Online-Dienste

Nachfolgend informieren wir über aktuell verfügbare Online-Dienste für das Meldewesen der Gemeinde Niedergörsdorf.

Für den gewünschten Service klicken Sie bitte auf das jeweilige dunkelgrüne Register.

Sie haben Fragen?

Meldeamt
Telefon: 033 741 697-016
E-Mail: meldeamt@~@niedergoersdorf.de

Was benötige ich, um Behördendienstleistungen der Gemeinde Niedergörsdorf oder anderer Behörden in Deutschland online nutzen zu können?

  1. Sie benötigen einen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Funktion (eID) – Wenn Sie die eID-PIN für Ihren Ausweis nicht wissen oder vergessen haben, wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt, um mit den Kolleginnen die eID-PIN neu festzulegen oder zu ändern.
  2. Sie benötigen ein NFC-fähiges Smartphone oder Kartenlesegerät. Die meisten modernen Smartphones besitzen eine NFC-Schnittstelle ­– Diese wird auch für kontaktloses Bezahlen genutzt.
  3. Auf Ihrem Smartphone muss die Ausweisapp installiert sein. Suchen Sie danach im Appstore Ihres Smartphones. Für PC's mit Kartenlesegerät finden Sie die App hier.
  4. Sie benötigen ein BundID-Konto, auf das Sie mit Hilfe der Ausweisapp und Ihrem Personalausweis zugreifen können.

Sind diese vier Dinge funktionfähig zusammengetragen, können Sie Behördengänge online erledigen. 

 

Womit werden meine Fähigkeiten mit Behörden online zu kommunizieren fast perfekt?

Nutzen Sie bereits Personalausweis mit ePIN, Smartphone oder Computer mit Lesegerät, Ausweisapp und BundID-Konto, können Sie zusätzlich ebenfalls Ihr persönliches Justizpostfach einrichten. So können Sie rechtssicher und verschlüsselt Nachrichten und Dokumente an jede deutsche Behörde versenden.

Wie funktioniert das?

Wo bekomme ich das?

Selbstauskunft

Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Diese Auskunft umfasst:

  • die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
  • die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie
  • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen

Meldebescheinigung

Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  • Familienname, alle Vornamen, Geburtsname,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • aktuelle Anschrift,
  • Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung)

Übermittlungssperren

Die Meldebehörde übermittelt auf Antrag Daten an Parteien, Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen. Gegen diese Datenübermittlung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs, der diese Datenübermittlungen verhindert.

Auskunftssperre

Für die Beantragung einer Auskunftssperre ist gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen notwendig. Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen wird die antragstellende Person durch einen Bescheid darüber informiert, ob eine Auskunftssperre eingetragen oder abgelehnt wurde. Die Eintragung erfolgt für maximal zwei Jahre. Danach ist bei Fortbestehen der Voraussetzungen ein Neuantrag erforderlich.

Abmeldung der Nebenwohnung

Eine Nebenwohnung, die Sie nicht mehr bewohnen, melden Sie der zuständigen Stelle. Diese passt entsprechend die Eintragung im Melderegister an.

Abmeldung ins Ausland

Die Abmeldung eines Hauptwohnsitzes ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus dieser Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise ins Ausland verziehen.

Befreiung von der Ausweispflicht

Gemäß § 1 Abs. III Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) können Personen, die voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder entsprechender häuslicher Pflege bedürfen oder für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausweispflicht befreit werden.

Statusabfrage hoheitlicher Dokumente

Sie können den Status Ihrer beantragten Dokumente online abfragen. Sie benötigen dazu die Nummer des beantragten Dokuments.

Verlust von Dokumenten

Melden Sie den Verlust Ihres Personalausweises oder Reisepasses.

Eintragen und Anzeigen einer E-Mailadresse

Mit diesem Vorgang ist es möglich, eine E-Mail-Adresse gemäß §21 Abs.2 PassG, §23 Abs. 3 bzw. §19 Abs. 3 eIDKG pro Dokument zu hinterlegen oder bestehende E-Mail-Adressen zu Dokumenten einzusehen oder zu ändern.

Abruf des Sperrkennwortes

Seit dem 17.02.2025 wird das Sperrkennwort bei der Aushändigung separat von der Behörde an den Bürger übergeben. Den Bürgern ist es durch die Online-Beantragung möglich, unkompliziert das Sperrkennwort abzurufen.

Einfache Melderregisterauskunft

Mit diesem Dienst können Anträge auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft gemäß § 44 Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde gestellt werden.

Eine einfache Melderegisterauskunft darf nur erteilt werden, wenn die angefragte Person eindeutig im Melderegister durch die Meldebehörde identifiziert werden kann. Eine Auskunft ist ferner unzulässig, wenn die anfragende Person oder Stelle die Daten zum Adresshandel oder zu Werbezwecken haben möchte. Die anfragende Person oder Stelle muss außerdem Angaben darüber machen, ob die Auskunft zu gewerblichen Zwecken erteilt werden soll. In diesem Fall müssen Angaben zu den gewerblichen Zwecken gemacht werden.

Erweiterte Melderegisterauskunft

Mit der „erweiterten Melderegisterauskunft“ ist es möglich, eine erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde zu beantragen.

Um eine erweiterte Melderegisterauskunft erhalten zu können, muss der Antragsteller sein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Der Antrag auf erweiterte Melderegisterauskunft wird durch die Meldebehörde zunächst geprüft. Die Entscheidung wird dem Antragsteller anschließend durch die Meldebehörde auf postalischem Weg zeitnah mitgeteilt.