Banken, Postfilialen, Behörden, Krankenhäusern)
  • an Orten unter freiem Himmel, an denen sich viele Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. auf Wochenmärkten und in Fußgängerzonen)
  • in allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden durch Beschäftigte sowie Besucher*innen, sofern der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann
  • bei der Nutzung von Aufzügen durch alle Personen
  • im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, einschließlich der dazugehörigen Parkplätze

Neu in der Verordnung:

  • Auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann bei Gerichtsverhandlungen verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung verringert wird.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind weiter:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitpersonen und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren
  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
    Neu: Nachweis durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original

Kontaktreduzierung:

Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reise sollten vermieden werden!

Strengere Kontaktbeschränkungen:

  • Einschränkungen für private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum (z. B. Garten) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen: Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal fünf Personen; Kinder bis 14 Jahren sind davon ausgenommen
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum: höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten; Kinder bis 14 Jahre sind auch hier davon ausgenommen

Mit Blick auf Weihnachten wird allen Bürger*innen empfohlen, den Kontakt vor den Feiertagen auf das wirklich Notwendigste zu reduzieren.

Gelockerte Kontaktbeschränkungen an Weihnachten:

Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin sind die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Danach heißt es: "Deshalb können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23.12.2020 bis längsten 01.01.2021 wie folgt erweitert werden: Treffen im engsten Freundes- und Familienkreis sind bis maximal 10 Personen insgesamt möglich. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahren sind hiervon ausgenommen."

Die Landesregierung Brandenburg hat sich auf folgende Umsetzung verständigt, sofern dies angesichts der aktuellen Situation möglich ist:

  • vom 23.12.2020 bis 27.12.2020 können sich maximal zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten zu privaten Zusammenkünften treffen; hinzu kommen Kinder im Alter bis 14 Jahren
  • Ausdrücklich ist dies nicht für den Jahreswechsel vorgesehen

Veranstaltungen mit Veranstaltungscharakter, an denen Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mehr als fünf Personen aus mehr als einem Haushalt teilnehmen, sind untersagt. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten bleiben unberücksichtigt.

Veranstaltungen ohne Veranstaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind untersagt.

Einkaufen und Geschäfte:

  • Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels bleiben unter Hygieneauflagen weiter geöffnet (Steuerung des Zutritts, dass Warteschlangen vermieden werden; Erweiterung der Maskenpflicht, diese gilt nun auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen)
  • keine verkaufsoffenen Sonntage in der Adventszeit

Bürgerinnen und Bürger werden aufgerufen, Weihnachtseinkäufe möglichst frühzeitig und auch unter der Woche vorzunehmen.

Silvester-Feuerwerk:

  • Empfehlung: Verzicht auf privates Silvester-Feuerwerk - grundsätzlich erlaubt ist das private Silvester-Feuerwerk auf dem eigenen Grundstück oder in Anwohnerstraßen.
  • Untersagt ist das Silvester-Feuerwerk auf belebten Straßen und Plätzen.

Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist weiterhin untersagt, wenn dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann (z. B. im Bereich der Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios u. ä.).

Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen:

  •  Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafès sind weiter für den Publikumsverkehr zu schließen
  • Außerhausverkauf ist nach wie vor erlaubt
  • Imbissbuden können weiter an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, der Verzehr ist dort aber nicht gestattet
  • In Kantinen dürfen betriebsfremde Gäste nicht essen gehen

Beherbung und Tourismus:

  • Betreiber*innen von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieter*innen oder Verpächter*innen von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung:

  • Bei Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs (einschließlich des Verkehrs mit Taxen), der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Kitas und Schulen bleiben weiter geöffnet:

Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung:

  • für die Schüler*innen ab der 7. Jahrgangsstufe, außer im Sportunterricht
  • für Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal im gesamten Schulgebäude und im Außenbereich (Schulhof)

Die neue Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg wird am 01.12.2020 in Kraft treten.

Wir informieren Sie an dieser Stelle nach der Veröffentlichung zum kompletten Wortlaut der Verordnung.

 

25.11.2020, 14.50 Uhr

  • In der Gemeinde Niedergörsdorf befinden sich derzeit 17 Schüler*innen und acht Leherer*innen der Grundschule Blönsdorf sowie zwei Gruppen der KITA "Lalido" mit ihren Erzieher*innen in Quarantäne.
  • Für das Land Brandenburg wird es eine neue Eindämmungsverordnung geben. Diese könnte ab Dienstag, dem 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 gelten; eine Folgeordnung dann bis in den Januar 2021 hinein.

 

21.11.2020, 19.45 Uhr

An der Grundschule "Thomas Müntzer" in Blönsdorf gibt es einen Corona-Fall. Aus diesem Grund müssen sich Schüler*innen sowie Lehrkräfte der Klasse 6c in Quarantäne begeben.
Weitere Informationen bzw. Anweisungen erhalten alle direkten Kontaktpersonen vom Gesundheitsamt.
Nach Absprache mit dem Gesundheitsamt dürfen Geschwisterkinder weiterhin die Schule besuchen.

Aus personellen und organisatorischen Gründen wird bis Mittwoch, den 2. Dezember 2020 jede Klasse von der 1. bis 4. Unterrichtsstunde beschult.
Die Arbeitsgemeinschaften entfallen.

Wie Rektorin Kathrin Obenhaus informiert, setzen sich die Klassenleiter*innen mit den Eltern zur individuellen Absprache in Verbindung.

 

 

Obwohl die Zahlen der Corona-Infizierten steigend sind, verzichten wir auf die Schließung der Gemeindeverwaltung Niedergörsdorf.

Wir bitten Sie, uns - wenn möglich - nur auf digitalem Wege zu kontaktieren.
Weiterhin bitten wir Sie, mit den Mitarbeiter*innen der Gemeindeverwaltung Termine zu vereinbaren.
Wir schließen uns dem Appell von Landrätin Kornelia Wehlan an und bitten Sie, sich an die bekannten Regeln/Anordnungen/Maßnahmen zu halten.

Helfen Sie mit, die Ausbreitung des Virus zu stoppen!

 

02.11.2020, 09:15 Uhr

Mit Beschluss der Landesregierung Brandenburg vom 30.10.2020 tritt mit heutigem Tage eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zügig zu unterbrechen, gelten befristet bis 30. November auch im Land Brandenburg schärfere Maßnahmen. Eine Schließung von Schulen und Kitas sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems soll dadurch verhindert werden.

Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:

  • Abstand halten
  • Hygiene beachten
  • Alltagsmasken tragen
  • Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren

Des Weiteren gilt:

  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes (begrenzt auf insgesamt höchstens zehn Personen),
  • Schließung von Gaststätten und Einrichtungen der Freizeitgestaltung wie Kinos, Theater und Museen
  • Verbot von touristischen Übernachtungen im November
  • Wer in Brandenburg den Urlaub vor dem 02.11. begonnen hat, muss spätestens am Mittwoch (4. November, 24:00 Uhr) abreisen.
  • Untersagung aller Veranstaltungen mit Unterhaltungschrarakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Hausen und mehr als 10 Personen
  • Untersagung des Freizeit- und Amateursportbetriebs, mit Ausnahme des Individualsports (Profiveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden).

Schulen und Kitas bleiben offen. Die Maskenpflicht in Schulen wird in Brandenburg ausgeweitet. So müssen ab Montag alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an den Oberstufenzentren auch im Unterricht (mit Ausnahme des Sportunterrichts) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die vollständige Pressemitteilung lesen Sie bitte unter diesem Link.

 

29.10.2020, 14.10 Uhr

Zusammenfassung des Beschlusses der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28.10.2020

Die Infektionszahlen stiegen auch im Land Brandenburg in den vergangenen Tagen an. Dem gilt es entgegenzuwirken. Aus diesem Grund haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in der gestrigen Videokonferenz ab dem 2. November 2020 zusätzliche, bis Ende November befristete, Maßnahmen beschlossen:

  • Kontaktbeschränkung: Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands jedoch in jedem Falle maximal mit zehn Personen gestattet.
  • Private Reisen: Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten.
  • Freizeitgestaltung: Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen.
  • Veranstaltungen: Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Gastronomie: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet.
  • Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
  • Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren.
  • Vulnerable Gruppen: Die Schutzmaßnahmen werden bei steigenden Infektionszahlen angepasst. Verfügbare Schnelltests sollen zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden.
  • Bund und Länder werden die Informationen über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken.

In einer Sondersitzung werden die Mitglieder des Brandenburger Landtags am Freitag (30.10.2020) über die neuen Corona-Maßnahmen beraten und anschließend die Öffentlichkeit über die Umsetzung der Maßnahmen informieren.

 

 

26.10.2020,

14:30 Uhr

7-Tage-Inzidenz erreicht 50 am 25. Oktober 2020 - weitere Beschränkungen in Kraft

Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV2-Virus im Landkreis Teltow-Fläming innerhalb der vergangenen sieben Tage hat am Sonntag, 25. Oktober 2020, die 50er Marke erreicht. Damit gelten nach der Corona-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg zusätzlich noch strengere Regeln für das private und öffentliche Leben als bisher:

  • Veranstaltungen: maximal 150 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 100 drinnen
  • Private Feiern: sind im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten bzw. in öffentlichen und angemieteten Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden untersagt
  • Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: maximal 10 Personen oder ein Haushalt

Sollte die 7-Tage-Inzidenz die 50er Marke für mindestens 10 Tage ununterbrochen überschreiten, kann der Landkreis per Allgemeinverfügung weitere Regelungen treffen.

Landrätin Kornelia Wehlan appelliert erneut an die Einwohner*innen und Gäste des Landkreises:
"Bitte halten Sie sich an die bekannten Regeln. Helfen Sie mit, die Verbreitung des Virus zu stoppen. Dazu gehört auch, die Masken dort im öffentlichen Raum zu ragen, wo der Abstand nicht gewahrt werden kann. Das müssen nicht nur Marktplätze, Haltestellen oder Bahnhöfe sein, für die der Landkreis die Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase in einer Allgemeinverfügung festgeschrieben hat.
Falls Sie eine Familienfeier im kleinen Rahmen planen - egal, ob daheim oder in gemieteten Räumen - vergessen Sie nicht, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Das entsprechende Formular finden Sie im Internet unter www.teltow-flaeming.de/corona."

 

10:30 Uhr

Allgemeinverfügung des Landkreises erlassen

Der Landkreis Teltow-Fläming hat am 23.10.2020 eine Allgemeinverfügung über das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erlassen. Grundlage dafür ist § 28 ABs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 14 Abs. 2 SARS-CoV-2-UmgV i. V. m. § 3 Abs. 5 S. 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG).

Die Allgemeinverfügung regelt, dass auf auf folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht.

  • alle Haltestellen, die vom öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Dies umfasst alle Bushaltestellen, insbesondere die Haltestellen des Schienenersatzverkehrs, und alle Bahnsteige.
  • alle Plätze, die zu Marktzwecken genutzt werden.

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Teltow-Fläming als bekanntgegeben (Amtsblatt 34/2020 des Landkreises Teltow-Fläming).

 

Anzeigepflicht bei privaten Feierlichkeiten

Mit den neuen Regeln des Landes Brandenburg gibt es auch im Landkreis Teltow-Fläming Beschränkungen und Meldepflichten für Feiern im privaten Wohnraum, in öffentlichen oder angemieteten Räumen. Damit besteht für alle privaten Feiern mit mehr als sechs Personen außerhalb des eigenen Haushalts, sofern sie nicht untersagt sind, eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt. Die Meldung hat mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu erfolgen.

Der Landkreis Teltow-Fläming hat Meldeformulare erstellt, mit denen die Anzeigen einzureichen und bevorzugt per E-Mail an folgende Adresse zu richten sind: Veranstaltungen-Anzeigen@teltow-flaeming.de.
Die Meldeformulare sind unter www.teltow-flaeming.de/Corona im Bereich Formulare zu finden.
Meldungen per Post sind zu richten an:
Landkreis Teltow-Fläming
Gesundheitsamt
14943 Luckenwalde
Bitte beachten: Im Anzeigeverfahren können keine weiteren Anfragen bearbeitet werden. Wer seinen Antrag per E-Mail einreicht, erhält automatisch eine Eingangsbestätigung des Gesundheitsamtes und Informationen über wichtige Regelungen, die ein Veranstalter/eine Veranstalterin von privaten Feierlichkeiten zu beachten hat. Veranstalter*innen, die ihre Anzeigen per Post einreichen, finden diese Hinweise unter: http://www.teltow-flaeming.de/de/service/gesundheit/corona-virus/fragen-und-antworten.php

 

Halloween und Martinsumzüge

Am Bürgertelefon des Landkreises taucht dieser Tage vermehrt die Frage nach der Zulässigkeit von Umzügen zu Halloween und zum Martinstag auf. Das Gesundheitsamt Teltow-Fläming weiß um diese traditionellen Bräuche, sieht sie aber in diesem Jahr kritisch und appelliert an die eigene Verantwortung. "Wer an einer fremden Haustür klingelt und vielleicht noch singt, setzt andere Menschen und sich selbst einem potenziellen Ansteckungsrisiko aus. Deshalb unterlassen oder reduzieren Sie besser alle nicht unbedingt erforderlichen Aktivitäten, bei denen Menschen zusammenkommen", so Amtsarzt Rüdiger Lehmann. "Jeder sollte sich darüber im Klaren sein, dass das Infektionsrisiko momentan hoch ist und man alles dafür tun muss, um sich und andere zu schützen."

 

22.10.2020, 09:30 Uhr

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22.10.2020, 17:00 Uhr

Aufgrund der nach heutigem Stand auf 43,1 angestiegenen 7-Tage-Inzidenz der Corona-Infektionen bittet Landrätin Kornelia Wehlan "alle Menschen im Landkreis darum, sich auch weiterhin an alle gültigen Regeln und Empfehlungen zu halten. Schützen Sie sich und andere, indem Sie besonnen und achtsam handeln."

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 22.10.2020):

  • 417 Infektionen
  • 83 aktuelle Verdachtsfälle
  • 301 Personen derzeit in Quarantäne
  • 13 Todesfälle
  • 293 Personen gelten als genesen
  • 7-Tage-Inzidenz im Landkreis: 43,1 (Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen neu gemeldeten Fällen pro 100.000 Einwohner)

 

22.10.2020, 08:45 Uhr

Die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Infektionen hat im Landkreis Teltow-Fläming den Wert von 40,7 erreicht. Dabei handelt es sich um die vom Gesundheitsamt Teltow-Fläming am 21.10.2020, Stand: 16.35 Uhr ermittelten Werte. Mit der Übernahme dieser Zahlen in die Statistik des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) treten neue Regelungen in Kraft, die entsprechend der geänderten Corona-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg gelten.

Wie bisher sind unter anderem folgende Regelungen zu beachten:

  • Allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln (§ 1 SARS-CoV-2-UmgV)
  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, zum Beispiel beim Einkaufen (§ 2 SARS-CoV-2-UmgV)
  • Einschränkung von Versammlungen und Veranstaltungen (§ 4 Abs. 4 SARS-CoV-2-UmgV)
  • private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt

Ab dem Tag der Bekanntgabe der Überschreitung des jeweiligen Inzidenzwertes gelten die schärferen Regeln für mindestens zehn Tage, unabhängig davon, ob die jeweilige Inzidenzmarke (35 oder 50) in dieser Zeit durchgängig überschritten wird.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 gilt zusätzlich:

Wird die kritische Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen überschritten, gilt dort nach der Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:

Veranstaltungen:

  • maximal 250 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 150 in Innenräumen
  • Wichtig: In diesem Fall gilt die Umgangsverordnung, nicht die Großveranstaltungsverordnung!

Private Feiern:

  • maximal 15 Personen im privaten Wohnraum bzw. maximal 25 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen
  • Wichtig: Veranstalter*innen müssen private Feiern mit mehr als sechs zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb des eigenen Haushaltes mindestens drei Werktage vorher dem Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen. Das gilt sowohl für private Feiern im privaten Wohnraum als auch in angemieteten Räumen. Private Feiern sind nicht genehmigungspflichtig.

Alkohol-Ausschankverbot:

  • Gaststätten, Kneipen und Bars dürfen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr keinen Alkohol ausschenken

Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung:

Folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (§ 2 Abs. 1a SARS-CoV-2-UmgV):

  • in Gaststätten für die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden für die Beschäftigten sowie Besucher*innen, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
  • für Nutzer*innen von Personenaufzügen,
  • NEU: Überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z. B. Fußgängerzonen). Der Landkreis Teltow-Fläming prüft, dazu eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Bereits jetzt wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Situationen dringend empfohlen wird.

Veröffentlichung der 7-Tage-Inzidenz:

Bei der 7-Tage-Inzidenz handelt es sich um einen dynamischen Wert, der sich aufgrund der Anzahl der Neuinfektionen mehr oder weniger stark verändert. Entscheidend für die stufenweise Verschärfung der Corona-Regeln bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 bzw. 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind, wie das Land Brandenburg bekanntgab, die täglich aktuell veröffentlichten Zahlen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG):

Das ist mit dieser Änderung in der Umgangsverordnung neu, bisher wurde immer auf die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts verwiesen. Aufgrund des Meldeweges werden dort die Daten aber verzögert dargestellt. Ab dem Tag der Bekanntgabe der Überschreitung des jeweiligen Inzidenzwertes gelten die schärferen Regeln für mindestens zehn Tage, unabhängig davon, ob die jeweilige Inzidenzmarke (35 bzw. 50) in dieser Zeit durchgängig überschritten wird. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 gilt außerdem: Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, muss der betroffene Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung weitergehende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum anordnen.

Das Gesundheitsamt Teltow-Fläming veröffentlicht die von ihm aktuell ermittelten Zahlen seit Beginn der Pandemie täglich im Internetauftritt des landkreises und meldet sie an das Landesamt. Dadurch kann es zu zeitlichen Verzögerungen in der Darstellung des LAVG kommen:

Umgangsverordnung des Landes Brandenburg, Stand: 20. Oktober 2020

Die Umgangsverordnung des Landes Brandenburg mit allen aktuellen Regelungen ist über den nachfolgenden Link zu erreichen:


 

16.10.2020, 13.00 Uhr

Am 14. Oktober traf sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in einer gemeinsamen Konferenz, um das weitere Vorgehen bei der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie zu besprechen. 

Vor dem Hintergrund des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen in weiten Teilen Deutschlands vereinbarten Bund und Länder unter anderem folgende Eckpunkte für das weitere gemeinsame Vorgehen bei der Eindämmung der COVID-19-Pandemie:

Die Einhaltung der folgenden AHA+AL-Regeln ist die wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens und dient nicht nur dem eigenen Schutz, sondern erfüllt eine gesellschaftlich wichtige Funktion:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
  • Einhaltung der Hygieneregeln und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) an Orten und Plätzen, wo es geboten ist
  • dringende Empfehlung, die Corona-Warn-App nach Möglichkeit zu nutzen
  • regelmäßiges Lüften beim Aufenthalt mit mehreren Personen in geschlossenen Räumen

Bund und Länder halten an den getroffenen Beschlüssen zur Hotspot-Strategie fest und rücken diese ins Zentrum des Infektionsschutzes. Vor dem Hintergrund, dass das Infektionsgeschehen derzeit in weiten Teilen Deutschlands ansteigt ist es erforderlich, die Zahl der Kontakte in der Bevölkerung trotz des Beginns der kalten Jahreszeit und der damit verbundenen Verlegung vieler Aktivitäten in Innenräume wieder gezielt da zu reduzieren, wo besondere Ansteckungsgefahren bestehen:

  1. Feierlichkeiten im Freundes- und Familienkreis: Bei steigenden Infektionszahlen und spätestens ab einer Inzidenz von 35 soll eine Teilnehmerbegrenzung bei 25 Teilnehmern im öffentlichen und 15 Teilnehmern im privaten Raum gelten.
  2. Einführung einer Maskenpflicht im öffentlichen Raum, bei spätestens einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche an Orten/Plätzen, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen.
  3. Einführung einer Sperrstunde in der Gastronomie bei kontinuierlicher Steigerung der Infektionszahlen und oberhalb einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche
  4. Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen bei Anstieg der Infektionszahlen und spätestens bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche (Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygieneskonzeptes)

3. Verlängerung der Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Verbesserung der Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche aufgrund der Einschränkungen des Geschäftsbetriebes durch die notwendigen Einschränkungen

4. Konsequente Ergreifung lokaler Beschränkungsmaßnahmen durch die Länder spätestens dann, wenn das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage steigt. Dazu gehören insbesondere:

  1. Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
  2. Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100 Personen, Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes
  3. Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen
  4. verbindliche Einführung der Sperrstunde um 23.00 Uhr für Gastronomiebetriebe, einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol sowie
  5. weitergehende verbindliche Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feiern auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf 10 Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum.

5. Kommt der Anstieg der Infektionszahlen unter den vorgenannten Maßnahmen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungsschritte zur weitergehenden Reduzierung öffentlicher Kontakte unvermeidlich. In diesen Fällen ist insbesondere im ersten Schritt eine Kontaktbeschränkung einzuführen, die den Aufenthalt im öffentlichen Raum nurmehr mit 5 Personen oder den Angehörigen von zwei Hausständen gestattet.

6. Bürgerinnen und Bürger werden eindringlich aufgefordert, nicht erforderliche innerdeutsche Reisen in Gebiete oder aus Gebieten heraus, welche die Grenze 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage übersteigen zu vermeiden. (Neubewertung der Regelungen der Bundesländer hinsichtlich der Beherbergung für Reisende aus besonders betroffenen Gebieten zum Ende der Herbstferien am 08.11.2020)


 

09.10.2020, 09:30 Uhr

Angesichts wieder deutlich steigender Corona-Infektionszahlen verschärft Brandenburg seine Corona-Regeln. Diese Neuerungen hat das Kabinett am 06.10.2020 beschlossen:

Neue Obergrenzen sowie Anzeigenpflicht für private Feiern

  • Bei Überschreitung der kritischen Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt, sind private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden untersagt.
  • Bei Überschreitung der kritischen Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage  in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt, sind private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden untersagt.
  • Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis/der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich diese Untersagung auf die bekanntgegebenen Gebiete.
  • Anzeigepflicht: Ab einer 7-Tages-Inzidenz7 von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen Veranstalter*innen von privaten Feierlichkeiten diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzeigen. Die Meldepflicht besteht ab sechs Teilnehmern außerhalb des eigenen Hausstandes.
  • Grundsätzlich gilt in ganz Brandenburg weiter folgende Obergrenze für private Feiern: Private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt. Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, droht den Veranstaltern ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1.000 Euro.
  • Wichtig: Für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenen muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).
  • Diese Obergrenze gilt nicht für private Feiern, die zum Beispiel in einer Gaststätte oder in einem gemeindeeigenen Gebäude stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden wird hier ausschließlich über die Raumgröße in Verbindung mit dem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen bestimmt.
  • Zu privaten Feierlichkeiten und sonstigen Zusammenkünften zählen zum Beispiel: Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Beerdigungsfeiern und Taufen. Auch wenn ein Unternehmer sein Betriebsgelände für eine Veranstaltung mit Gästen nutzt, zählt das als private Feier. Wichtig: Der Begriff der privaten Feierlichkeiten ist weit auszulegen, da hier Situationen entstehen können, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten, wie es erforderlich ist.

Verschärfung der Maskenpflicht

Erweiterung der Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Landkreise/kreisfreie Städte, in denen es innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner gibt - Ab dieser Inzidenzzahl haben dort folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

  • In Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann
  • Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen

Bußgeld für falsche Angaben auf Corona-Kontaktlisten

  •  Höhe des Bußgeldes für unvollständige oder nicht wahrheitsgemäße Angaben der Personendaten auf der Corona-Kontaktliste in Gaststätten: zwischen 50 und 250 Euro
  • Kontrolle durch die/den Verantwortliche/n der Angaben auf Plausibilität

Neuer Mindestabstand in Kinos, Theatern, Konzerthäusern

  • Vereinbarung von besonderen Abstands- und Hygieneregeln für Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser und vergleichbaren Kultureinrichtungen in einem vom Wirtschaftsministerium und Kulturministerium vereinbarten  Hygienerahmenkonzept
  • Reduzierung des Mindestabstandes von 1,5 Metern auf bis zu einem Meter, soweit dies im Hygienerahmenkonzept ausnahmsweise zugelassen ist und unter Einhaltung der darin bestimmten bereichsspezifischen Abstands- und Hygieneregeln
  • Bedingung: Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Gäste während der gesamten Vorstellung

Präzisierung der Vorschrift zum sachgerechten Lüften

  • bisherige Regelung für Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sah Sicherstellung des regelmäßigen Austausches der Raumluft durch Frischluft  und Betrieb raumlufftechnischer Anlagen ohne Umluft vor
  • neue Regelung: Die Verantwortlichen müssen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil sicherstellen. Bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

Beherbergungsverbot für Gäste

  • Ab 09.10.2020 gilt ein Beherbergungsverbot für alle Berliner*innen im Land Brandenburg. Grund dafür ist die 7-Tage-Inzidenz: In ganz Berlin sind mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen gemeldet worden.
  • Betreiber*innen von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieter*innen von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Räumlichkeiten dürfen solange keine Gäste aus Berlin aufnehmen, wie die 7-Tage-Inzidenz des gesamten Landes Berlin über dieser 50er Marke liegt. Gleiches gilt derzeit ebenfalls für Gäste aus der Freien Hansestadt Bremen, den Landkreisen Cloppenburg, Esslingen, Vechta und Wesermarsch sowie den kreisfreien Städten Hamm, Herne, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Remscheid und Rosenheim.
  • Weitere Informationen im Internetauftritt des Landes Brandenburg: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/presse/pressemitteilungen/detail/~09-10-2020-corona-beherbergungsverbot-berliner

 

Die Änderungen der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung treten am Sonntag, dem 11. Oktober, in Kraft und gelten bis zum 8. November 2020. Die Quarantäneverordnung, die Regeln für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten enthält, wird ohne Änderungen bis zum 8. November verlängert.


 

28.09.2020, 16:10 Uhr

Reiserückkehrer

Bisher meldeten sich im Landkreis Teltow-Fläming 461 Personen als Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten. Zu den am häufigsten besuchten Risikogebieten zählen Schweden, die Türkei sowie die USA. Von den Rückkehrer*innen aus Risikogebieten erreichte das Gesundheitsamt Teltow-fläming bisher eine COVID-19-positiv-Meldung (Ukraine). Zwölf Reiserückkehrer*innen aus Nicht-Risikogebieten wurden COVID-19-positiv getestet (alle Informationen Stand: 14.09.2020).
Das Gesundheitsamt Teltow-Fläming informiert im Internetauftritt des Landkreises ausführlich zum Thema Reiserückkehr und Corona und gibt praktische Hinweise zum richtigen Verhalten vor und nach einer Reise.

 

Risikogebiet oder nicht?

Seit Ausbruch der Corona-Pandemie kategorisiert das Robert-Koch-Institut (RKI) alle Länder und Regionen nach dem dortigen COVID-19-Infektionsrisiko in "Risikogebiete" sowie in "Nicht-Risikogebiete". Diese Einteilung wird regelmäßig aktualisiert und orientiert sich an der jeweiligen epidemologischen Lage der verschiedenen Länder. Vor Reiseantritt sollten Sie sich bereits vergewissern, ob das von Ihnen ausgewählte Land in die Kategorie der Risikoländer fällt. Eine Aufstellung kann im Internetauftritt des RKI eingesehen werden.

 

Reisen in Risikoländer

Sollten Sie ein Risikoland bereist haben, so sind Sie verpflichtet, sich umgehend nach der Rückkehr (Tag der Einreise) in Deutschland bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt telefonisch oder per E-Mail zu melden. Die von Ihnen ausgefüllten Aussteigekarten reichen nicht zur Erfüllung der Meldepflicht aus. Bitte beachten Sie, dass die Nichteinhaltung der Meldepflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld von 150 bis 2.000 Euro belegt ist.
Nach der Einreise aus einem Risikogebiet müssen Sie ein negatives Testzeugnis vorweisen und dem Gesundheitsamt vorlegen, der Test ist derzeit kostenfrei.
Die Testung kann einerseits am Flughafen (bitte beachten Sie die dort jeweilig gültigen Abstrichzeiten!), bei Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin oder bereits im Risikoland erfolgen. Das ärztliche Attest muss in diesem Fall in englischer oder deutscher Sprache verfasst und der Abstrich maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein. Weiterhin ist zu beachten, dass die Testungen bestimmter Länder nicht anderkannt werden. Eine Auflistung der anerkannten Länder finden Sie ebenfalls auf den Seiten des RKI.

 

Quarantäne bis zum Vorliegen eines negativen Tests

Bis zum Einreichen eines negativen COVID-19-Abstrich-Ergebnisses erfolgt gemäß SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 12.06.2020, zuletzt geändert am 03.09.2020 eine häusliche Absonderung. Während dieses Zeitraums darf die Häuslichkeit nur mit entsprechender Ausnahmegenehmigung verlassen werden. Beachten Sie, dass Sie in diesem Zeitraum weder Einkäufe oder sonstige Erledigungen tätigen noch Kontakte zu anderen Personen pflegen dürfen. Daher sollten Sie bereits im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen treffen! Für die Zeit der häuslichen Absonderung unterliegen Sie nach dem Infektionsschutzgesetz der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.

 

... wenn der Status des Reiselands sich ändert

Sollte sich der Status Ihres Aufenthaltslandes während Ihrer Reise zum Risikogebiet ändern, so gelten Sie als "Rückkehrer*in aus einem Risikogebiet", ungeachtet Ihres Status bei Reiseantrtitt. Sie gelten ebenfalls als Reiserückkehrer*in aus einem Risikogebiet, wenn Sie im Rahmen Ihrer Reise ein Risikogebiet durchqueren und dort einen Aufenthalt haben (z. B. Flughafen, Bahnhof, Tankstelle). Auch hier müssen Sie den oben genannten Verpflichtungen nachkommen.

 

Reisen in Nicht-Risikoländer

Personen, welche aus Nicht-Risikogebieten zurückkehren, müssen keine besonderen Vorkehrungen beachten. Ihnen steht binnen 72 Stunden nach Einreise ein kostenfreier COVID-19-Test zur Verfügung, welcher ebenfalls am Flughafen oder bei niedergelassenen Ärzten sowie Ärztinnen durchgeführt werden kann.

 

Kontakt für Reiserückkehrer*innen aus dem Landkreis Teltow-Fläming

Reiserückkehrer*innen aus Risiko- sowie Nicht-Risikogebieten, welche im Landkreis Teltow-Fläming wohnen, können das zuständige Gesundheitsamt werktags von 8 bis 16 Uhr unter Telefon 03371 608-3886 oder -3887 erreichen. Per E-Mail können Sie das Postfach reiserueckkehrer@teltow-flaeming.de nutzen. Zur Bearbeitung Ihrer Anträge benötigt das Gesundheitsamt einen Nachweis über Ihren Auslandsaufenthalt (Boarding Cards, Tankquittungen oder andere nachvollziehbare Belege).
Sie können das Gesundheitsamt an den Wochenenden kontaktieren. Senden Sie uns eine E-Mail mit Ihren Kontakt- und Reisedaten (Reiseland, Zeitraum, Nachweis) an reiserueckkehrer@teltow-flaeming.de und kommen Sie somit Ihrer Meldepflicht nach. Ihre Meldung wird dann durch das Gesundheitsamt bearbeitet und Sie erhalten eine Rückmeldung.
Sollten bei Ihnen Symptome einer COVID-19-Infektion auftreten, haben Sie sich nach der Quarantäne-Verordnung ebenfalls unverzüglich beim Gesundheitsamt zu melden.

 

Testmöglichkeiten

Immer wieder wird am Bürgertelefon des Landkreises Teltow-Fläming nachgefragt, wo man sich im Verdachtsfall testen lassen kann. Nach wie vor gilt: Zuständig ist zunächst die jeweilige Hausarztpraxis. Sie sollte per Telefon kontaktiert werden. Werden dort keine Abstriche vorgenommen, kann man sich in eine andere Praxis überweisen lassen, z. B. die Praxis Weber in Luckenwalde. Auskunft zu weiteren Testmöglichkeiten gibt auch die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) unter der Rufnummer 116 117.

 

Aktualisierungen der Verordnungen des Landes

Zu Sportveranstaltungen können in einer Testphase auch in Brandenburg wieder mehr Zuschauer dabei sein. Hierzu wurde die Corona-Großveranstaltungsverbotsordnung angepasst. Oberhalb einer absoluten Zahl von 1.000 Gästen sind zukünftig 20 Prozent der regulären Besucher-Gesamtkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung zulässig. Dies wird damit bei einer Kapazität ab 5.000 Plätzen relevant. Bedingung: Die Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen und auf dieser Grundlage die Einhaltung strenger Abstands- und Hygieneregeln im Einzelfall sicherstellen. Die Regelung gilt vom 23. September bis 15. November 2020.
Weitere Informationen des Landes Brandenburg zum Thema Großveranstaltungen


 

14.09.2020

Bilanz

Seit Ausbruch der Pandemie haben sich im Landkreis Teltow-Fläming 242 Personen mit dem Corona-Virus infiziert. Die 7-Tage-Inzidenz (Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner*innen) beträgt aktuell 1,8.

Aktuell sind drei Personen aktiv mit dem Corona-Virus infiziert. Arbeitsintensiv ist die steigende Zahl der Kontakte, die zu ermitteln und zu bewerten sind. 45 Personen stehen unter Quarantäne. 226 Menschen im Landkreis gelten als genesen, die Zahl der Todesfälle ist mit 13 konstant geblieben (alle Zahlen Stand: 11.09.2020).

 

Gymnasium Jüterbog wieder geöffnet

Seit Donnerstag, 10. September, ist das Goethe-Schiller-Gymnasium Jüterbog wieder geöffnet. Beim Test von insgesamt 178 Lehrkäften und Schüler*innen wurde keine Infektion nachgewiesen.
Anlass für die Schließung am 04.09.2020 und die Reihentestung am 04.09. und 07.09. war ein Infektionsfall im Lehrerkollegium.
Das Hygienekonzept der Schule hat sich offensichtlich bewährt.

 

Dank an Beschäftigte des Gesundheitsamtes

Landrätin Kornelia Wehlan ist beeindruckt vom Engagement der Beschäftigten des Gesundheitsamtes: "Seit über 20 Wochen sind die Mitarbeiter*innen im Dauereinsatz - ohne auf die Uhr zu schauen. Gerade bei Infektionen im Umfeld von Gemeinschaftseinrichtungen oder Schulen und Kitas heißt es, schnell alle Kontaktpersonen zu ermitteln und zu testen, damit das Virus durch entsprechende Maßnahmen eingedämmt werden kann und sich nicht wie im Schneeballsystem verbreitet. So viele Aufgaben sind gleichzeitig zu tun - informieren, beraten, testen. Zudem gilt es, die Ängste und Sorgen der Betroffenen ernst zu nehmen. Dafür den Fachleuten aus dem Gesundheitsamt, aus anderen Abteilungen der Verwaltung und nicht zuletzt den Bundeswehrangehörigen, die das Gesundheitsamt unterstützen, meinen herzlichen Dank!"


 

10.09.2020

Gymnasium Jüterbog: Keine Neuinfektionen
Alle getesteten Personen COVID-19-negativ - Schule ab 10. September wieder geöffnet

Ausgehend von der Infektion einer Lehrkraft des Goethe-Schiller-Gymnasiums Jüterbog mit dem Corona-Virus ermittelte das Gesundheitsamt Teltow-Fläming seit Donnerstagabend (03.09.2020) 178 Kontaktpersonen. Diese wurden am Freitag bzw. Montag getestet.

Nun liegen alle Ergebnisse vor: Sämtliche getesteten Schüler*innen und Lehrer*innen waren COVID-19-negativ.


 

04.09.2020, 19:20 Uhr

Am Jüterboger Goethe-Schiller-Gymnasium ergab der Corona-Test bei einer Lehrkraft ein positives Ergebnis. Die Schule bleibt aus diesem Grund vorsichtshalber von Freitag, 04.09. bis Mittwoch, 09.09.2020 geschlossen. Eine Information darüber erhielten Eltern und Schüler*innen bereits. In Abstimmung mit dem Schulleiter legte das Gesundheitsamt des Landkreises die weiteren Maßnahmen fest. Schüler*innen und Lehrkräfte, die mit der infizierten Person in Kontakt standen oder gestanden haben könnten, werden derzeit vom Gesundheitsamt ermittelt. Heute fanden bereits die ersten Abstriche in der Schule statt. Am Montag ist das Gesundheitsamt erneut vor Ort; getestet werden dann rund 40 Beschäftigte und 130 Schüler*innen.

Geschwisterkinder, die die Grundschule Blönsdorf oder die Kindereinrichtungen der Gemeinde Niedergörsdorf besuchen, sollten gemeinsam mit ihren Eltern vorsorglich am heutigen Tag und auch am Montag, 07.09.2020 zu Hause bleiben.

 

Neue Regelungen des Landes Brandenburg

Am 03.09.2020 hat die Landesregierung die SARS-CoV2-Umgangsverordnung, die SARS-CoV2-Quarantäneverordnung und die Großveranstaltungsverbotsverordnung aktualisiert.

  • Nach wie vor ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten.
  • Danach haben alle Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr z. B. in Verkaufstellen, in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, als Besucherin oder Besucher in Krankenhäusern, bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Schülerbeförderung ... in den Innenbereichen von Schulen, in den Innenbereichen von Horteinrichtungen ... eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
    Menschen, die von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind, haben dies nun durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  • Des Weiteren wurde festgelegt, dass private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden untersagt sind.
  • In Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen dürfen bis zu sechs Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern an einem Tisch sitzen.
  • Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen sind Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen sowie Prostitutionsstätten und -fahrzeuge. Letztes gilt nicht, wenn die angebotene Dienstleistung ein typischerweise geringeres Infektionsrisiko aufweist. Hierzu zählen insbesondere Dienstleistungen im Bereich Massage. Die Dienstleistung darf nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen angeboten werden.
  • Die kontaktfreie Sportausübung gilt nicht in festen Gruppen im Mannschaftssport von höchstens 30 Personen und im Individualsport von höchstens fünf Personen. 

Bei Verstößen gegen die in der Umgangsverordnung getroffenen Regelungen, ist eine Geldbuße nach den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätzen festzusetzen.

In der Großveranstaltungsverbotsverordnung wurde festgelegt, dass öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen (Großveranstaltungen), insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, künstlerische Darbietungen jeder Art bis einschließlich 1. Januar 2021 untersagt sind. Dies gilt jedoch nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes.


 

17.08.2020, 13:55 Uhr

Informationen des Landkreises Teltow-Fläming:

Reiserückkehrer

Bisher meldeten sich im Landkreis Teltow-Fläming 230 Personen als Reiserückkehrer*innen aus Risikogebieten (Stand: 13.08.2020). Zu den am häufigsten besuchten Risikoregionen zählen Schweden (37 Personen) sowie die USA (24 Personen). eine vielzahl an Neuinfektionen im Landkreis Teltow-Fläming lässt sich auf Kontakte und Reiseverkehr innerhalb Deutschlands zurückführen.
Das Gesundheitsamt Teltow-Fläming informiert im Internetauftritt des Landkreises ausführlich zum Thema Reiserückkehr und Corona und gibt praktische Hinweise zum richtigen Verhalten vor und nach einer Reise.

Testmöglichkeiten

Im Internetauftritt der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) sind jetzt frei zugängliche Ärzte-Listen mit Testmöglichkeiten für Lehrer*innen, Erzieher*innen, Schüler*innen sowie KITA-Kinder veröffentlicht. Der angeführte Link führt auf die Seite der KVBB, die Listen sind dort in der rechten Spalte zu finden. Bei Problemen, eine Teststelle zu finden, kann jeder direkt unter 116 117 anrufen und sich eine Arztpraxis für eine Testung benennen lassen. Sollte dies nicht zur erfolgreichen Testung führen, senden Sie bitte eine E-Mail an info@kvbb.de senden.

 

 Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 16.08.2020):

  • 205 Infektionen
  • 35 aktuelle Verdachtsfälle
  • 32 Personen derzeit in Quarantäne, darunter ein*e Reiserückkehrer*in
  • 13 Todesfälle
  • 182 Personen gelten als genesen
  • 7-Tage-Inzidenz im Landkreis: 5,9 (Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen neu gemeldeten Fällen pro 100.000 Einwohner)

 

14.08.2020, 10:40 Uhr

Angesichts wieder steigender Infektionszahlen hat die Landesregierung die Brandenburger Maßnahmen im Kampf gegen das Corona-Virus mit kleinen Anpassungen bis zum 4. September verlängert. Das betrifft die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung und die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dieser Übersicht.

Der Landkreis Teltow-Fläming informiert zu Veränderungen der Karte mit Informationen zum Corona-Geschehen im Landkreis (Dashboard). Wurde vorher auf der Kartenübersicht die Gesamtzahl der infizierten Personen seit Beginn der Pandemie angezeigt, wird nun die Zahl der akutell in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde als erkrankt geltenden Personen angegeben. Wie bisher steht in der Kartenabbildung in der Klammer die Gesamtanzahl der Todesfälle in der jeweiligen Kommune, so dass sie auf den ersten Blick sichtbar ist. Daher kann es sein, dass die Zahl 0 angezeigt wird. Das heißt, dass es zurzeit keine gemeldeten Fälle gibt. Ein Klick auf die jeweilige Stadt/Gemeinde stellt alle weiteren relevanten Zahlen dar. Die Legende wurde entsprechend überarbeitet.

 Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 13.08.2020):

  • 202 Infektionen
  • 38 aktuelle Verdachtsfälle
  • 32 Personen derzeit in Quarantäne
  • 13 Todesfälle
  • 178 Personen gelten als genesen
  • 7-Tage-Inzidenz im Landkreis: 5,3 (Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen neu gemeldeten Fällen pro 100.000 Einwohner)

 

13.07.2020, 09.30 Uhr

In einer Pressemitteilung vom 10.07.2020 weist das Gesundheitsamt des Landkreises Teltow-Fläming darauf hin, dass sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten (z. B. Schweden oder Türkei) in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen. Dies gilt so lange, wie die Gebiete auf der Liste des Rober-Koch-Instituts für Risikogebiete stehen. Rückkehrer*innen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise beim zuständigen Gesundheitsamt (Wohnortprinzip) zu melden und einen Nachweis für die Einreise aus dem entsprechenden Land (z. B. Flugticket, Bordkarte oder Tankquittung) vorzulegen. Weitere Informationen http://teltow-flaeming.de/de/aktuelles/2020/07/urlaub-im-risikogebiet-und-dann.php

Des Weiteren wird informiert, dass durch die Kfz-Zulassungsstelle derzeit alle Möglichkeiten geprüft werden, demnächst wieder Einzelanträge ohne vorherige Terminanfrage zu bearbeiten. Eine Information über neue Zugangsregelungen wird durch den Landkreis rechzeitzeitig an die Bürger*innen erfolgen. Bis dahin wird darum gebeten, für die individuelle An-, Um- und Abmeldung von Fahrzeugen möglichst das Portal i-Kfz zu nutzen.
Weitere Informationen: http://www.teltow-flaeming.de/de/aktuelles/2020/07/strassenverkehrsamt-update-20200709.php

Der Krisenstab Corona des Landkreises macht darauf aufmerksam, dass die Bundesregierung ihr Programm "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen", gestartet hat. Adressaten sind Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen der Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Antragstellungen sind ab 10. Juli 2020 durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich. Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse sind die Länder. In Brandenburg ist die Investitionsbank des Landes (ILB) mit der Umsetzung des Programms betraut. Weitere Informationen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

 

 Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 10.07.2020):

  • 181 Infektionen
  • 55 aktuelle Verdachtsfälle
  • 51 Personen derzeit in Quarantäne
  • 13 Todesfälle
  • 158 Personen gelten als genesen
  • 7-Tage-Inzidenz im Landkreis: 2,4 (Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen neu gemeldeten Fällen pro 100.000 Einwohner)

Weitere aktuelle Meldungen des Landkreises: http://www.teltow-flaeming.de/de/service/gesundheit/corona-virus/aktuelle-meldungen-corona.php


 

24.06.2020, 10:00 Uhr

Laut der aktuell geltenden Umgangsverordnung des Landes Brandenburg ist auch bei sportlichen Aktivitäten der Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Die Abstandsregelung gilt aber nicht im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, in den Kindertagesstätten und ab dem 25. Juni auch nicht mehr in den Schulen. Das bedeutet, dass Sportarten wie Fußball, Rudern oder Volleyball, die einen Mindestabstand von 1,50 Meter unterschreiten, von Kindern und Jugendlichen in vollem Umfang betrieben werden können. Junge Menschen sollen sich altersgemäß verhalten können. Der Infektionsschutz soll zwar beachtet werden, aber nur in dem Umfang, wie dies erwartet und praktisch realisiert werden kann

Angebote der Sportvereine für junge Menschen sind Jugendarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Dort ist die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit ausdrücklich als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit genannt. Daraus folgt, dass sämtliche sportliche und bewegungsorientierte Angebote der Sportvereine nicht dem Abstandsgebot unterliegen, auch nicht auf Sportanlagen. Jugendarbeit erfasst Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende bis zum 27. Lebensjahr.

 

15.06.2020, 15:00 Uhr

Neue Corona-Verordnung: nur noch wenige Einschränkungen - Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter

Durch die Brandenburgische Landesregierung wurde eine neue "Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg" beschlossen. Sie tritt am 15.06.2020 in Kraft und löst die bisherige Eindämmungsverordnung ab.

Wie Sie dieser Übersicht entnehmen können, gelten nach dieser Verordnung nur noch wenige Einschränkungen. Dennoch müssen aber weiterhin generell die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.


 

08.06.2020, 10:00 Uhr

Seniorenwoche Teltow-Fläming 2020 abgesagt

Aufgrund der derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens hat der Seniorenbeirat des Landes Brandenburg e. V. die Seniorenwoche 2020 abgesagt. Dieser Entscheidung schließt sich auch der Kreisseniorenbeirat des Landkreises Teltow-Fläming an.
Die Seniorenwoche TF sollte eigentlich am 15. Juni im Kreishaus eröffnet werden. Daran anschließend waren verschiedene Veranstaltungen für Senior*innen der einzelnen Gemeinden geplant. Das in der Gemeinde Niedergörsdorf für den 16.06.2020 geplante "Sommerfest mit Blasmusik" wurde bereits abgesagt.
Die Gäste der Seniorenwoche zählen überwiegend zur Risikogruppe für eine Covid-19-Erkrankung. Deshalb hofft der Kreisseniorenbeirat auf Verständnis für diese Entscheidung. Die im Rahmen der Seniorenwoche geplanten Ehrungen sollen zu gegebener Zeit in einem anderen angemessenen Rahmen nachgeholt werden.

 

Informationen des Landkreises Teltow-Fläming

In einer Pressemitteilung vom 05.06.2020 informiert der Landkreis Teltow-Fläming, dass es im Landkreis seit 20.05.2020 keine neuen Fälle von Covid-19 gibt. Damit liegt auch die sogenannte 7-Tage-Inzidenz, also die Anzahl der in den vergangenen sieben Tagen neu gemeldeten Fälle pro 100.000 Einwohner, nach wie vor bei Null. Eine zwischenzeitlich gemeldete Neuinfektion erwies sich glücklicherweise als Fehler, so dass die Daten wieder korrigiert werden konnten.

Insgesamt haben sich seit Ausbruch der Pandemie im Landkreis Teltow-fläming damit 148 Personen mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert. 136 von ihnen sind wieder genesen, zwölf Todesfälle waren zu verzeichnen. Eine bereits als genesene Person ist jetzt leider verstorben. Aktuell befinden sich zwei Personen in Quarantäne, es gibt 36 Verdachtsfälle. "Die Bilanz sieht gut aus - in Teltow-Fläming wie im gesamten Land Brandenburg. Aber wir dürfen nicht vergessen: Das Virus ist noch da", so das Resümee von Dr. Silke Neuling, Leiterin des Krisenstabs Corona im Landkreis Teltow-Fläming.

Paradigmenwechsel

Diese positive Entwicklung der Erkrankungszahlen im Land Brandenburg ist auch ein Grund dafür, dass es zwischenzeitlich einen Paradigmenwechsel beim Gesetzgeber im land Brandenburg gegeben hat. Nachdem die Eindämmungsverordnung zunächst alles verboten hat, was nicht extra erlaubt wurde, hat sich die Situation inzwischen gedreht. Es ist erlaubt, was nicht ausdrücklich untersagt wurde. Hier setzt man vor allem auf die Eigenverantwortung der Betreiber, zum Beispiel von Gastronomie, Gewerbe, Sportstätten usw. Diese Eigenverantwortung gilt nach wie vor auch im privaten Bereich für Feiern, beim Zusammentreffen von Familien sowie Freunden. Die bereits bekannten Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen und das allgemeine Abstandsverbot, Hygiene und Arbeitsschutz sowie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Öffentlichkeit gelten uneingeschränkt fort.

Kindertagesbetreuung

In der Kindertagesbetreuung ist das Land Brandenburg - und damit auch der Landkreis Teltow-Fläming - von einer erweiterten Notbetreuung zu einem eingeschränkten Regelbetrieb übergegangen, der zwar mehr Kindern eine Betreuung anbietet, aber auch viele Kompromisse verlangt. "Wir müssen erreichen, dass wir in den Kindereinrichtungen bei einer Covid-19-Erkrankung nachvollziehbare Infektionsketten abbilden können. Das macht es erforderlich, feste Gruppen mit festen Erziehern zu bilden. So sieht es auch die aktuell gültige Eindämmungsverordnung (§ 13) vor", betont Vizelandrätin und Sozialdezernentin Kirsten Gurske. Sie erläutert: "Nur über diesen Weg ist es möglich, im Erkrankungsfall zunächst eine Gruppe und deren Eltern unter Quarantäne zu stellen und gleichzeitig den Weiterbetrieb der Einrichtung zu ermöglichen. Das ist aus unserer Sicht auch im Interesse der Eltern und Kinder." Wie die Einrichtungen diese Forderung umsetzen, hänge von den räumlichen Gegebenheiten und dem Personal ab. "Ich bin ganz sicher, dass wir zu weiteren Vereinfachungen kommen werden, wenn wir die Infektionszahlen stabil halten können."


 

04.06.2020, 13:40 Uhr

Aufgrund stark rückläufiger Zahlen wurde das Corona-Abstrichzentrum in der Luckenwalder Fläminghalle auf Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung geschlossen. Wer einen Rachenabstrich vornehmen lassen muss, der sollte sich ab sofort an seine Hausarztpraxis wenden. Kann dort kein Abstrich vorgenommen werden, besteht die Möglichkeit einer Überweisung in die Praxis Weber in der Luckenwalder Schützenstraße 58 a. Dort werden montags, dienstags und donnerstags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr Rachenabstriche vorgenommen.

Im Krankenhaus Ludwigsfelde werden Rachenabstriche in begründeten Verdachtsfällen montags bis freitags in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr durchgeführt. An Wochenenden und Feiertagen steht für dringende Fälle die Notaufnahme des Ludwigsfelder Krankenhauses zur Verfügung.

Vom 24. März bis 29. Mai 2020 wurden in der Fläminghalle Luckenwalde insgesamt 456 Rachenabstriche genommen.


 

28.05.2020, 17:30 Uhr

Die Landesregierung hat am 26.05.2020 die Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus weiter gelockert. Die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg trat am heutigen Donnerstag in Kraft. Danach haben sich insbesondere die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie für Veranstaltungen und Zusammenkünfte (Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen oder Nachhilfe) und nicht zuletzt für private und familiäre Feiern geändert.

Eine Übersicht der neuen Regelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat in dieser Pressemitteilung die im Zusammenhang mit privaten und familiären Treffen/Feiern am häufigsten gestellen Fragen beantwortet.

Die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) ist im Internet unter diesem Link veröffentlicht: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv


 

15.05.2020, 11:30 Uhr

Mit Wirkung vom 09.05.2020 trat die neue Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg in Kraft. Danach wurden weitere Änderungen der bisherigen Bestimmungen zur Eindämmung des Corona-Virus festgelegt.
Bitte lesen Sie in dieser Übersicht, welche Maßnahmen künftig umzusetzen sind.

Durch den Krisenstab des Landkreises werden zu den aktuellen Auflagen und Empfehlungen folgende Erläuterungen und Hinweise gegeben.


 

08.05.2020, 10:00 Uhr

Mit dem gestern veröffentlichten Auszug der Pressemitteilung des Landes Brandenburg informierten wir über die geplanten Lockerungen der bestehenden Anti-Corona-Auflagen.

Heute um 16.00 Uhr tagt das Kabinett, um die vorgesehenen Erleichterungen zu beschließen. Informationen zu den gefassten Beschlüssen erhalten Sie zeitnah.

 

 Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 07.05.2020, 14.00 Uhr):

  • 141 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 71 aktuelle Verdachtsfälle
  • 41 Personen derzeit in Quarantäne
  • 11 Todesfälle
  • 102 Personen gelten als genesen

 

07.05.2020, 14:45 Uhr

Stufenweise Erleichtungen geplant

In der gestrigen Videokonferenz der Bundesregierung mit den 16 Ministerpräsidenten wurden aufgrund des aktuell moderaten Infektionsgeschehens weitere Lockerungen der bestehenden Anti-Corona-Auflagen vereinbart und ein Fahrplan für die kommenden Wochen entwickelt.

In der Pressemitteilung des Landes Brandenburg bekundet Ministerpräsident Woidke seine Freude über die weiteren Erleichterungen; sein Dank gilt dem weiterhin konsequenten Verhalten der allermeisten Bürgerinnen und Bürger sowie dem Gesundheitssystem bei der Eindämmung des Corona-Virus. Er warnt allerdings vor einem trügerischen Sicherheitsgefühl. Im Falle einer regionalen Verschlechterung wird es konsequent wieder Beschränkungen geben müssen. Konkret gilt dies bei kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage. Um die erreichten Erfolge nicht leichtfertig zu verspielen, bleibt die Einhaltung der Regeln zu Abstand und Hygiene weiterhin das A und O.

Der Landtag des Landes Brandenburg wird am 8. Mai zusammentreten und aktuell erforderliche Aktualisierungen beraten. Die neue Eindämmungsverordnung soll ab 9. Mai in Kraft treten. Dabei gelten immer die zu beachtenden Kontakt- und Hygieneregeln:

Ab Samstag, dem 9. Mai

  • werden die Spielplätze wieder geöffnet.
  • werden die bisherigen Kontaktbeschränkungen auf die häusliche Gemeinschaft bzw. eine andere Person geändert. Vorgesehen ist, dass sich nun zwei Hausstände treffen können.
  • wird die Verkaufsbeschränkung von 800 m² Verkaufsfläche aufgehoben.

Ab Montag, dem 11. Mai

  • sind, unter Einhaltung der Hygieneauflagen, körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Fußpflege oder Kosmetik wieder gestattet, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.
  • entfallen die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen.

Ab Freitag, dem 15. Mai

  • können Restaurants, Cafès und Kneipen unter Auflagen wieder öffnen.
    Zu den Auflagen gehören Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten.
  • sind Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist.
  • können Außen-Sportanlagen wieder öffnen. Das gilt z. B. für Marinas und Bootsverleih oder den Flugsport.
  • kann der Trainingsbetrieb in Sportvereinen ohne Wettkämpfe wieder aufgenommen werden. Das Training soll möglichst kontaktlos erfolgen.
    Zu Wettkämpfen wie zum Beispiel Fußball gibt es noch keine Festlegungen.

Ab Montag, dem 25. Mai

  • soll die touristische Vermietung wieder ermöglicht werden, so zum Beispiel in Hotels und Ferienwohnungen. Dies soll auch für das normale Camping gelten.

Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird mit der für Freitag vorgesehenen Verordnung klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Beschäftigte gilt, die keinen Kundenkontakt haben oder wenn bei Kundenkontakt durch andere Vorrichtungen ein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann.

In die neue Verordnung werden weitere Erleicherungen aufgenommen, zu denen heute jedoch noch keine festen Termine genannt werden können:

  • Einzelunterricht an Musikschulen, einschließlich des Einzelunterrichts von selbstständigen Musikpädagogen in Wohn- und Arbeitsräumen soll wieder möglich sein.
  • Alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können wieder öffnen, es sei denn, das zuständige Jugendamt widerspricht. Dies gilt jedoch nicht für die normale Krippen- und KITA-Betreuung.
  • In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sollen Möglichkeiten der Beschäftigung geschaffen werden.
  • Die Besuchsmöglichkeiten von mit der Seelsorge betrauten Personen werden wieder stets zugelassen, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln.
  • Die Ausnahmen zum Kontakt- und Betretungsverbot werden um Außenaktivitäten und nachbarschaftlich organisierte Aufsichten über Kinder im Alter bis zum 14. Lebensjahr erweitert.
  • Besuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- oder Behinderteneinrichtungen sollen erleichtert werden.
  • Der Betrieb von Autokinos soll künftig möglich sein.

Ministerpräsident Woidke freut sich über die weiteren Erleichterungen; sein Dank gilt dem weiterhin konsequenten Verhalten der allermeisten Bürgerinnen und Bürger sowie dem Gesundheitssystem bei der Eindämmung des Corona-Virus. Er warnt allerdings vor einem trügerischen Sicherheitsgefühl. Wenn es regional wieder eine Verschlechterung geben sollte, wird es konsequent wieder Beschränkungen geben müssen. Konkret gilt dies bei kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage. Auch Innenminister Michael Stübgen zeigt sich sehr zufrieden mit den erreichten Beschlüssen, es geht bergauf. Nach seinen Worten ist dies jedoch nicht das Ende der Pandemie. "Es ist noch nicht mal der Anfang vom Ende. Aber es ist das Ende vom Anfang."


 

05.05.2020, 08:00 Uhr

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 04.05.2020, 14.00 Uhr):

  • 134 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 60 aktuelle Verdachtsfälle
  • 37 Personen derzeit in Quarantäne
  • neun Todesfälle
  • 101 Personen gelten als genesen

 

Fortsetzung der Schuleingangsuntersuchungen 2020

Die wegen der Coronavirus-Pandemie unterbrochenen Schuleingangsuntersuchungen werden ab 11. Mai 2020 durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst im Landkreis Teltow-Fläming fortgesetzt. Die Durchführung erfolgt in den Dienststellen des Gesundheitsamtes in Ludwigsfelde, Zossen, Jüterbog und Luckenwalde.

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie sind in diesem Jahr Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich, wie zum Beispiel die Durchführung der Untersuchung des Einschülers nur bei "Infektfreiheit", das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch das begleitende Elternteil aber auch durch den untersuchenden Kinderarzt u. a.

Kontakt: Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Jüterbog: 03371/608-3847


 

04.05.2020, 09:00 Uhr

Unterrichtserteilung an Schulen

Der Landkreis Teltow-Fläming hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die den weiteren Schulbetrieb im Landkreis regelt.Festgelegt wurde

  • wo und wann der Schulbetrieb für welchen Personenkreis wieder aufgenommen werden kann
  • wie die Notbetreuung von Grundschulkindern erfolgt.

Im Einzelnen heißt das:

Für Schülerinnen und Schüler wird zugelassen:

  • der Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien,
  • der Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 an Schulen mit sonderpädagogischen Schwerpunkten "emotionale und soziale Entwicklung", "Lernen", "Hören", "körperliche und motorische Entwicklung" sowie "Sehen",
  • der Unterricht in den beruflichen Bildungsgängen an Oberstufenzentren zur Vorbereitung auf Prüfungen

Entsprechendes gilt für Bildungsdienstleister im Bereich der beruflichen Bildung und überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen sowie vergleichbare Angebote.

Regelungen ab 4. Mai 2020:

Ab 04.05.2020 wird der Unterricht zugelassen:

  • in der Jahrgangsstufe 6 an Grundschulen,
  • in den Jahrgangsstufen 6 und 9 an Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "emotionale und soziale Entwicklung", "Lernen", "Hören", "körperliche und motorische Entwicklung" sowie "Sehen",
  • in der Jahrgangsstufe 9 an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien,
  • in der Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien,
  • in der Jahrgangsstufe 12 an Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien,
  • in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und
  • im zweiten Semester im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und
  • in allen beruflichen Bildungsgängen an beruflichen Schulen, für die im weiteren Bildungsverlauf die zeitliche Anschlussfähigkeit zu gewährleisten ist.

Pädagogische Angebote der Schule werden für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 zugelassen, die

  • Angebote im Rahmen des häuslichen Bereichs nur unzureichend erreichen oder
  • zur Wahrnehmung des Kindeswohls aufzunehmen sind oder im Einzelfall besonderer Unterstützung bedürfen.

Regelungen ab 11. Mai 2020:

Ab 11.05.2020 wird der Unterricht zugelassen:

  • in der Jahrgangsstufe 5 an Grundschulen und
  • in der Jahrgangsstufe 5 an Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "emotionale und soziale Entwicklung", "Lernen", "Hören", "körperliche und motorische Entwicklung" sowie "Sehen".

Notbetreuung von Schulkindern

Die Notbetreuung von Schulkindern erfolgt in den Schulen.

 

 

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 03.05.2020, 14.00 Uhr):

  • 131 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 94 aktuelle Verdachtsfälle
  • 40 Personen derzeit in Quarantäne
  • neun Todesfälle
  • 99 Personen gelten als genesen

 

Weitere aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming


 

30.04.2020, 09:45 Uhr

Informationen zum Elternbeitrag

Der Hauptausschuss beschloss während der Sitzung am 22. April, dass alle Eltern von der Zahlung des Elternbeitrages
ab April 2020 freizustellen sind, die keine Notfallbetreuung in Anspruch genommen haben. Die Elternbeitragsfreiheit gilt jeweils bis zum Ende des Monats, in dem die Notbetreuung bzw. die Betriebsschließung der Kindertagesstätten gilt.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Hübscher, Sachbearbeiterin KITA, telefonisch unter der Rufnummer: 033741/697-37 oder per E-Mail: kita@niedergoersdorf.de zur Verfügung.

Sollten Sie für Ihr Kind eine Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen, füllen Sie bitte diesen Antrag aus, der in der KITA oder in der Gemeindeverwaltung (Frau Hübscher) abzugeben ist.

 

 

Corona-Dashboard für Brandenburg

Bei diesem neuen Informationsangebot des Landes Brandenburg handelt sich um eine Instrumententafel, auf der täglich aktualisierte, relevante Corona-Daten auf einer Seite übersichtlich mit Diagrammen und Grafiken dargestellt werden. Erhältlich sind unter anderem Informationen je Landkreis (gesamt) und die Verteilung der Covid-19-Fälle nach Altersgruppen und Geschlecht. Außerdem wird die Zahl der zuletzt gemeldeten Neuinfizierungen, bestätigte Fälle, Genesene, aktuell Erkrankte und Verstorbene pro Tag gemeldet. Die Daten werden deutschlandweit veröffentlicht durch das Robert-Koch-Institut.

Links:
"COVID-19 Lage deutschlandweit": https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
"COVID-19 Lage im Land Brandenburg": https://experience.arcgis.com/experience/331f51a39f3046208f355412190cb57b
"COVID-19 Lage im Landkreis Teltow-Fläming": https://npgeo-de.maps.arcgis.com/apps/webappviewer/index.html?id=5c0c6b770140416a999ef4c70392117d

 

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 29.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 129 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 70 aktuelle Verdachtsfälle
  • 49 Personen derzeit in Quarantäne
  • neun Todesfälle
  • 81 Personen gelten als genesen

 

29.04.2020, 09.45 Uhr

Richtiger Umgang mit Alltagsmasken

Seit Montag ist das Tragen von Alltagsmasken im Einzelhandelund im Öffentlichen Nahverkehr Pflicht. Nach Kornelia Wehlan gab es überwiegend positive Rückmeldungen; die Bevölkerung hält sich an die Vorgaben. Allerdings müsse der richtige Umgang mit den Alltagsmasken noch geübt werden. "Immer wieder sieht man Menschen, die sich die Maske beispielsweise nach dem Verlassen eines Geschäfts einfach unter das Kinn ziehen. Das ist kontraproduktiv, denn die Außenseite könnte - zum Beispiel von Personen, die ohne Mundschutz niesen oder husten - verunreinigt sein", so die Landrätin. Durch das Minsterium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg wurde eine Zusammenfassung mit Antworten zu häufigen Fragen im Zusammenhang mit dem Tragen der Alltagsmasken erarbeitet. Danach sollten unbedingt folgende Regeln berücksichtigt werden:

  • Vor dem Anlegen die Hände gründlich mit Seife waschen.
  • Innenseite der Maske nicht berühren, um Verunreinigungen zu vermeiden.
  • Die Maske muss richtig über mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
  • Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.
  • Während des Tragens die Maske nicht anfassen und auch nicht um den Hals hängen oder unter das Kinn schieben.
  • Die Maske wechseln, wenn sie durch Atemluft durchfeuchtet ist.
  • Beim Ablegen der Maske nur Seiten und Bänder berühren. Die Außenseite könnte verunreinigt sein.
  • Nach dem Ablegen der Maske die Hände wieder gründlich mit Seife waschen.
  • Nach dem Gebrauch die textile Maske bei über 60 bis 95 Grad Celsius waschen, bis dahin luftdicht aufbewahren.
  • Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellermasken zur Maske beachtet werden.

Wichtig: Auch mit einer Mund-Nasen-Bedeckung muss der empfohlene Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten werden.

 

 

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 28.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 125 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 75 aktuelle Verdachtsfälle
  • 69 Personen derzeit in Quarantäne
  • neun Todesfälle
  • 79 Personen gelten als genesen

 

28.04.2020, 11:10 Uhr

Wenn ab Montag die ersten Lockerungen von Festlegungen aus der Eindämmungsverordnung spürbar werden, muss allen klar sein, dass wir noch lange nicht über den Berg sind. Vor uns liegt noch ein schwieriger Weg, das Ende der Pandemie ist noch nicht in Sicht.

Auf die Vermeidung sozialer Kontakte und das Einhalten der Abstandsregeln werden wir nicht verzichten können!
Grundsätzlich gilt weiter: Alle sind angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands weiter auf ein absolut nötiges Minimum reduziert zu halten. Es ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Insbesondere persönliche Begegnungen mit älteren, hochbetagten oder chronisch kranken Menschen müssen zu deren Schutz weiter deutlich eingeschränkt bleiben.

Bitte beachten Sie im Hinblick auf die seit 27.04.2020 bestehende Pflicht, im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, dass eine Atemmaske kein Allheilmittel ist. Sie ist ein zusätzlicher Schutz, muss aber regelmäßig ausgetauscht oder sterilisiert werden. Nur so kann vermieden werden, dass aus dem zusätzlichen Virenschutz schnell eine Virenschleuder wird.


 

28.04.2020, 09:00 Uhr

Informationen des Landkreises Teltow-Fläming:

  • Ab 28.04.2020 werden verstärkt und vor allem direkt vor Ort landwirtschaftliche Betriebe kontrolliert, die Saisonarbeiter*innen beschäftigen. Hintergrund: Beschäftigte, die aus dem Ausland einreisten, müssen eine vierzehntägige Quarantäne absolvieren. Diese Quarantäne wird vom landwirtschaftlichen Betrieb organisiert. Das betrifft einerseits die Unterbringung, andererseits auch die von anderen isolierte Tätigkeit auf dem Feld.
  • Das Land Brandenburg informierte, dess es seine generelle Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot vom 13. März 2020 bis voraussichtlich 30. September 2020 verlängert habe. Einzelheiten werden in Kürze auf www.mil.brandenburg.de veröffentlicht.

 

Weitere aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming

 

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 27.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 124 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 63 aktuelle Verdachtsfälle
  • 68 Personen derzeit in Quarantäne
  • neun Todesfälle
  • 78 Personen gelten als genesen

 

27.04.2020, 09:45 Uhr

Ergänzung vom 14. April zur Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 17. April,
gültig ab Montag, 27. April

Das Land Brandenburg hat am Freitag, dem 24. April 2020 Änderungen zur Eindämmungsverordnung vom 17. April 2020 beschlossen. Damit gilt auch im Landkreis Teltow-Fläming:

  • ab 27. April 2020: Pflicht zu Mund-Nasen-Schutz in ÖPNV und Einzelhandel
  • ab 4. Mai 2020 gestattet: Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen unter Einhaltung der Hygienestandards
  • ab 4. Mai 2020 gestattet: nicht religiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen und Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich mit bis zu 20 Personen sowie Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis
  • ab 4. Mai 2020 gestattet: Öffnung von Friseurbetrieben; dabei haben Friseur*innen und Kund*innen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen

 

Verhalten im ÖPNV

Eine Bedeckung von Mund und Nase ist ab Montag, 27. April 2020, im öffentlichen Nahverkehr und Einzelhandel verpflichtend. In den Bussen der Verkehrsgesellschaft Teltow-Fläming und den Bussen der Subunternehmen der VTF wird mit entsprechenden Piktogrammen darauf aufmerksam gemacht. Als Mund- und Nasenschutz gelten einfache Schutzmasken, textile Barrieren wie Schal, Tuch oder selbstgenähte Stoffmasken. Diese muss man sich selbst besorgen, sie sind NICHT in den Bussen erhältlich. Wer es ermöglichen kann, sollte zudem Bus und Bahn außerhalb der üblichen Hauptverkehrszeiten nutzen. So können die Spitzenzeiten entzerrt werden.

 

Hilfe in Krisensituationen

Der DRK-Kreisverband Fläming-Spreewald e. V. informiert, dass er die Vermittlung von Hilfen in der Zeit der Corona-Pandemie unterstützt. Seit einiger Zeit wird durch den DRK-Landesverband mit dem "Team Brandenburg" eine Plattform betrieben, auf der sich Menschen, die in Krisensituationen wie der derzeitigen helfen möchten, melden können. Die Plattform wird bereits rege genutzt und vernetzt Hilfesuchende und Unterstützer.

Link: https://www.drk-brandenburg.de/mitwirken/team-brandenburg.html

Ansprechpartnerin: Ehrenamtskoordinatorin Eva Lehmann, Telefon: 03371/6257-35 oder per E-Mail: ehrenamt@drk-flaeming-spreewald.de

 

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 26.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 123 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 93 aktuelle Verdachtsfälle
  • 74 Personen derzeit in Quarantäne
  • acht Todesfälle
  • 75 Personen gelten als genesen

 

24.04.2020, 11:15 Uhr

Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming zum Betrieb von Kindereinrichtungen sowie der Unterrichtserteilung an Schulen erlassen:

Betrieb von Kindereinrichtungen

Untersagt bleibt im Landkreis Teltow-Fläming der Betrieb von Kindertages- und Kindertagespflegeeinrichtungen. Das Verbot gilt ebenfalls für den Betrieb von erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen (z. B. Jugendbildungsstätten, Kindererholungszentren, Jugendherbergen, Ferienlagern).

Diese Regelung gilt für:

  • die Betreuung von Kindern in Krippen (0 bis 3 Jahre), in Kindergärten (ab 3 Jahre bis zur Einschulung) und Horten (Kinder in der Primastufe bzw. Grundschule)
  • alle weiteren bedarfserfüllenden Angebote gemäß § 1 Abs. 4 KitaG wie z. B. Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung sowie Kitas mist Übernachtungsmöglichkeit

Ausnahmen bestehen für Gruppen in den Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) und in den Kindertagespflegestellen (Notfallbetreuung) für

  • Kinder von Erziehungsberechtigten aus kritischen Infrastrukturbereichen,
  • Kinder von Alleinerziehenden,
  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind.

Grundsatz: Eine Notfallbetreuung findet statt, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter/Lebenspartner in einm der kritischen Infrastrukturbereich tätig ist und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Vor dem 27. April 2020 erteilte Ausnahmen zur Notfallbetreuung gelten fort. Einer erneuten Antragstellung bedarf es nicht. In der Allgemeinverfügung wurden auch Regelungen, beispielsweise über die Gruppengröße während der Notfallbetreuung und eine Definition der kritischen Infrastrukturbereiche festgelegt. Hierbei ist es unerheblich, ob die ausgeübte Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.

Bitte laden Sie sich hier das Antragsformular für eine Notbetreuung herunter.

Der Landkreis Teltow-Fläming hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab dem 23. April 2020, 00.00 Uhr und wurde im Amtsblatt 14/2020 veröffentlicht.

 

Unterrichtserteilung an Schulen

Untersagt bleibt im Landkreis Teltow-Fläming

  • der Schulbetrieb an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
  • der Schulbetrieb an Förderschulen und den Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und freier Trägerschaft,
  • die Erteilung von Unterricht und eine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote, die eine physische Präsenzpflicht im Gebäude der Schule oder an anderen Lernorten erfordert.

In den Räumlichkeiten der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, einschließlich in Schulsporthallen und an anderen Lernorten (Schwimmhallen, außerschulische Lernorte) findet kein Unterricht und keine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote statt.
Die Untersagung gilt, soweit keine Zulassung erfolgt. Zugelassen sind ab 27. April 2020 für Schüler*innen

  • der Unterricht in der Jahrgangsstufe 10 an Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien sowie Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt "Lernen"
  • der Unterricht in den beruflichen Bildungsgängen an Oberstufenzentren zur Vorbereitung auf Prüfungen.

Das gilt auch für Bildungsdienstleister im Bereich der beruflichen Bildung und überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen sowie vergleichbare Angebote.
Sonstige schulische Veranstaltungen, insbesondere die Durchführung von durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Prüfungen und schulischen Testverfahren, Beratungen schulischer Gremien, Gesprächen im Zusammenhang mit der Aufnahme in der Schule werden zugelassen, soweit diese nicht durch das für schule zuständige Ministerium aus schulfachlichen Gründen untersagt werden.
Die Wohnheime und Internate (OSZ, Spezialschulen, einzelne Förderschulen) nehmen ihren Betrieb entsprechend der schulischen Angebote wieder auf.

Notbetreuung

Ausnahmen von der der Betriebsuntersagung gelten für Schüler*innen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Für diesen Personenkreis wird eine Notfallbetreuung in den Schulen sichergestellt.
Eine Notfallbetreuung findet ab dem 27. April 2020 statt für:

  • Kinder von Erziehungsberechtigten aus kritischen Infrastrukturbereichen,
  • Kinder von Alleinerziehenden,
  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind.

Vor dem 27. April 2020 erteilte Ausnahmen gelten fort. Einer erneuten Antragstellung bedarf es nicht.

Eine Notfallbetreuung findet statt, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter oder Lebenspartner in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung nicht organisiert werden kann. Konkrete Berufs- und Tätigkeitsgruppen sind in der Allgemeinverfügung nachzulesen. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird.
Der Landkreis Teltow-Fläming hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab dem 23. April 2020, 00.00 Uhr und wurde im Amtsblatt 14/2020 veröffentlicht.

 

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 23.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 120 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 76 aktuelle Verdachtsfälle
  • 78 Personen derzeit in Quarantäne
  • sieben Todesfälle
  • 72 Personen gelten als genesen

 

Aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming


 

23.04.2020, 11:00 Uhr

Wir freuen uns sehr über die Resonanz auf den Aufruf vom 17.04.2020, uns bei der Anfertigung des dringend benötigten Mundschutzes zu unterstützen. Viele Masken wurden bereits in der Verwaltung abgegeben. Es ist absehbar, dass auch in naher Zukunft die dringend benötigten Schutzmasken nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen werden. Bitte helfen Sie uns weiter, in dem Sie für die Einrichtungen der Gemeinde Niedergörsdorf diesen Schutz anfertigen. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 22.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 117 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 78 aktuelle Verdachtsfälle
  • 73 Personen derzeit in Quarantäne
  • fünf Todesfälle
  • 72 Personen genesen

 

22.04.2020, 14:15 Uhr

Zur weiteren Eindämmung des Corona-Virus wurde in der vergangenen Woche durch die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder das weitere Vorgehen festgelegt. Nach Umsetzung auf Länderebene gelten auch im Land Brandenburg Änderungen der bisherigen Bestimmungen. Bitte lesen Sie in dieser Übersicht, welche Regelungen ab 22.04. bzw. 27.04.2020 in Kraft treten.


 

17.04.2020, 12:15 Uhr

 

Aufruf

 

Sehr geehrte Niedergörsdorferinnen und Niedergörsdorfer,

gemeinsam erleben wir eine beispiellose und außerordentlich schwierige Gesundheitskrise, die unser ganzes Land erfasst hat und in allen Lebensbereichen deutlich zu spüren ist.

Inzwischen ist klar, dass dringend benötigte Schutzmasken absehbar nicht zur Verfügung stehen werden. Wir bitten Sie uns dabei zu unterstützen, kurzfristig dringend benötigte Mund-Nase-Masken anzufertigen!
Das Herstellen der Masken ist eine sehr notwendige Hilfe für Einrichtungen in der Gemeinde Niedergörsdorf, insbesondere in den Bereichen der Kindertagesstätten sowie für Schülerinnen und Schüler in der Grundschule Blönsdorf. (An Corona-Virus erkrankte Personen dürfen sich nicht an der Aktion beteiligen)
Eine Anleitung zur Herstellung ist zum Beispiel von der Stadt Essen erstellt worden; diese finden Sie hier.
Zur Übergabe der Masken können Sie sich mit der Gemeindeverwaltung unter der Telefonnummer 033741 697-33 terminlich vereinbaren.
Die Gemeinde wird die Masken dann an die Einrichtungen verteilen, wo sie am dringendsten gebraucht werden.

Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung!

Ihre Bürgermeisterin

 

Doreen Boßdorf


 

17.04.2020,11:45 Uhr

Sehr geehrte Niedergörsdorferinnen und Niedergörsdorfer,

uns steht ein sonniges Wochenende bevor; gern würden wir alle unsere sozialen Kontakte wieder aufnehmen. Dafür ist es aber leider noch zu früh. Bitte beachten Sie dringend das Kontaktverbot - wir sind noch nicht auf dem Weg der Besserung, sondern stecken noch mitten in der Krise.

Es gibt aber auch gute Nachrichten: Die infizierten Personen aus der Gemeinde Niedergörsdorf sind wieder genesen.

 

Konkretisierung der Beschlüsse der Telefonkonferenz vom 15.04.2020 durch neue Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming

Damit ist erst in der nächsten Woche klar, was gelten wird. Bis dahin bleibt alles, wie es ist:

  • keine erweiterte Geschäftsöffnung ab 20.04.2020
  • keine Erweiterung der Notbetreuung ab 20.04.2020

Die Verfügung wird voraussichtlich heute Abend im "Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming" veröffentlicht. Wir informieren Sie kurzfristig zu den Inhalten der Verfügung.

Ihre Bürgermeisterin

 

Doreen Boßdorf


 

16.04.2020, 17:30 Uhr

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 16.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 101 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 104 aktuelle Verdachtsfälle
  • 58 Personen derzeit in Quarantäne
  • vier Todesfälle

Aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming


 

16.04.2020, 17:05 Uhr

 

"Ein zerbrechlicher Zwischenerfolg" 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Niedergörsdorf,

Kanzlerin Merkel betonte: Was erreicht wurde, sei ein "zerbrechlicher Zwischenerfolg" und angesichts der aktuellen Lage ist weiterhin äußerste Vorsicht geboten.

Aus diesem Grund verständigte sich die Bundeskanzlerin gemeinsam mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus am 15. April 2020 in einer Telefonkonferenz.

Dabei wurden folgende Beschlüsse gefasst, die jedoch erst durch eine Verordnung des Landes Brandenburg wirksam werden:

 

1. Gültigkeit der Beschlüsse und Verlängerung der getroffenen Verfügungen

Die gemeinsamen Beschlüsse vom 12., 16. und 22. März 2020 bleiben gültig. Danach geltende Verfügungen werden bis zum 3. Mai 2020 verlängert, soweit im Folgenden nicht abweichende Festlegungen getroffen werden.

 

2. Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin

Es bleibt weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten und sich dort nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten.

 

3. Keine Maskenpflicht, dafür aber eine Empfehlung

Es wird dringend empfohlen, in der Öffentlichkeit - wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (z. B. beim Einkaufen oder im ÖPNV) - Alltagsmasken oder Community-Masken zu tragen, um das Infektionsrisiko zu reduzieren.

 

4. Ausweitung der Notbetreuung

Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
Eine Festlegung dieser Berufs- und Bedarfsgruppen ist noch nicht erfolgt.

 

5. Beschulung von bestimmten Schülerinnen und Schülern

Vor der Öffnung von Schulen ist ein Vorlauf notwendig, damit vor Ort die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden können.

Ab 4. Mai 2020 können Schülerinnen und Schüler der letzten Klassen der Grundschule wieder beschult werden. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und qualifikationsrelevanter Jahrgänge der allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen.

Näheres wird eine Verordnung des Landes Brandenburg regeln.

 

6. Großveranstaltungen bleiben bis 31. August 2020 untersagt

Kleinere Veranstaltungen, wie zum Beispiel Dorffeste, sind hiervon zwar nicht betroffen, jedoch kann man nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand von 1,50 m gewährt wird. Außerdem sind Gastronomiebetriebe, die oft die Bewirtschaftung der Dorffeste übernehmen, geschlossen und eine Selbstversorgung würde gegen geltende Hygienemaßnahmen verstoßen.

 

7. Zusätzliche Öffnung von Geschäften unter Auflagen

Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen:

·         alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie

·         unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.

Friseurbetriebe sollen sich zunächst darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter der Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab 4. Mai wieder aufzunehmen.

 

8. Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter

Wir wollen in Industrie und Mittelstand ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Ausgenommen bleiben wirtschaftliche Aktivitäten mit erheblichem Publikumsverkehr. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie einer betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen. Ziel ist u.a., nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen.

 

9. Verzichten Sie auf private Reisen und Besuche

Bitte verzichten Sie auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten. Das gilt sowohl im Inland als auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. Für Ein- und Rückreisende wird weiter eine zweiwöchige Quarantäne angeordnet.

 

Durch Ihr Verständnis für die Maßnahmen und Ihre Disziplin leisten Sie einen großen Beitrag zur Eindämmung der Infektion.

Dafür möchte Ich Ihnen danken!

 

Ihre Bürgermeisterin

 

Doreen Boßdorf


 

14.04.2020, 15:10 Uhr

 

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 14.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 94 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 88 aktuelle Verdachtsfälle
  • 61 Personen derzeit in Quarantäne
  • zwei Todesfälle

 

14.04.2020, 08:15 Uhr

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 13.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 92 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 94 aktuelle Verdachtsfälle
  • 66 Personen derzeit in Quarantäne
  • zwei Todesfälle

Aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming


 

09.04.2020, 17:55 Uhr

 

Sehr geehrte Niedergörsdorferinnen und Niedergörsdorfer,

die Osterfeiertage liegen vor uns und wir freuten uns wie in vergangenen Jahren auch auf das Zusammenkommen am großen Feuer, auf ein Treffen in großer Runde mit der Familie, auf den feierlichen Gottesdienst oder auf einen Osterurlaub in der Ferne.

Seit März 2020 ist aufgrund der Corona-Pandemie unser soziales, wirtschaftliches und kulturelles Leben stark eingeschränkt.
Die in der "Fläming-Info" veröffentlichten Verhaltensregeln sind weiter dringend einzuhalten und werden auf unserer Homepage stets aktualisiert.

An dieser Stelle bedanke ich mich dafür, dass Sie, liebe Niedergörsdorferinnen und Niedergörsdorfer, ein so großes Verständnis für die notwendigen Maßnahmen aufbringen.

Sicher verursacht der Gedanke an die Einschränkung zum bevorstehenden Osterfest so manchen Seufzer, aber mit Blick auf die Hoffnung, dass sich unser Zusammenleben in absehbarer Zeit stufenweise wieder normalisieren wird, bitte ich Sie, nach wie vor besonnen und achtsam zu sein. Wir sollten genauso verantwortungsvoll agieren wie bisher.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein gesundes Osterfest!

Ihre Bürgermeisterin

 

Doreen Boßdorf

 

Information des Ordnungsamtes der Gemeinde Niedergörsdorf zum Thema "Verbrennen im Freien"

Das Frühjahr ist da und die Gartenarbeit hat begonnen.
Aus gegebenem Anlass möchten wir in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) hinweisen.
Darin wird das Verbrennen im Freien geregelt. § 7 besagt, dass das Verbrennen sowie Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.

Nachfolgend verweisen wir auf den Flyer des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.

https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Holzfeuer-im-Freien.pdf

Momentan gilt die Waldbrandgefahrenstufe 4. Aufgrund der positiven Wetterprognose für das Osterwochenende ist von der Festlegung der Waldbrandgefahrenstufe 5 auszugehen. Deshalb und aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Feuer vor Ostern in allen Ortsteilen abgesagt. Die Nutzung einer Feuerschale ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück erlaubt, jedoch sollten vorsorglich Wassereimer oder Gartenschlauch bereit liegen. Das Feuer darf nicht größer als 1 m x 1 m sein und muss einen Abstand von 50 Meter zum Wald haben.

 

Passen Sie auf sich auf! Bleiben Sie gesund!

Appell und Dank von Landrätin Kornelia Wehlan an die Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises

http://www.teltow-flaeming.de/de/aktuelles/2020/04/landraetin-zu-ostern.php

 

Abschlussprüfungen der 10. Klassen

Durch Frau Dr. Neuling, Leiterin des Krisenstabes des Landkreises Teltow-Fläming, wird in Beantwortung der Nachfragen zu den Abschlussprüfungen der 10. Klassen auf die Internetseiten des Ministeriums für Jugend, Bildung und Sport verwiesen. Unter dem Punkt Schule "Was bedeutet der Unterrichtsausfall für Prüfungen am Ende der 10. Klasse?" wird Folgendes ausgeführt:
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und rechtssicheren Durchführung der zentralen Prüfungen in der Jahrgangsstufe 10 und beim Abitur im Land Brandenburg gibt es nachfolgende Planungen - auf Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Prüfungen absolvieren und im laufenden Schuljahr einen Schulabschluss erreichen können.

Prüfungen am Ende der 10. Jahrgangsstufe

Die Haupttermine werden auf den jeweiligen zentralen Nachschreibetermin verschoben. Daneben wird es einen weiteren zentralen Nachschreibetermin geben, so ist es auch mit dem Land Berlin abgestimmt. Zu diesem werden ebenfalls zentrale Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Prüfungsfach Haupttermin Nachschreibetermin
(wird zum Haupttermin)
Nachschreibetermin
Deutsch 21.04.2020 13.05.2020 03.06.2020
Mathematik 29.04.2020 25.05.2020 08.06.2020
Englisch 05.05.2020 27.05.2020 10.06.2020

 

 

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 08.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 83 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 90 aktuelle Verdachtsfälle
  • 80 Personen derzeit in Quarantäne
  • zwei Todesfälle

 

08.04.2020, 08:30 Uhr

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 07.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 75 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Jüterbog, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 105 Verdachtsfälle
  • 76 Personen in Quarantäne
  • ein Todesfall

 

Aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming


 

07.04.2020, 11.30 Uhr

Familienbesuch zu Ostern?

Der Kampf gegen Covid-19 bringt Einschränkungen mit sich, die gerade zu den Ostertagen Familien, aber auch Freunde und Bekannte vor eine ungewohnte Situation stellen. Denn die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg setzt hier enge Grenzen. So heißt es in der Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Brandenburg vom 05.04.2020: "Familientreffen oder Familienfeiern sind auf die Mitglieder des eigenen Hausstands zu beschränken! Das Ostereiersuchen im großen Freundes- und Bekanntenkreis muss in diesem Jahr leider ausfallen. Ausflüge sollten vermieden werden. Sie sind unter Einhaltung der Vorgaben jedoch nicht untersagt."
Den kompletten Wortlaut der Pressemitteilung lesen Sie bitte hier nach.

 

Soforthilfen für landwirtschaftliche Betriebe bis 100 Beschäftigte

Zuschüsse von bis zu 60.000 Euro können von der Corona-Krise betroffene Brandenburger Agrarbetriebe mit bis zu 100 Beschäftigten erhalten. Darauf macht das Landwirtschaftsamt Teltow-Fläming aufmerksam und verweist auf eine Information des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg. Weitere Informationen sind hier hinterlegt.

 

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 06.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 71 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Luckenwalde, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 144 Verdachtsfälle
  • 89 Personen in Quarantäne
  • Es ist zum Glück noch niemand im Landkreis Teltow-Fläming an der Krankheit verstorben.

 

Aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming


 

06.04.2020, 10.15 Uhr

Neue Sprechzeiten im Abstrichzentrum Ludwigsfelde

Ab Dienstag, 7. April 2020 hat das Abstrichzentrum Ludwigsfelde veränderte Sprechzeiten: Dort werden Rachenabstriche Montag bis Freitag in der Zeit von 14 bis 16 Uhr durchgeführt. Über das Osterwochenende ist das Zentrum am Samstag, dem 11. April 2020, von 10 bis 12 Uhr besetzt.

Wie der Ärztliche Direktor des Evangelischen Krankenhauses Ludwigsfelde-Teltow mitteilte, wurde die Entscheidung zum Verzicht auf die Vormittagszeiten aufgrund der deutlich rückläufigen Zahl der Abstriche getroffen. Bei Bedarf können die Öffnungszeiten wieder kurzfristig ausgeweitet werden. Dringende Abstriche erfolgen, wie bisher auch, an Wochenenden und Feiertagen über die Notaufnahme des Ludwigsfelder Krankenhauses.

 

Weitere Informationen des Landkreises Teltow-Fläming.


 

06.04.2020, 10:00 Uhr

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 05.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 70 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 125 Verdachtsfälle
  • 92 Personen in Quarantäne
  • Es ist zum Glück noch niemand im Landkreis Teltow-Fläming an der Krankheit verstorben.

 

03.04.2020, 08:45 Uhr

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 02.04.2020, 14.00 Uhr):

  • 59 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 101 Verdachtsfälle
  • 90 Personen in Quarantäne
  • Es ist zum Glück noch niemand im Landkreis Teltow-Fläming an der Krankheit verstorben.

Weitere Informationen des Landkreises Teltow-Fläming.


 

01.04.2020, 10:45 Uhr

Die SARS-CoV-2-Eindämmungverordnung vom 22. März 2020 wurde durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz am 31.03.2020 geändert.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Das Kontaktverbot wird bis zum 19. April 2020 verlängert
  • Die Durchführung von schulischen Prüfungen und die Abnahme von Prüfungsleistungen wird zugelassen.

Den genauen Wortlaut der Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung lesen Sie bitte hier nach.


 

01.04.2020, 10:30 Uhr

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 31.03.2020, 14.00 Uhr):

  • 50 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 72 Verdachtsfälle
  • 91 Personen in Quarantäne
  • Es ist zum Glück noch niemand im Landkreis Teltow-Fläming an der Krankheit verstorben.

Weitere Informationen des Landkreises Teltow-Fläming.


 

31.03.2020, 09:30 Uhr

Informationen der GEMA zu Vergütungen während der Corona-Lage

Die GEMA informiert darüber, dass für den Zeitraum, in dem Betriebe aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemieausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge für Lizenznehmer ruhen. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020 bis auf Weiteres.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der GEMA-Homepage. Sie finden auf dieser Seite weitere Informationen, darunter auch zum Umgang mit Lizenzverträgen und zu Veranstaltungsabsagen sowie Hinweise zu automatischen Abbuchungen.


 

 31.03.2020, 09:00 Uhr

Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand: 30.03.2020, 14.00 Uhr):

  • 43 Infektionen in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
  • 85 Verdachtsfälle
  • 83 Personen in Quarantäne
  • Es ist zum Glück noch niemand im Landkreis Teltow-Fläming an der Krankheit verstorben.

 

30.03.2020, 14:20 Uhr

Informationen zur Notbetreuung in den Kindereinrichtungen

Durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) wurden in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) des Landes Brandenburg die Regelungen zur Notbetreuung für bestimmte Bereiche gelockert. Erweitert wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Kitas und Horten. 
Seit heute gilt auch im Landkreis Teltow-Fläming die neue "Ein-Elternregelung" bei der Notbetreuung. Diese gilt für Personen

  • im Gesundheitsbereich,
  • in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen,
  • im medizinischen und pflegerischen Bereich,
  • in der stationären und teilstationären Erziehungshilfe sowie
  • in Internaten gemäß § 45 SGB VIII,
  • in der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe,
  • in der Versorgung psychisch Erkrankter sowie
  • für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.

Arbeitet ein Elternteil in diesen Berufsgruppen, besteht nach Antragstellung für die Familie Anspruch auf Notfallbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.
Ist ein Elternteil in Heimarbeit tätig, entfällt der Anspruch auf Notbetreuung.

Eine Notbetreuung steht auch folgenden Berufsgruppen bzw. Beschäftigungsbereichen zu, solange beide Sorgeberechtigten in der kritischen Infrastruktur tätig sind:

  • Inhaber eines offiziellen Journalistenausweises und Medienvertreter,
  • Veterinärmedizin,
  • Reinigungsgewerbe, soweit sie in kritischer Infrastruktur tätig sind.

Durch den Landkreis Teltow-Fläming wurde dazu die zweite Änderung der Allgemeinverfügung zum Verbot des Betriebs von Kindereinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Heimvolkshochschulen veröffentlicht. Die veränderten Regelungen wurden im Amtsblatt des Landkreises Nr. 11/2020 veröffentlicht.

 

Weitere Informationen des Landkreises Teltow-Fläming


 

27.03.2020, 09:30 Uhr

Aktuelle Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (Stand 26.03.2020, 14.00 Uhr):
- 38 bestätigte Infektionsfälle in den Städten und Gemeinden Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Ludwigsfelde, Am Mellensee, Niedergörsdorf, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf, Trebbin und Zossen
- 4 Personen gelten als genesen
- 104 Verdachtsfälle
- 89 Personen befinden sich in Quarantäne.

In der Gemeinde Niedergörsdorf gibt es nun einen bestätigten Infektionsfall. Das ist jedoch kein Grund zur Panik oder für eine Ausgangssperre in unserer Gemeinde.
Bitte halten Sie weiterhin die Regelungen der sogenannten "Eindämmungsverordnung" des Landes Brandenburg ein und beschränken Sie Ihre sozialen Kontakte auf das Nötigste.
Die Gefahr einer Infektion besteht nur bei unmittelbarem Kontakt zu einer infizierten Person.

 

Flaeming-Skate - nicht die Zeit für Ausflüge

Die sogenannte "Eindämmungsverordnung" des Landes Brandenburg gilt auch für öffentliche Wege. Wie der Landkreis Teltow-Fläming informiert, war am vergangenen Wochenende die starke Nutzung der Flaeming-Skate auffällig. Amtsarzt Rüdiger Lehmann weist darauf hin, dass sich alle dessen bewusst sein sollten, dass beim Skaten oder Radeln wie auch beim Parken zu viel Nähe entstehen kann. Sport ist erlaubt "unter der Bedingung, dass man ihn allein, mit der Familie oder maximal zu zweit ausübt. Dabei ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten."

Um die Frischluftsuchenden und Sporttreibenden vor gegenseitiger Ansteckung zu schützen, wurden am 26.03.2020 alle Rastplätze an der Flaeming-Skate für die Nutzung gesperrt, auch die Gaststätten sind geschlossen.

 

Weitere Informationen des Landkreises Teltow-Fläming


 

26.03.2020, 13:45 Uhr

Durch den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV) wurde informiert, dass alle wesentlichen Bereiche der Müllabfuhr wie gewohnt weiter laufen. Einschränkungen gibt es nur bei den Anlieferungen auf den Recyclinghöfen und der Neuterminvergabe zur Abholung von Sperrmüll, Elektronikschrott, Altmetall und Altreifen im Verbandsgebiet des SBAZV. Lesen Sie bitte hier die komplette Mitteilung zur akutellen Änderung der Entsorgungsleistungen des SBAZV.


 

26.03.2020, 10:15 Uhr

Durch den Landrat des Landkreises Wittenberg musste zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus verfügt werden, die Ortsteile Jessen und Schweinitz für die Zeit bis zum 10.04.2020 unter Quarantäne zu stellen.

Viele Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Niedergörsdorf halten sich zeitweise zum Einkaufen, zum Arztbesuch oder aus beruflichen Gründen in beiden Orten auf. Bitte halten Sie unbedingt die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum ein und meiden Sie auch im engsten Familienkreis Kontakte außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts.

Für Sie zur Information verlinken wir die Homepage des Landkreises Wittenberg, auf der Sie die Allgemeinverfügung nachlesen können https://www.landkreis-wittenberg.de/de/informationen-zum-coronavirus-im-landkreis-wittenberg/informationen-zum-coronavirus.html.


 

26.03.2020, 09:15 Uhr

Aussetzung des Elternbeitrages - Beschluss der Landesregierung

Sehr geehrte Eltern,

viele Eltern haben in den letzten Tagen zur Fälligkeit der Elternbeiträge nachgefragt.

Die Verwaltung hat sich dazu entschieden, die Elternbeiträge für April 2020 auszusetzen und einen entsprechenden Beschluss zum Erlass für die nächste Sitzung der Gemeindevertretung vorzubereiten.

Liebe Eltern, das heißt für Sie, dass die Gemeinde Niedergörsdorf den Elternbeitrag nicht einzieht und Sie für den Monat April 2020 auch nicht überweisen müssen.

Erfreuliche Nachrichten kamen dazu heute aus dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Die Landesregierung hat sich zur Förderung der Beitragsfreiheit ab dem 01.04.2020 für Eltern, die nicht die Notfallbetreuung in den Kindertagesstätten in Anspruch nehmen, ausgesprochen. Damit können Kommunen Zuwendungen für den Ausfall von Elternbeiträgen ab dem 01.04.2020 beantragen.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Hübscher, Sachbearbeiterin KITA, telefonisch unter der Rufnummer 033741/697-37 oder per E-Mail: kita@niedergoersdorf.de zur Verfügung.


 

25.03.2020, 10:55 Uhr

Information des VBB Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg GmbH - Anpassungen im Regionalverkehr in Berlin und Brandenburg

Der Regionalverkehr in Berlin und Brandenburg wird aufgrund der aktuellen Situation angepasst. Einzelne Verstärkerzüge in den Hauptverkehrszeiten und Linien, für die es ausreichende Ersatzangebote gibt, werden zurückgezogen. Auf diese Weise kann den Fahrgästen im Regionalverkehr weiterhin ein stabiles Zusatzangebot angeboten werden. Verbindungsauskünfte können über die Webseiten oder über die Apps von VBB, S-Bahn Berlin, DB und BVG abgerufen werden.

Anpassungen im Einzelnen:

  • Auf einigen Linien fallen Zusatzfahrten zur Hauptverkehrszeit weg. Dies betrifft Einzelfahrten auf den Linien RE3, RE7, RB27, RB60, RB61 und RB62.
  • Auf folgenden Linien, die überwiegend der Verdichtung des Grundangebots dienen, werden die Zugfahrten eingestellt: RB14, RB43 und RB49. Einzelne Frühfahrten auf den Linien RB43, RB49 werden weiterhin angeboten. Detailinformationen: bahn.de/aktuell.
  • Die kurzen Linien RB23, RB55 werden eingestellt und durch Busse ersetzt.
  • Auf den Linien RB26, RB66, RB91 und RB93 ist die Fahrt über die Grenze nach Polen aktuell nicht möglich. Daher kann in diesen Abschnitten auch kein Ersatzverkehr eingerichtet werden.
  • Auf allen anderen Lindien wird weiterhin der reguläre Betrieb angeboten.

Da sich kurzfristig Änderungen ergeben können, werden Fahrgäste gebeten, sich aktuell auf den Webseiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen im VBB zu informieren: Bahn.de/aktuell, Neb.de, Odeg.de, hanseatische-eisenbahn.de, mitteldeutscheregiobahn.de


 

24.03.2020, 15:45 Uhr

Unter Berücksichtigung der in der "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 22.03.2020" vorgenommenen Regelungen erging durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg die Weisung im Personenstandswesen 2/2020.
Darin wurde festgelegt, dass

  • Gäste zu Eheschließungen nicht zugelassen sind. Eine Ausnahme gilt nur für betreuungspflichtige Kinder der bzw. eines der Eheschließenden, sofern eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  • die Eheschließung verschoben werden muss, sofern die Eheschließenden die Anwesenheit von Trauzeugen wünschen.

Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt zu unserer Standesbeamtin auf. Frau Schmolke ist telefonisch unter der Rufnummer 033741/697-17 oder per E-Mail: standesamt@niedergoersdorf.de erreichbar.

 

Aktuelle Informationen zum Stand des Infektionsgeschehens im Landkreis Teltow-Fläming (mit Karte des Robert-Koch-Instituts):
- 23 bestätigte Infektionen in den Städten und Gemeinden Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Ludwigsfelde, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf und Zossen
- 180 Verdachtsfälle
- 58 Personen in Quarantäne

 

Aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming


 

23.03.2020, 17:00 Uhr

Bekanntmachung der "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 22.03.2020

 

Aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming

 

Aktuelle Information zum Infektionsgeschehen im Landkreis Teltow-Fläming (Karte mit Stand: 23.03.2020):
- 23 bestätigte Infektionsfälle (in den Städten und Gemeinden Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-Mahlow, Dahme/Mark, Großbeeren, Ludwigsfelde, Nuthe-Urstromtal, Rangsdorf und Zossen)
- 172 Verdachtsfälle
- 46 Personen in Quarantäne

Der Informationsbedarf zum Thema Coronavirus ist groß und steigt ständig. Aus diesem Grund wurden zur besseren Übersichtlichkeit die Fragen und Antworten im Internetauftritt des Landkreises nochmals neu strukturiert und nach Themen geordnet.

Besonders hinweisen möchten wir auf Informationen zu aktuellen Hilfs- und Fördermaßnahmen für Unternehmen, die hier abgerufen werden können. Durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg wurde eine Übersicht zu Unterstützungsangeboten für Unternehmen im Land Brandenburg erstellt. Entnehmen Sie diese bitte diesem Link.


 

22.03.2020, 21:30 Uhr

In einer Telefonkonferenz hat die Bundeskanzlerin gemeinsam mit den Ministerpräsidenten der Länder weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beschlossen.

Ministerpräsident Dietmar Woidke hat in einer Pressemitteilung informiert, dass noch in der Nacht zum 23.03.2020 die "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID 19 in Brandenburg [SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV])" in Kraft tritt. Sie beinhaltet u. a. folgende Regelungen:

1. Kontaktverbot im öffentlichen Raum (bis 05.04.2020)
Das bedeutet, dass man sich nur noch allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im Haushalt lebenden Person an öffentlichen Orten bewegen darf. Öffentliche Orte sind öffentliche Wege, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Dabei ist ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten.

Ausnahmen sind wichtige Termine bei Behörden, Gerichten oder Rechtsanwälten. Weitere Ausnahmen sind z. B.:

  • die Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuche, Besuche bei Psycho- oder Physiotherapeuten bei medizinisch dringender Notwendigkeit),
  • die Abgabe von Blutspenden,
  • Besuche beim Lebenspartner, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen),
  • die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie
  • die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis
    (Zum engsten Familienkreis gehört der Partner, die Eltern und die Kinder der verstorbenen Person. Hiervon kann es Ausnahmen geben, wenn z. B. die verstorbene Person von einer Schwester oder einem Bruder betreut wurde, so dass eine besonders enge Beziehung bestand.)

2. Schließung aller körpernahen Dienstleistungen
Dies betrifft Friseur- und Kosmetiksalons sowie nichtmedizinische Massagen.

3. Gaststätten müssen geschlossen bleiben.
Es darf nur noch eine Ausgabe von zubereiteten Speisen und Getränken erfolgen oder z. B. über "Drive-in-Verkauf".

4. Öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt.
Die Nutzung des ÖPNV bleibt erlaubt.

Die vorgenannten Regelungen der Punkte 2 bis 4 gelten bis 19.04.2020.

Ministerpräsident Woidke dankt allen für das bisherige besonnene Verhalten im Kampf gegen das Coronavirus.
Innenminister Stübgen appelliert an die Brandenburger, sich an die Regeln zu halten und solidarisch mit den Mitmenschen im Kampf gegen das Virus zu helfen.
Für Gesundheitsministerin Nonnemacher werden die bisherigen Vorgaben in Brandenburg vorbildlich erfüllt. Trotzdem ist es nötig, dass alle Bundesländer gemeinsam handeln.

Aktuelle Zahlen (Stand: 22.03.2020):
353 bestätigte Infektionen im Land Brandenburg, davon
23 im Landkreis Teltow-Fläming

Weiterhin gibt es bisher keinen Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus in der Gemeinde Niedergörsdorf.

 

Informationen des Landkreises Teltow-Fläming zu den getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus


 

20.03.2020, 14:20 Uhr

Vorsicht Haustürgeschäfte!
Derzeit gehen weißgekleidete Personen (Werbergruppen) durch Altes Lager. Ich weise darauf hin, dass weder Mitarbeiter des Gesundheitsamtes, sozialer Dienste noch Ärzte an Ihren Türen klingeln.

Ihre Bürgermeisterin

Doreen Boßdorf

 

Aktualisierte Meldungen des Landkreises mit Karte der bestätigten Infektionen im Landkreis Teltow-Fläming und den benachbarten Landkreisen


 

20.03.2020, 13:27 Uhr

"Im Moment ist nur Abstand Ausdruck von Fürsorge" (Angela Merkel)

Am 16.03.2020 hat der Krisenstab im Landkreis Teltow-Fläming seine Arbeit aufgenommen. Der Krisenstab steht unter Leitung von Dr. Silke Neuling. Sie führt den Katastrophenschutz im Landkreis. Der Krisenstab koordiniert alle erforderlichen Maßnahmen. In ihm sind tätig: die Landrätin, Beigeordnete und Dezernenten, relevante Ämter der Kreisverwaltung sowie wichtige externe Partner wie Krankenhäuser, Rettungsdienst, die kreiseigene Verkehrsgesellschaft und die Polizei.

Täglich findet eine Telefonkonferenz mit den Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen zur aktuellen Lageeinschätzung statt. Auf kurzem Weg können Handlungsmaßgaben besprochen und Notwendigkeiten auf den Weg gebracht werden.

Im Land Brandenburg ist das Geschehen noch sehr moderat und nicht vergleichbar mit Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Bayern.

Mit bislang 12 bestätigten Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus (Stand: 19. März 2020) trifft das auch für den Landkreis Teltow-Fläming zu. Die erkrankten Personen kommen aus dem Raum Baruth/Mark, den Städten Ludwigsfelde und Zossen sowie den Gemeinden Großbeeren, Rangsdorf und Blankenfelde-Mahlow. 163 Verdachtsfälle sind noch zu prüfen, 29 Personen befinden sich in Quarantäne.

Wir sollten alles tun, damit das so bleibt!
Wir können bewusst entscheiden und beeinflussen, wie schnell sich das Virus ausbreitet.

Nehmen wir gemeinsam Einfluss darauf, die Entwicklung dramatischer Zustände in unserer Gemeinde zu verhindern und reduzieren Ausgänge auf das Wesentliche und vermeiden konsequent soziale Kontakte.

Ihre Bürgermeisterin

Doreen Boßdorf


 

19.03.2020, 18:29 Uhr

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

bisher gibt es in der Gemeinde Niedergörsdorf noch keinen bestätigten Fall von COVID-19.

Es ist menschlich, dass Einschränkungen des gewohnten gesellschaftlichen Lebens jedem Einzelnen schwerfallen. Aber wir dürfen uns jetzt nicht in Sicherheit wiegen, weil noch keine Infektion in der Gemeinde bekannt ist, sondern müssen dafür Sorge tragen, dass dies auch noch länger so bleibt.

Ich bitte Sie dringend um Reduzierung der sozialen Kontakte!
Erledigen Sie nur Wege, die zwingend notwendig sind. Dazu gehören der Verzicht des Besuches auf dem Spielplatz, des Besuches von Freunden und Verwandten, aber auch der Verzicht auf den Dorfklatsch auf dem Friedhof bei der Grabbepflanzung.

Bedenken Sie bei Wegen, die Sie gehen:

  • Müssen Sie tatsächlich in die Stadt zum Einkaufen, Tanken oder ähnlichem?
  • Müssen Sie tatsächlich an der Beerdigung eines Dorfbewohners teilnehmen oder verlangt das nur die Höflichkeit?
  • Brauchen Sie tatsächlich die Hilfe Ihres Nachbarn bei Tätigkeiten auf Ihrem Grundstück?

Liebe Eltern, erklären Sie Ihren Kindern, dass sie sich nicht mit ihren Freunden und Schulkameraden treffen können!

Liebe Familien, erklären Sie den älteren Familienmitgliedern, wie man sich in einer Pandemie verhält!

Wir alle wollen eine Ausgangssperre vermeiden!
Dies geht aber nur, wenn wir uns schon jetzt an die Empfehlungen halten und unsere sozialen Kontakte einstellen.

Auf der Seite des Landkreises Teltow-Fläming kann eine aktuelle Karte zum Stand des Infektionsgeschehens in unserem sowie den benachbarten Landkreisen eingesehen werden.

Ihre Bürgermeisterin

Doreen Boßdorf

 

Aktualisierte Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming


 

18.03.2020, 15:12 Uhr

Durch die Verwaltung wurden die wichtigsten Festlegungen zu

  • Schließungen von Kindereinrichtungen und Schule
  • Untersagung von Veranstaltungen
  • Rückreise nach Aufenthalt in einem internationalen Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland
  • Schließung aller öffentlichen Einrichtungen durch die Gemeinde Niedergörsdorf am 16.03.2020
  • Sicherstellung der Aufgaben der Gemeindeverwaltung
  • Weisung im Personenstandswesen zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Standesämter
  • Sitzungstermine der Gemeinde Niedergörsdorf
  • Kommunikation

in der "Information_Coronavirus_01/2020" zusammengefasst und sind durch die Bürgerinnen und Bürger hier abrufbar.

 

Aktualisierte Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming

 

17.03.2020, 08.45 Uhr

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

auch unsere Gemeinde leistet momentan einen maßgeblichen Beitrag, um die Verbreitung des Coronavirus in Brandenburg einzudämmen. Über das Wochenende wurde die Notbetreuung für die Kinder unserer Kindereinrichtungen vorbereitet. Dennoch ist es notwendig, weitere Sozialkontakte auch in der Verwaltung einzudämmen.

Wir bitten Sie deshalb, eine Kommunikation auf E-Mail, Brief, Telefon oder Fax auszurichten.

Dies betrifft insbesondere das Einwohnermeldeamt und Standesamt sowie den Bereich der Kämmerei.

Deshalb unser Aufruf, den Publikumsverkehr auf ein absolut notwendiges Minimum herunterzufahren.

 

Aktuelle Meldungen des Landkreises Teltow-Fläming auf einen Blick


 

16.03.2020, 10:45 Uhr

Folgende Festlegungen wurden getroffen:

  • Alle öffentlichen Veranstaltungen, z. B. im Kulturzentrum DAS HAUS, die Feuer vor Ostern, Jagdversammlungen ... werden bis vorerst 19.04.2020 abgesagt.
  • Sämtliche öffentlichen Gebäude (Dorfgemeinschaftshäuser, Jugendräume, Turnhallen, Sportplätze, Kegelbahnen, Feuerwehrgebäude...) bleiben bis vorerst 19.04.2020 geschlossen.
  • Die für Freitag, 03.04.2020 geplante Sitzung des Ortsbeirates Seehausen wird auf einen anderen Termin verschoben.
  • Die Bürgersprechstunde des Revierpolizisten Polizeithauptkommissar Keßler findet sowohl am 17.03.2020 als auch am 21.04.2020 nicht statt.

Über aktuelle Meldungen zur Entwicklung des Corona-Virus im Landkreis Teltow-Fläming  informieren Sie sich bitte auf der Homepage des Landkreises.

Wichtige Kontakte sind hier hinterlegt. 


 

15.03.2020, 16.20 Uhr

Die Grundschule "Thomas Müntzer" ist am Montag (16.03.2020) und Dienstag (17.03.2020) wie gewohnt geöffnet. Eine Schulpflicht besteht nicht. Weiteres entnehmen Sie bitte dieser Elterninformation.


 

14.03.2020, 13:20 Uhr

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
durch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland sind wir in einer besonderen Situation.
Lesen Sie bitte hier weiter!


 

14.03.2020, 13:05 Uhr

Bekanntmachung des "Amtsblattes für den Landkreis Teltow-Fläming" Nr. 8/2020 vom 13.03.2020 mit der Allgemeinverfügung des Landreises Teltow-Fläming für Reiserückkehrende aus den Risikogebieten sowie der Allgemeinverfügfung zum Umgang mit größeren Veranstaltungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19.


 

13.03.2020, 17:20 Uhr

Das Land Brandenburg hat heute die Schließung von Schulen und Kindereinrichtungen ab Mittwoch, dem 18.03.2020 bis voraussichtlich Sonntag, 19.04.2020 angeordnet. 
Eine Schulpflicht besteht damit nicht mehr. Eine Notfallbetreuung an der Schule und den Kindereinrichtungen der Gemeinde wird durch die Gemeinde Niedergörsdorf eingerichtet.

Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Landkreises Teltow-Fläming.


 

 13.03.2020, 12:10 Uhr

  • Der für Samstag, den 14.03.2020 an der Grundschule "Thomas Müntzer" Blönsdorf geplante "Tag der offenen Tür" entfällt.
  • In der Gemeinde Niedergörsdorf gibt es bisher keinen Verdachtsfall einer Infektion mit dem Coronavirus.

Gemeindeverwaltung Niedergörsdorf
Dorfstraße 14f - 14913 Niedergörsdorf - Telefon: 033741 6970 - Telefax: 033741-72215