Landtagswahl 2024

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Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

wie bei allen anderen Wahlen auch, gilt bei der Landtagswahl der Grundsatz der öffentlichen Wahl und Wahlbeobachtung. 

Die Wahlhandlung einschließlich der Beratungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Dies bedeutet:

  • Alle Entscheidungen des Wahlvorstandes müssen öffentlich getroffen werden.
  • Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nicht zulässig! 
  • So ist jeder, auch nicht wahlberechtigten, Person der Zutritt zum Wahllokal zu gewähren. 
  • Das allgemeine Zutrittsrecht zum Wahllokal wird jedoch durch die räumlichen Verhältnisse beschränkt. Es ist daher darauf zu achten, dass das Wahllokal nicht überfüllt ist. Der Wahlvorstand kann die Anzahl der in dem Wahllokal anwesenden Personen beschränken. 
  • Die Anwesenheit von Personen im Wahllokal ist auf die allgemeine Beobachtung der Wahlhandlungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses beschränkt. Den anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlungen und Wahlentscheidungen der wählenden Personen untersagt. 
  • Jede Person, die die Ruhe oder ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahllokal stört, ist aus dem Raum zu verweisen (Wahrnehmung des Hausrechts nach § 34 Abs. 3 BbgLWahlG). 
  • Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlbeobachtende keinen Zugriff auf Wahlunterlagen haben und keinen Einblick in das Wahlberechtigtenverzeichnis erhalten. 

 

Die vorläufigen Ergebnisse aus den Wahlbezirken der Gemeinde Niedergörsdorf finden Sie hier:

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+ Wahlbekanntmachung