Hilfen für Besitzer von Heizöl-, Flüssiggas-, Kohle- und Pelletheizungen 

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Der Deutsche Bundestag hat am 15. Dezember 2022 Härtefallhilfen für private Haushalte beschlossen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern (z. B. Heizöl, Holzpellets, Flüssiggas) heizen. Das bedeutet eine finanzielle Entlastung für betroffene Haushalte rückwirkend vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022.

Die Beantragung der Entlastung soll im jeweiligen Bundesland erfolgen. Aktuell liegt noch keine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Brandenburg vor, so dass eine Antragstellung für Anspruchsberechtigte noch nicht möglich ist. Inhalt dieser Verwaltungsvereinbarung wird u. a. die Regelung sein, wo und wie der Zuschuss von Privateigentümern beantragt werden kann.

Voraussetzung für den Zuschuss wird sein, dass Verbraucher*innen Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen können, deren Mehrkosten sich im Vergleich zum Jahr 2021 mehr als verdoppelt haben. Anzusetzen ist als Referenzwert der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff. Die Erstattung beläuft sich dann auf 80 % der über die Preisverdopplung hinaus gezahlten Rechnungssumme. Dieser Betrag muss die Bagatellgrenze von 100 Euro überschreiten; als Zuschussobergrenze wurden 2.000 Euro festgelegt.

Information des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE): "Gegenwärtig ist noch nicht geklärt, wann und wo die Anträge zur Entlastung eingereicht werden können. Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich."

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